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    BFH: Verfall von Optionen kein privates Veräußerungsgeschäft - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.05.08 13:22:07 von
    neuester Beitrag 10.05.08 01:59:07 von
    Beiträge: 8
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      schrieb am 08.05.08 13:22:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Avatar
      schrieb am 08.05.08 13:57:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.055.072 von NATALY am 08.05.08 13:22:07wie sieht die Situation bei ausgestoppten KO Scheinen ohne Restwert aus, wenn keine Abrechnung durch den Emmitenten (0,001€) erfolgt?
      Avatar
      schrieb am 08.05.08 14:23:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.055.072 von NATALY am 08.05.08 13:22:07Wenn der Emittent eine Gutschrift von 0 Euro machen würde, müsste der Verlust wohl anerkannt werden oder?
      Avatar
      schrieb am 08.05.08 14:40:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.055.688 von egonotto am 08.05.08 14:23:29das ist ne grosse sauerei die hier passiert, meistens konnte man gar nicht mehr verkaufen. wer fiel gehandelt hat muss also jetzt alle gewinne versteuern und kriegt seine verluste nicht angerechnet? DAS MEUSSTE DIE PLEIET FUER VIELE MENSCHEN BEDEUTEN
      Avatar
      schrieb am 08.05.08 15:57:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Gut für die Banken. Schließlich können sie jetzt nochmals Gebühren beim Verkauf der wertlosen Papiere kassieren, wenn der Anleger die Verluste bei der Steuer geltend machen will?

      Es gibt Arbeitslose und andere Arbeitslose, es gibt Verluste und andere Verluste, es gibt Inflation und andere Inflation...
      :laugh:

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      Avatar
      schrieb am 08.05.08 16:07:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      von mir aus sollen die banken gebuehren einstreichen, aber was machen die leute mit den alten verlusten, die banken haben immer erzaehlt man brauch nicht zu verkaufen es geabe schon urteile dazu
      Avatar
      schrieb am 09.05.08 11:19:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      mich betrifft es zwar nicht, aber ich find's eine bodenlose Sauerei. Sowohl vom Gesetzgeber wie auch vom BFH

      wäre es andersrum, indem man Optionsscheine, die dick im Gewinn sind, durch irgendeine Konstruktion steuerfrei stellen könnte, dann wäre die "Gesetzeslücke" ruckzuck geschlossen
      Avatar
      schrieb am 10.05.08 01:59:07
      Beitrag Nr. 8 ()
      und nun? kann das finanzamt rückwirkend steuerbescheide wegen dieses richterspruchs ändern, z.b. wenn teilweise wegen anderer noch laufenden verfahren vorläufig sind?

      gruss


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