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    Immoverkauf: Zahlungsaufforderung durch Notar - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.04.09 19:15:39 von
    neuester Beitrag 06.06.09 01:18:17 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.149.703
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      Avatar
      schrieb am 15.04.09 19:15:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      weiß jemand von Euch, in welchem Zeitraum nach dem notariellen Vertragsabschluss die Zahlungsaufforderung durch den Notar erteilt wird? Ich habe die Info, das sich dies über Wochen hinausziehen kann. Falls das stimmt, kann man den Vorgang irgendwie beschleunigen?

      Vielen Dank für Eure Hilfe,
      SDI85
      Avatar
      schrieb am 15.04.09 20:13:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.974.332 von SDI85 am 15.04.09 19:15:39bis zu 6 wochen:D
      Avatar
      schrieb am 15.04.09 20:28:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.974.332 von SDI85 am 15.04.09 19:15:39Das hängt hauptsächlich von der Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes ab (dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde...) und der dann folgenden Mitteilung des Grundbuchamtes, dass die Auflassungsvormekerung eingetragen werden konnte. Dauert i. d. R. bsi zu drei Monate, hängt von vielen Faktoren ab, so auch z. B. der Löschungsbewilligung der Bank/Hypothek des Vorbsitzers.
      Avatar
      schrieb am 15.04.09 20:49:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      Servus,
      also hier wird jetzt echt viel zusammengeschmissen was so nict stimmt.
      Grundsätzlich sollte zahlung erst erfolgen wenn im vertrag festegegte bedingungen erfüllt sind. Dies kann beispielsweise die auflassungsvormerkung sein,a llerdings auch ein möglicher verwalternachweis bei einer etw in einer WEG oder die sanierungsrechtliche genehmigung wenn objekt im sanierungsgebiet. Dann kommt noch die lastefreigabe des gläubigers wenn das objekt belastet war.
      Insofern ist das pauschal gar nicht zu sagen. Im schnellsten fall, keine WEG (kein verwalter), kein sanierungsgebiet oder andere öffentliche zustimmungen von nöten und der verkäufer ist im grundbuch eingetragen (auflassung erfolgt) und das objekt ist nicht belastet ist eine zahlung binnn 14 Tagen möglich. Notar reicht antra auf auflassungsvormerkung ein, sieben tage später prüft der das massenbuch und kann die eintragung sicherstellen, dann kommt die zahlungsaufforderung mit in der regel mindestens 7 tagen frist.
      Es kann aber auch monate oder jahre dauerne (hatte ich auch schon 16 monate) wenn irgendwelche zustimmungen, oder genehmigungen fehlen (bei mir hat das gB amt einmal einen ausländischen erbschein nicht akzeptiert).
      Insofern ist eine pauschale aussage unmöglich.
      Grße
      Avatar
      schrieb am 15.04.09 21:09:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Vielen Dank für die ausführlichen Infos! Ich habe nochmals im Vertrag nachgelesen. Der Kaufpreis ist fällig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
      - Auflassungsvormerkung
      - Sicherung der Lastenfreistellung (Stromleitungsrecht, aber keine Grundpfandrechte)
      Weiterhin wird zwecks Finanzierung durch den Käufer keine Grundschuld eingetragen. Da es sich hier um eine WEG handelt, ist allerdings ein Verwalter für die Abrechnungen u.ä. zuständig, d.h. es ist ein Verwalternachweis nötig!?

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      Avatar
      schrieb am 16.04.09 07:32:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      Servus,
      also wenn der verwalternachweis nicht explizit drin steht ist er nicht notwendig. Der notar htte ihn sonst auffhren mssen.
      Da WEG wird das Stromleitungsrecht sicher bestehen bleiben. Also bleibt nur die Eintragung der Auflassungsvormerkung.
      Diese hängt nicht !!!! von der zahlung der Grundwerwerbsteuer des käufers ab !!!
      Die EIntragung dauert je nach Grundbuchamt in der regel zwischen 3 Tagen und 3-4 Monaten.
      Also beispielsweise hat brandenburg ein elektronisches register und in orten wo nix läuft auf den immomarkt hab ich schon 3tage gehabt.
      In potsdam dauerts mal geren 4-7 wochen und in berlin hatte ich letztes jahr auch schon bis zu 5 monate. Ist inzwischen aber auch bei annehmaren 1-2 monaten gelandet.
      Also man kann direkt beim GB amt anrufen und mit netter säuselnder stimme dort mal anfragen mit welchen wartezeiten man so zu rechnen hat.
      Grüße
      Avatar
      schrieb am 16.04.09 08:49:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ist mit Verwalternachweis evtl. die Zustimmung des Verwalters gemeint? Ob eine solche erforderlich ist, dürfte sich aus der Teilungserklärung ergeben und kann evtl. Wartezeiten auslösen.

      Wenn eine solche gegeben ist, müßte sie im Kaufvertrag aufgeführt sein. Ansonsten wäre möglicherweise die Kaufpreisfälligkeit gegeben, obwohl der Verwalter einem Eigentümerwechsel nicht zugestimmt hat.

      Gruß

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 16.04.09 10:48:08
      Beitrag Nr. 8 ()
      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 19.04.09 13:55:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.977.875 von invest2002 am 16.04.09 10:48:08...genau, wie schlier schon schrieb, wenn man schnell zahlen will, beim GBA anrufen und um einen schellen Eintrag der A-Vormerkung bitten.

      und wenn man langsam zahlem will, nichts machen oder die Mitarbeiter des GBA zum Schlafcocktail einladen
      Avatar
      schrieb am 06.06.09 01:18:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      also das mit der unbedenklichkeitbescheinigung stimmt so nicht,
      Der Notar kann durchaus vorher die fälligkeit feststellen, und zwar durch ein sogenanntes rangattest, das sichert den neuen Eigentümer ab und schafft für die neuen Gläuber rechtssicherheit der noch einzutragenden Grundschulden, ausserdem sollte Notar zügig die Löschungsbewillungen aus der Abteilung 3 des Grundbuches einholen.:):):):)


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