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    Stimmgewicht bei Entscheidungen des Beirats einer WEG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.05.10 09:47:07 von
    neuester Beitrag 04.05.10 12:14:37 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.157.571
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      schrieb am 04.05.10 09:47:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Morgen zusammen,

      ich hoffe, Ihr könnt mir bei der Beantwortung dieser Frage helfen:

      Wenn ich die verfügbaren Informationen richtig deute, dann gilt bei Abstimmungen, die der (Verwaltungs-)Beirat einer WEG vornimmt, das Kopfprinzip.

      Nun ist es ja so, daß zwischen zwei Eigentümerversammlungen Zusammenkünfte des Beirats möglich sind, in denen er eigenständig Entscheidungen trifft. Dies kann teilweise auch weitreichende Entscheidungen betreffen wie bspw. die Umsetzung der in der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse durch die letztendliche Abstimmung über die konkrete Auftragsvergabe anhand der zur Entscheidung vorgelegten Unternehmensangebote.

      In der Regel besteht der Beirat aus 3 Mitgliedern. Nehmen wir einmal an, es gibt 1 Beiratsmitglied, das in den regulären Eigentümerversammlungen mit seiner eigenen Stimme zwischen 40 und 50 Prozent der Stimmen aufgrund von Vollmachten vereint. Die beiden anderen Beiratsmitglieder haben 15 bzw. 10 Prozent der Stimmanteile.

      Die Problematik ist nun, daß die beiden letztgenannten Beiratsmitglieder ihre Entscheidungen "aus dem Bauch" bzw. tendenziell zu ihrem eigenen Vorteil treffen. Der Erstgenannte hingegen betrachtet die Vorgänge stets für die gesamte Gemeinschaft, was sich letztlich in dem über die Jahre so hoch aufgebauten Stimmanteil erkennen läßt.

      Brisant ist, daß "aus dem Bauch" oder unter Berücksichtigung von Eigeninteressen getroffene Beiratsentscheidungen dieser beiden letztgenannten Mitglieder m. E. entweder gar nicht oder (mit vertretbarem Aufwand) erst auf der nächsten Eigentümerversammlung transparent gemacht und (wenn überhaupt möglich) korrigiert werden können.

      Welche Möglichkeiten hat der Erstgenannte, willkürliches und ggf. für die Eigentümergemeinscht höchst unvorteilhaftes Handeln der beiden letztgenannten Beiratsmitglieder zu unterbinden?

      Würde es etwas bringen, einen Beiratsvorsitzenden zu benennen?

      Kennt jemand von Euch ggf. geeignete Links / Portale etc.? Dann gerne hier benennen. Selbst wenn sie schon bekannt sein sollten, so können sie jedem nützlich sein, der sich in einer ähnlichen Situation befindet oder in anderen Bereichen guten Rat benötigt.

      Im Voraus herzlichen Dank!

      Gruß

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 04.05.10 10:35:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      Servus,

      habt ihr keine Weg verwaltung ?? Wenn ja dann trifft di everwaltung gemäß WEG und verwaltervertrag (der ja dann vorliegt) alle wichtigen entscheidungen und der beirat wirkt beratend mit.
      Im beirat soweit nicht anderes in der teilungserklärung steht immer nach köpfen.
      Aber wie gesagt in der regel kann der beirat keine so weitreichenden entscheidungen alleine treffenaußer die letzte versammlung hat ihn dazu ermächtig.
      Dies kann ja aber bei deiner situation nicht dre fall sein da ja der "gute" die mehrheit dre stimmrechte auf sich vereint.
      Also kann die von dir beschriebene situation so eigentlich nicht zu gröberem schaden für die weg führen.
      Servus
      Avatar
      schrieb am 04.05.10 12:14:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich stimme Dir zu, daß der "gute" im Vorfeld soweit es geht die Möglichkeit hat, Schaden zu begrenzen. "Soweit es geht" schränkt aber doch gewissermaßen ein.

      Es gibt Maßnahmen, die müssen durchgeführt werden. Also wird die Beschlußfassung zur Durchführung der Maßnahme "an sich" auch vom "guten" mitgetragen.

      Die Verwaltung möchte verkürzt gesagt Geld verdienen (aber dafür so wenig wie möglich arbeiten). Ein Verwalterwechsel ist schwierig. Zwar schimpfen alle, doch wie wenig ernst es ihnen ist, erkennt man zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt, wenn nicht genug die Traute haben, einem Wechsel zustimmen zu wollen. 40 bis 50 Prozent Stimmanteil des "guten" reichen leider nicht aus, da die beiden anderen Beiräte wichtige Stimmen binden und im entscheidenden Moment zögern.

      Obwohl eine Maßnahme - sagen wir mal - 50.000 Euro kosten soll, legt die Verwaltung nur 1 Angebot vor. Widerwillig folgen 2 Pflichtangebote nach Aufforderung, die höher als das überteuerte erste liegen.

      Der Beirat tagt und soll entscheiden. Der "gute" legt ein viertes Angebot vor. Es wird nach Köpfen entschieden. Ergebnis: Der "gute" muß dulden, daß das günstigste der 3 vom Verwalter vorgelegten Angebote wird mit Stimmenmehrheit 2 zu 1 genommen wird. Die Ursachen für diese Irrationalität können vielfältig sein.

      In der Teilungserklärung steht lediglich, daß der Verwalter ab x Euro Auftragsvolumen mehrere Angebote vorlegen muß. Wie gut diese sind, ist nicht festgelegt.

      Ist nur ein fiktives Beispiel, aber so läuft es leider.

      Wie kann die Situation gelöst werden?


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