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    Berufsgenossenschaft der sacktragenden Berufe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.12.01 20:19:07 von
    neuester Beitrag 11.12.01 20:53:17 von
    Beiträge: 2
    ID: 520.349
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      schrieb am 11.12.01 20:19:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Unfallverhütungsvorschrift

      Weihnachten

      VBG 1000

      Entwurf Dezember 1993 (Auszugsweise)

      -------------------------------------------

      I Geltungsbereich

      § 1 Geltungsbereich
      § 2

      II Tannenbaum

      § 3 Kauf und Aufstellung

      Durchführungsanweisungen zu § 3

      § 4 Brandschutz

      Durchführungsanweisungen zu § 4

      § 5 Geschenke
      § 6 Auswahl und Kauf von Geschenken
      § 7 Verpackung
      § 8

      III

      IV Festmahl

      V Weihnachtsmänner

      VI Ordnungswidrigkeiten

      VII Inkrafttreten

      I Geltungsbereich

      § 1 Geltungsbereich

      1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Fest der Liebe und des Friedens, welches alljährlich am 25. und 26. Dezember, besonders ausschweifend jedoch am Abend des 24. Dezembers gefeiert wird und vollkstümlich als Weihnachten verschrien ist.

      2. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

      - Ostern
      - Geburtstage
      - Hochzeiten
      - oder ähnliche Feste, bei denen es ebenfalls hauptsächlich um zusätzlich arbeitsfreie Tage, übertriebene Geschenke und maßloses Essen geht.
      Schlieslich ist Weihnachten etwas ganz Besonderes, denn es ist der einzige Geburtstag eines Fremden, an dem man selbst Geschenke und außerdem Weihnachtsgeld erhält.

      Kommentar zu § 1 Abs. 1:

      Liebe und Frieden stellen sich zumeist erst dann ein, wenn die Geschenke besorgt und verteilt sind, die Verwandten gegangen und die Kinder im Bett sind

      § 2

      Diese Unfallverhütungsvorschrift ist bindend für Menschen jeglichen Geschlechtes, Alters, für Schenkende, Beschenkte, sowie für Weihnachtsmänner und deren weltliche Stellvertreter

      II Tannenbaum

      § 3 Kauf und Aufstellung

      Der Tannenbaum ist rechtzeitig vom nominellen Hauhaltsvorstand zu erwerben, und möglichst erst am Heiligabend standsicher, in der von der Natur dafür vorgesehenen Art auzustellen. Vor dem Kauf ist abzuwägen, ob nicht ein - jedes Jahr voll recyclebarer - Kunststoffbaum den ästetischen Anforderungen des tatsächlichen Haushaltsvorstandes auch genügt.

      Durchführungsanweisung zu § 3:

      Der Baum ist rechtzeitig zu erwerben, d.h. er sollte nicht bereits während der Tannenblüte im Mai geschlagen werden, denn selbst bei Anwendung der ausgeklügeltsten Mumifizierungstechniken böte ein solcher Baum 7 Monate später nur noch einen trauervollen Anblick, der eher zu Karfreitag als zu Weihnachten passen würde. Auch ein zu später Kauf des Baumes kann fatale Folgen haben, nämlich dann, wenn sich Waldsterben, die zunehmende Anzahl von Singlehaushalten und Nordostwind potenzieren, und dazu führen, daß am 24. Dezember ab 10.00 Uhr kein, noch so kümmerlicher Tannenbaum mehr zu erstehen ist.
      Die Aufstellung hat standsicher zu erfolgen. Als günstig hat sich dabei die vom Baum auch in der Natur gewählte Stellung, mit der Baumspitze nach oben, erwiesen.
      Als Ersatz für den traditionellen, natürlichen Weihnachtsbaum bietet sich ein Kunststoffbaum an. Die Vorteile des Kunststoffbaumes liegen vor allem in seiner fast unbegrenzetn Haltbarkeit. Frei nach dem Motto: "Dreieck vergeht, Viereck besteht" entgeht man durch die Aufstellung eines PVC-Baumes der Gefahr, bereits am 1. Weihnachtstag nur noch ein nadelloses Gestänge im Wohnzimmer stehen zu haben, dessen beschämende Nacktheit nur notdürftig durch den Weihnachtsschmuck bedeckt wird.

      § 4 Brandschutz

      Durchführungsanweisungen zu § 4

      § 5 Geschenke
      § 6 Auswahl und Kauf von Geschenken
      § 7 Verpackung
      § 8

      III

      IV Festmahl

      V Weihnachtsmänner

      VI Ordnungswidrigkeiten

      VII Inkrafttreten


      Avatar
      schrieb am 11.12.01 20:53:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      wo gibts den rest?


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