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    Gericht weist Infomatec-Aktionär ab - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.08.01 14:55:43 von
    neuester Beitrag 22.08.01 17:48:03 von
    Beiträge: 7
    ID: 459.650
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      schrieb am 22.08.01 14:55:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      21.08.2001 18:30

      Kein Schadenersatz


      Gericht weist Infomatec-Aktionär ab

      Falsche Pflichtmitteilungen des am Neuen Markt gelisteten Unternehmens hätten über den Geschäftsverlauf getäuscht, so der Kläger.




      Das Landgericht München I wies die Schadenersatzklage eines Kleinaktionärs gegen zwei frühere Vorstände der vor der Insolvenz stehenden Softwarefirma Infomatec ab.

      Der Kläger habe seinen Anspruch nicht ausreichend begründet, teilte das Gericht am Dienstag mit.

      Für 30.000 Mark Aktien gekauft

      Der Aktionär hatte für 30.000 Mark Infomatec-Aktien gekauft und angegeben, er sei durch seiner Meinung nach falsche Pflichtmitteilungen des am Neuen Markt gelisteten Unternehmens über den Geschäftsverlauf getäuscht worden.

      Der Aktienkurs hatte nach Meldungen über Verkaufserfolge in der Spitze mehr als 250 Euro erreicht, ist inzwischen aber drastisch gesunken. Am Dienstag tendierte die Aktie [ 0.19 EUR 0.00% ] bei 0,19 Euro. (AZ: 12O 10157/01)

      Gericht: Ad-hoc-Meldungen für professionelle Händler

      Die 12. Zivilkammer entschied, dass sich börsenrelevante Pflichtmitteilungen, so genannte Ad-hoc-Meldungen, nicht an ein breites Publikum richteten, sondern an professionelle Händler.

      Die Mitteilungen bräuchten daher nur die wesentlichen Gesichtspunkte eines Geschäfts enthalten. Formulierungen, das Augsburger Unternehmen habe ein „gutes Geschäft“ gemacht, reichten nicht für den Tatbestand des Betrugs aus, hieß es.

      Die von Infomatec verwendeten Begriffe wie „IT-Vordenker“ oder „Technologievorsprung“ entsprächen zudem der in der Branche üblichen Anpreisung.

      Außerdem bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger Infomatec-Aktien auf Grund der Ad-hoc-Mitteilungen gekauft habe.

      Der Kläger hatte gegen die beiden früheren Infomatec-Vorstände Gerhard Harlos und Alexander Häfele, gegen die seit Monaten wegen Aktienbetrugs ermittelt wird, Klage eingereicht. Gegen Infomatec laufen am Landgericht Augsburg mehrere Zivilprozesse enttäuschter Anleger.

      Das Augsburger Amtsgericht hatte im Juli gegen Infomatec ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

      Der Insolvenzverwalter Werner Schneider hatte erklärt, am wahrscheinlichsten sei, dass die Gesellschaft nach Abschluss des Verfahrens aus dem Handelsregister gelöscht werde.

      Quellen: sueddeutsche.de, Reuters
      Avatar
      schrieb am 22.08.01 15:19:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Begründung ist fast schon ein Freibrief für die AGs, in ihren Pflichtmittelungen zu lügen bzw. falsche Angaben zu machen. "In der Branche üblich" - ha ha ha.

      Welche Branche? Infomatec & Metabox?

      Na dann Mahlzeit.
      Avatar
      schrieb am 22.08.01 15:38:51
      Beitrag Nr. 3 ()
      sollte die klage tatsächlich dermaßen unsubstantiiert und ohne unterlagtem kausalzusammenhang eingereicht worden sein, wäre das m.e. natürlich wahnsinn.

      wie die 12. zivilkammer allerdings darauf kommt, dass adressat von pflichtmitteilungen nach §15 WpHG nur professionelle händler händler wären und nicht an die "breite öffentlichkeit" (was soll das überhaupt für ein begriff sein?) scheint schleierhaft.
      zumindest eine "bereichsöffentlichkeit" - zu der privatanleger als aktionäre wohl auch zu zählen sind - anzuerkennen, wäre m.e. wohl die zutreffendere entscheidung gewesen.

      r
      Avatar
      schrieb am 22.08.01 16:07:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      § 15

      Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen

      (1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muß unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen , die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann. Das Bundesaufsichtsamt kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu schaden.

      (2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffentlichende Tatsache vor der Veröffentlichung

      1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,

      2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und

      3. dem Bundesaufsichtsamt

      mitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.

      (3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 ist

      1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder

      2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,

      in deutscher Sprache vorzunehmen; das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 erfolgen. Das Bundesaufsichtsamt kann bei umfangreichen Angaben gestatten, daß eine Zusammenfassung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird.

      (4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfaßten Börsen und dem Bundesaufsichtsamt zu übersenden, soweit nicht das Bundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.

      (5) Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen Bediensteten und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten zu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

      (6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.

      Quelle: www.bawe.de

      Hervorhebungen durch den Verfasser.
      Avatar
      schrieb am 22.08.01 16:54:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      wo ist die aussage, verfasser-rrocky?

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      Avatar
      schrieb am 22.08.01 17:16:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      relation,

      Anspruchsgrundlage ist § 15 WpHG nicht, bleibt nur Prospekthaftung oder deliktische Handlungen. Korrekt?
      Avatar
      schrieb am 22.08.01 17:48:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      und das allgemeine schadenersatzrecht lassen wir komplett beiseite?

      §15 abs. 6 spricht davon, dass bei verstoß gg. abs 1 (die anderen interessieren hier nicht) - das heißt bei nicht unverzüglicher tatsachenveröffentlichung die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder ... - der emittent diesbezüglich nicht schadenersatzpflichtig wird.
      explizit bleiben schadenersatzansprüche auf and. rechtsgrundlagen unberührt.

      hier geht´s um die unverzügliche tatsachenveröffentlichung, nicht darum, dass jemand eine "tatsachenveröffentlichung" macht, die inhaltlich unrichtig. dann ist es nämlich keine.

      dass das natürlich auch in den deliktischen bereich fallen kann ist klar.


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