Stimmrechtgewichtung in einer Versammlung mit mehreren Eigentümergemeinschaften - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.08.09 08:02:24 von
neuester Beitrag 06.08.09 18:16:54 von
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Guten Morgen zusammen,
nehmen wir einmal folgenden Fall an:
in einer Eigentümerversammlung (nachfolgend ETV) sind 2 benachbarte Eigentümergemeinschaften (nachfolgend ETG) anwesend. Beide sollen über die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme entscheiden. Diese Entscheidung muß gemeinsam erfolgen, weil es sich um eine Maßnahme handelt, bei der beide ETGen bauphysikalisch zugleich betroffen sind.
Wenn die ETGen ihre eigenen ETVen abhalten, fassen sie ihre Beschlüsse innerhalb ihrer ETVen nach den herkömmlichen Gepflogenheiten. Nun geht es aber um eine übergeordnete Beschlußfassung bei zeitgleicher Anwesenheit beider betroffenen ETGen.
Die ETG setzen sich wie folgt zusammen:
Haus 1:
Wohnung...Miteigentumsanteil...Wohnfläche m²
WE 1.1.........300/1.000............300.....
WE 1.2.........300/1.000............300.....
WE 1.3.........200/1.000............200.....
WE 1.4.........200/1.000............200.....
Haus 2:
Wohnung...Miteigentumsanteil...Wohnfläche m²
WE 2.1.........500/1.000............400.....
WE 2.2.........500/1.000............400.....
Die bisherige Verteilung der laufenden Kosten erfolgt bspw. so:
Jährliche Kosten: 1.800 Euro
1. Verteilung auf die Häuser:
Gesamtwohnfläche: 1.800 m²
davon Haus 1:...1.000 m² =>...1.000 Euro
davon Haus 2:.....800 m² =>.. 800 Euro
2. Verteilung auf die WEs:
Haus 1:
WE 1.1 und 1.2 : je 300 Euro
WE 1.3 und 1.4 : je 200 Euro
Haus 2:
WE 2.1 und 2.2 : je 400 Euro
Wie ist die Beschlußfassung nun durchzuführen? Gibt es hierzu entsprechende Vorschriften?
Meines Erachtens verbietet es sich hier, mit 6 vertretenen WEs mit 6 Stimmen einen (übergeordnet) gemeinschaftlichen Beschluß zu fassen, ob und wie die Modernisierungsmaßnahme erfolgen soll. Ich tendiere dazu, daß hier die Beschlußfassung nach Wohnfläche erfolgen muß, da auch die Miteigentumsanteile (nachfolgend MEA) kein geeigneter Schlüssel für die Stimmgewichtung sind.
Für Eure Einschätzungen bedanke ich mich im Voraus recht herzlich!
Gruß
Silberpfeil
nehmen wir einmal folgenden Fall an:
in einer Eigentümerversammlung (nachfolgend ETV) sind 2 benachbarte Eigentümergemeinschaften (nachfolgend ETG) anwesend. Beide sollen über die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme entscheiden. Diese Entscheidung muß gemeinsam erfolgen, weil es sich um eine Maßnahme handelt, bei der beide ETGen bauphysikalisch zugleich betroffen sind.
Wenn die ETGen ihre eigenen ETVen abhalten, fassen sie ihre Beschlüsse innerhalb ihrer ETVen nach den herkömmlichen Gepflogenheiten. Nun geht es aber um eine übergeordnete Beschlußfassung bei zeitgleicher Anwesenheit beider betroffenen ETGen.
Die ETG setzen sich wie folgt zusammen:
Haus 1:
Wohnung...Miteigentumsanteil...Wohnfläche m²
WE 1.1.........300/1.000............300.....
WE 1.2.........300/1.000............300.....
WE 1.3.........200/1.000............200.....
WE 1.4.........200/1.000............200.....
Haus 2:
Wohnung...Miteigentumsanteil...Wohnfläche m²
WE 2.1.........500/1.000............400.....
WE 2.2.........500/1.000............400.....
Die bisherige Verteilung der laufenden Kosten erfolgt bspw. so:
Jährliche Kosten: 1.800 Euro
1. Verteilung auf die Häuser:
Gesamtwohnfläche: 1.800 m²
davon Haus 1:...1.000 m² =>...1.000 Euro
davon Haus 2:.....800 m² =>.. 800 Euro
2. Verteilung auf die WEs:
Haus 1:
WE 1.1 und 1.2 : je 300 Euro
WE 1.3 und 1.4 : je 200 Euro
Haus 2:
WE 2.1 und 2.2 : je 400 Euro
Wie ist die Beschlußfassung nun durchzuführen? Gibt es hierzu entsprechende Vorschriften?
Meines Erachtens verbietet es sich hier, mit 6 vertretenen WEs mit 6 Stimmen einen (übergeordnet) gemeinschaftlichen Beschluß zu fassen, ob und wie die Modernisierungsmaßnahme erfolgen soll. Ich tendiere dazu, daß hier die Beschlußfassung nach Wohnfläche erfolgen muß, da auch die Miteigentumsanteile (nachfolgend MEA) kein geeigneter Schlüssel für die Stimmgewichtung sind.
Für Eure Einschätzungen bedanke ich mich im Voraus recht herzlich!
Gruß
Silberpfeil
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.720.804 von Silberpfeil1 am 06.08.09 08:02:24Beide ETG sind sozusagen souverän.
Es gibt keine gestzl. Stimmverteilung zwischen den ETG.
Ein Ergebnis muß frei ausgehandelt werden.
'Querulanten' müssen innerhalb der eigenen Gemeinschaft überstimmt werden, damit die beiden ETG überhaupt verhandlungsfähig sind.
d
Es gibt keine gestzl. Stimmverteilung zwischen den ETG.
Ein Ergebnis muß frei ausgehandelt werden.
'Querulanten' müssen innerhalb der eigenen Gemeinschaft überstimmt werden, damit die beiden ETG überhaupt verhandlungsfähig sind.
d
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann
- ist es unzulässig, alle Eigentümer der ETGen in einen Topf zu werfen und (egal wie, also nach Kopfstimmen, MEA, Wohnflächenanteilen o. ä.) über eine Modernisierungsmaßnahme abstimmen zu lassen, die alle betrifft?
- müssen sich die einzelnen ETGen innerhalb ihrer ETG eine mehrheitliche Meinung bilden und diese dann untereinander verhandeln? Nehmen wir an es kämen unterschiedliche Modernisierungsvarianten zur Abstimmung, Haus 1 ist für Maßnahme A, Haus 2 für Maßnahme B. Dann würde auch nicht nach Wohnfläche ein Mehrheitsbeschluß zugunsten Maßnahme A herbeiführbar sein, weil - gemessen an der Wohnfläche, nach der auch die im obigen Beispiel dargestellten Kosten abgerechnet werden, Haus 1 "mehr betroffen" ist als Haus 2?
- ist es unzulässig, alle Eigentümer der ETGen in einen Topf zu werfen und (egal wie, also nach Kopfstimmen, MEA, Wohnflächenanteilen o. ä.) über eine Modernisierungsmaßnahme abstimmen zu lassen, die alle betrifft?
- müssen sich die einzelnen ETGen innerhalb ihrer ETG eine mehrheitliche Meinung bilden und diese dann untereinander verhandeln? Nehmen wir an es kämen unterschiedliche Modernisierungsvarianten zur Abstimmung, Haus 1 ist für Maßnahme A, Haus 2 für Maßnahme B. Dann würde auch nicht nach Wohnfläche ein Mehrheitsbeschluß zugunsten Maßnahme A herbeiführbar sein, weil - gemessen an der Wohnfläche, nach der auch die im obigen Beispiel dargestellten Kosten abgerechnet werden, Haus 1 "mehr betroffen" ist als Haus 2?
Gib mal Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein, hat sich kürzlich viel geändert auch bzgl. Überstimmung. Näheres beim FA f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.726.369 von DerStrohmann am 06.08.09 17:39:13"Wenn die ETGen ihre eigenen ETVen abhalten, fassen sie ihre Beschlüsse innerhalb ihrer ETVen nach den herkömmlichen Gepflogenheiten. Nun geht es aber um eine übergeordnete Beschlußfassung bei zeitgleicher Anwesenheit beider betroffenen ETGen."
Wenn es hier nicht um WEG geht, dann sind die Eigentümergemeinschaften untereinander entweder eine GbR oder eine Gemeinschaft. Bei einer GbR ist in der Regel Einstimmigkeit erforderlich (§§ 705 ff. BGB). Aber auch das ist dispositiv. Es muss ein Vertrag her (auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten), ein gemeinsamer Zweck, der mir jetzt nicht klar ist, ohne die Art der Kosten näher zu kennen, und dann wär´s eine GbR. Bruchteilseigentum nach §§ 741 ff., 1008 ff. BGB liegt hier wohl nicht vor, weil es verschiedene Sachen sind (Haus 1, Haus 2). Aber dazu sagt der Sachverhalt leider gar nichts, wie es sachenrechtlich aussieht.
Wenn es hier nicht um WEG geht, dann sind die Eigentümergemeinschaften untereinander entweder eine GbR oder eine Gemeinschaft. Bei einer GbR ist in der Regel Einstimmigkeit erforderlich (§§ 705 ff. BGB). Aber auch das ist dispositiv. Es muss ein Vertrag her (auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten), ein gemeinsamer Zweck, der mir jetzt nicht klar ist, ohne die Art der Kosten näher zu kennen, und dann wär´s eine GbR. Bruchteilseigentum nach §§ 741 ff., 1008 ff. BGB liegt hier wohl nicht vor, weil es verschiedene Sachen sind (Haus 1, Haus 2). Aber dazu sagt der Sachverhalt leider gar nichts, wie es sachenrechtlich aussieht.
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