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    Hauptjob + 400,- € Minijob Steuern? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.12.07 11:18:44 von
    neuester Beitrag 07.12.07 01:21:18 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.136.001
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      schrieb am 05.12.07 11:18:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen.

      Wenn jemand neben seinem normalen Hauptberuf einen Minijob ausübt, so sind die 400,- € ja Sozialabgabenfrei.

      Aber was ist mit der Steuer?

      Fällt die an?
      Avatar
      schrieb am 05.12.07 12:50:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.669.706 von Choco2 am 05.12.07 11:18:44nein, keine Steuern!!!
      Avatar
      schrieb am 05.12.07 14:23:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.669.706 von Choco2 am 05.12.07 11:18:44wird alles pauschal versteuert; vom Arbeitgeber zu entrichten.
      Avatar
      schrieb am 05.12.07 15:09:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 05.12.07 15:11:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      § 40a EStG

      Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

      (1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

      1.
      der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
      2.
      die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

      (2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

      (2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

      (3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben.2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet.3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.

      (4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig

      1.
      bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt,
      2.
      bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.

      (5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.

      (6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig.2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden.3Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern.5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen.6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.

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      schrieb am 07.12.07 00:40:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.669.706 von Choco2 am 05.12.07 11:18:44Nein, sind nicht abgabenfrei, wird zusammengerechnet. Es wird zudem eine zweite Lohnsteuerkarte ausgestellt, wo bei Klasse 6 dann sehr viel Lohnsteuer einbehalten wird. An der Steuerpflicht ändert das natürlich nichts. Zuviel gezahlte LSt kann dann durch Antrag auf ESt-Veranlagung zurückgeholt werden.
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 01:10:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #6:
      Der Minijob kann ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte pauschal versteuert werden (§ 40 a EStG). Es wird nicht zusammengerechnet.
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 01:15:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.692.144 von NATALY am 07.12.07 01:10:24Sozialversicherungsrechtlich nicht?
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 01:21:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.692.144 von NATALY am 07.12.07 01:10:24Okay, ist bei mehreren 400-Jobs nebeneinander so, war mir neu, dass das nicht für einen Nebenjob neben dem Hauptberuf gilt.


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