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    BVerG zur Steueramnestie - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.04.08 23:36:24 von
    neuester Beitrag 07.04.08 19:41:06 von
    Beiträge: 6
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      schrieb am 03.04.08 23:36:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 46/2008 vom 3. April 2008

      Beschluss vom 25. Februar 2008 – 2 BvL 14/05 –

      Unzulässige Vorlage eines Finanzgerichts zur Zinsbesteuerung und
      zum Strafbefreiungserklärungsgesetz

      Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Zinsurteil" von 1991
      festgestellt, dass bei der Besteuerung von Zinseinkünften seit dem
      Veranlagungszeitraum 1981 ein strukturelles Vollzugsdefizit bestand und
      den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 1. Januar 1993 durch hinreichende
      gesetzliche Vorkehrungen die Besteuerungsgleichheit zu gewährleisten.
      Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, hat
      der Gesetzgeber 1992 das Zinsabschlaggesetz erlassen. Es folgten
      weitere gesetzliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Zinsbesteuerung
      durch das Steuerentlastungsgesetz von 1999, das unter anderem zur
      Erweiterung der Mitteilungspflicht und zum Wegfall der
      Verwendungsbeschränkung für die mitgeteilten Daten führte, und durch
      das Steueränderungsgesetz 2003, das die Jahressteuerbescheinigung
      einführte.

      Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit von 2003 wollte der
      Gesetzgeber einen Anreiz für steuerunehrliche Steuerpflichtige
      schaffen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Gleichzeitig
      wollten die Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung maßvoll
      verbessert werden, um Steuerhinterziehung in der Zukunft zu erschweren.
      Dem verbesserten Gesetzesvollzug dienten die Regelungen des
      Strafbefreiungserklärungsgesetzes, das am 30. Dezember 2003 in Kraft
      trat. Durch die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung
      einer pauschalen, als Einkommensteuer geltenden Abgabe konnte
      Strafbefreiung für die in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2002
      erzielten Einnahmen, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde
      gelegt worden waren, erlangt werden. Die derart nacherklärten
      Einnahmen wurden zur pauschalen Abgeltung aller denkbaren Abzüge
      lediglich in Höhe von 60% der Abgabe unterworfen. Unmittelbar nach dem
      Auslaufen der Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes trat am
      1. April 2005 das neu geschaffene Kontenabrufverfahren in Kraft. Durch
      die enge Verzahnung der Regelungen des
      Strafbefreiungserklärungsgesetzes mit dem Kontenabrufverfahren sollte
      die Steuerehrlichkeit nachhaltig gefördert werden.

      Das vorlegende Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Besteuerung
      von Zinseinkünften für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 aufgrund
      eines nach wie vor bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits gegen den
      allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Darüber hinaus führe das
      Strafbefreiungserklärungsgesetz zu einer verfassungsrechtlich nicht zu
      rechtfertigenden gleichheitswidrigen Begünstigung steuerunehrlicher
      Steuerpflichtiger gegenüber steuerehrlichen Steuerpflichtigen, da
      diesen die steuerlichen Begünstigungen nach dem
      Strafbefreiungserklärungsgesetz vorenthalten würden.

      Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
      Vorlage für unzulässig erklärt.

      Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

      Das vorlegende Finanzgericht setzt sich mit der Frage, ob hinsichtlich
      der Besteuerung von Zinseinkünften für die Veranlagungszeiträume 2000
      bis 2002 ein strukturelles Vollzugsdefizit bestand, nicht hinreichend
      auseinander. Insbesondere geht das Gericht nicht ausreichend darauf
      ein, ob die im Anschluss an das "Zinsurteil" in Kraft getretenen
      Gesetzesänderungen in ihrem Zusammenwirken gegenüber den Vorjahren
      erhebliche Verbesserungen der Vollzugsbedingungen herbeigeführt haben.

      Soweit die Vorlage das Strafbefreiungserklärungsgesetz betrifft, setzt
      sich das Finanzgericht nicht mit der Frage auseinander, ob eine
      relative Schlechterstellung steuerehrlicher Steuerpflichtiger gegenüber
      der Begünstigung steuerunehrlicher Steuerpflichtiger durch das
      Strafbefreiungserklärungsgesetz verfassungsrechtlich gerechtfertigt
      sein könnte. Es verkennt, dass das Strafbefreiungserklärungsgesetz
      nicht das Ziel hatte, die Steuerhinterziehung zu belohnen; es sollte
      vielmehr einen Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die
      Steuerehrlichkeit setzen. Unerörtert bleibt in diesem Zusammenhang die
      Frage, inwieweit durch das Strafbefreiungserklärungsgesetz die
      tatsächliche Erhebungssituation bei den Zinseinkünften auch positiv
      beeinflusst worden sein könnte. Hinsichtlich der bezweifelten Eignung
      einer Steueramnestie zur Förderung der Steuerehrlichkeit hätte das
      Finanzgericht zumindest dazu näher Stellung nehmen müssen, dass der
      Gesetzgeber durch die enge Verzahnung des
      Strafbefreiungserklärungsgesetzes mit dem neu geschaffenen
      Kontenabrufverfahren bewusst eine Regelung geschaffen hat, die
      Steuerverkürzungen in der Zukunft erschweren und die Steuerehrlichkeit
      nachhaltig fördern sollte.
      Avatar
      schrieb am 04.04.08 16:33:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Irgendwie tendieren die Gerichte in Richtung Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Gesetze.
      Private Veräußerungsgeschäfte (Speku-Geschäfte), Kapitaleinkünfte, Vorsorgeaufwendungen usw.
      Mal sehen, wohin die Reise geht.
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.04.08 18:45:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      pegru: Den Eindruck habe ich auch.
      Avatar
      schrieb am 05.04.08 17:44:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      was mich wundert ist, dass das finanzgericht einen verstoß gegen den gleichheitsgrundsatz gesehen haben soll.

      hat es tatsächlich im sinne des steuerzahlers entschieden?

      es geschehen noch zeichen und wunder. ;)
      Avatar
      schrieb am 07.04.08 19:40:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.817.637 von xytrader am 05.04.08 17:44:55Hi xtrader,
      das FG hat noch gar nicht endgültig entschieden.
      Es war bzw. ist der Ansicht, dass die derzeitige Zinsbesteuerung verfassungswidrig ist.
      Da aber das FG nicht gegen die bestehenden Gesetze entscheiden kann, hat es diese Frage dem BVerG vorgelegt, in der Hoffnung, dass das VerfG auf Verfassungswidrig entscheidet.
      Das VerfG hat aber diese sog. Richtervorlage nicht angenommen, weil sie vom FG nicht hinreichend begründet worden ist.
      Der schwarze Peter liegt nun wieder beim FG. In seiner Entscheidung wird er dann wohl die Klage abweisen. Eine erneute Richtervorlage wird mit Sicherheit nicht kommen.

      Übrigens, zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung war eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Auch diese hat das VerfG mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.

      Fazit:
      Die Sache ist gegessen. Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist verfassungsgemäß.

      cu
      pegru

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      Avatar
      schrieb am 07.04.08 19:41:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.829.741 von pegru am 07.04.08 19:40:04sorry, es muss xytrader heißen


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