Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Erbbaugrundstücks - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.05.12 13:04:50 von
neuester Beitrag 18.05.12 15:56:29 von
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Hallo zusammen,
ich beschäftige mich gerade mit der Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks.
Hier scheint es unterschiedliche Bewertungsmethoden zu geben (?).
Meines Wissens nach muß man bei der Wertermittlung wie folgt vorgehen:
1. Bewertung des Grund und Bodens als unbebautes Grundstück nach herkömmlichen Kriterien (d. h. so, als gäbe es kein Erbbaurecht).
2. Ermittlung des derzeit angemessenen Erbbauzinses.
3. Üblicher Jahreserbbauzins = Multiplikation von 1. mit 2.
4. Ermittlung des tatsächlich gezahlten Erbbauzinses.
5. Bestimmung der Differenz aus üblichem und tatsächlich gezahltem Erbbauzins.
6. Ermittlung der Restlaufzeit des Erbbaurechts.
7. Multiplikation von 5. mit dem Vervielfältiger laut Anlage 21 zum Bewertungsgesetz.
8. Differenz 1. minus 7. ergibt Grundstückswert.
=============================================================================================
Einfaches Beispiel zur Veranschaulichung:
1. = 100.000 Euro.
2. = 4% p. a.
3. = 100.000 Euro x 4% = 4.000 Euro.
4. = 100 Euro.
5. = 4.000 Euro - 100 Euro = 3.900 Euro.
6. = 50 Jahre
7. = 3.900 Euro x 21,48 = 83.772 Euro.
8. Grundstückswert = 100.000 Euro - 83.772 Euro = 16.228 Euro.
=============================================================================================
Diese Rechnung erscheint aus Sicht des Grundstückseigentümers wenig attraktiv.
Entsprechend hoch ist die Differenz zwischen dieser Wertermittlung und seiner Kaufpreisvorstellung.
Ist die obige Wertermittlung noch zutreffend? Unabhängig davon, ob mir die Wertermittlung subjektiv zusagt, oder nicht, finde ich den großen Abschlag vom Grundstückswert unter kaufmännischen Gesichtspunkten objektiv gerechtfertigt.
Gibt es noch andere Bewertungsalternativen?
Wer hat Erfahrung und könnte auf meine Vermutung, daß auf Basis der obigen Rechnung wohl kaum Transaktionen zwischen Eigentümern des mit einem solchen Erbbaurecht belasteten Erbbaugrundstücks und Kaufinteressenten stattfinden, eingehen?
Wer kann mir evtl. mit Literaturvorschlägen weiterhelfen?
Danke vorab und Gruß
Silberpfeil
ich beschäftige mich gerade mit der Bewertung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks.
Hier scheint es unterschiedliche Bewertungsmethoden zu geben (?).
Meines Wissens nach muß man bei der Wertermittlung wie folgt vorgehen:
1. Bewertung des Grund und Bodens als unbebautes Grundstück nach herkömmlichen Kriterien (d. h. so, als gäbe es kein Erbbaurecht).
2. Ermittlung des derzeit angemessenen Erbbauzinses.
3. Üblicher Jahreserbbauzins = Multiplikation von 1. mit 2.
4. Ermittlung des tatsächlich gezahlten Erbbauzinses.
5. Bestimmung der Differenz aus üblichem und tatsächlich gezahltem Erbbauzins.
6. Ermittlung der Restlaufzeit des Erbbaurechts.
7. Multiplikation von 5. mit dem Vervielfältiger laut Anlage 21 zum Bewertungsgesetz.
8. Differenz 1. minus 7. ergibt Grundstückswert.
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Einfaches Beispiel zur Veranschaulichung:
1. = 100.000 Euro.
2. = 4% p. a.
3. = 100.000 Euro x 4% = 4.000 Euro.
4. = 100 Euro.
5. = 4.000 Euro - 100 Euro = 3.900 Euro.
6. = 50 Jahre
7. = 3.900 Euro x 21,48 = 83.772 Euro.
8. Grundstückswert = 100.000 Euro - 83.772 Euro = 16.228 Euro.
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Diese Rechnung erscheint aus Sicht des Grundstückseigentümers wenig attraktiv.
Entsprechend hoch ist die Differenz zwischen dieser Wertermittlung und seiner Kaufpreisvorstellung.
Ist die obige Wertermittlung noch zutreffend? Unabhängig davon, ob mir die Wertermittlung subjektiv zusagt, oder nicht, finde ich den großen Abschlag vom Grundstückswert unter kaufmännischen Gesichtspunkten objektiv gerechtfertigt.
Gibt es noch andere Bewertungsalternativen?
Wer hat Erfahrung und könnte auf meine Vermutung, daß auf Basis der obigen Rechnung wohl kaum Transaktionen zwischen Eigentümern des mit einem solchen Erbbaurecht belasteten Erbbaugrundstücks und Kaufinteressenten stattfinden, eingehen?
Wer kann mir evtl. mit Literaturvorschlägen weiterhelfen?
Danke vorab und Gruß
Silberpfeil
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.181.956 von Silberpfeil1 am 18.05.12 13:04:50Schau evtl. einmal im Bewertungsgesetz nach
i.V.m. dem Erbschaftssteuergesetz.
i.V.m. dem Erbschaftssteuergesetz.
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