Spekulationsgewinn 2000 € im Jahr 2002 - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.04.03 18:54:58 von
neuester Beitrag 02.04.03 13:12:01 von
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Er unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren,also 2000 € :2 davon 15% Steuern = 150 € .Noch eine andere Frage.Dividenden,wann muss ich die in der Einkommensteuererkl. angeben?Nur wenn der Freibetrag überschritten ist und die Bank die Steuern abgeführt hat ? Oder Generell?Wenn ja, werden die Dividenden zu den Spekulationsgewinnen addiert ?
Aufpassen: Falls du die Gewinne mit Optionsscheinen gemacht hast, gilt das Halbeinkünfteverfahren nicht!
Dividenden sind generell anzugeben.
2002 Halbeinkünfteverfahren auf Spekulationsgewinne?
Die Rechnung wird wohl nicht aufgehen.
Wenn mich nicht alles täuscht haben wir immer noch den Freibetrag 500€ bzw. was über ein Jahr gehalten wurde= steuerfrei.
Die neuen Steuerpläne wurden ja von der Union blockiert, leider.
Würden aber frühestens ab dem 21.02.2003 zutreffen, jetzt sicher noch später.
2002 Halbeinkünfteverfahren auf Spekulationsgewinne?
Die Rechnung wird wohl nicht aufgehen.
Wenn mich nicht alles täuscht haben wir immer noch den Freibetrag 500€ bzw. was über ein Jahr gehalten wurde= steuerfrei.
Die neuen Steuerpläne wurden ja von der Union blockiert, leider.
Würden aber frühestens ab dem 21.02.2003 zutreffen, jetzt sicher noch später.
sg83,kannst du meine Fragen also mit ja beantworten?
Nach derzeitiger Rechtslage sind Speku-Gewinne aus Aktienverkäufen nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern, die weitergehende Annahme, dass hierauf ein Steuersatz von 15 vH anzuwenden sei, trifft aber nicht zu. Dies ist so zwar im Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes so vorgesehen, aber der Bundesrat hat das Gesetz abgelehnt.
Dividenden sind nicht in jedem Fall anzugeben. Anzugeben sind sie, wenn der Freibetrag + Werbungskostenpauschale (1601 EUR, bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten: 3.202 EUR) überschritten wird. (Siehe hierzu Mantelbogen 2002, Seite 2 ganz oben Zeile 30).
Dividenden sind nicht in jedem Fall anzugeben. Anzugeben sind sie, wenn der Freibetrag + Werbungskostenpauschale (1601 EUR, bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten: 3.202 EUR) überschritten wird. (Siehe hierzu Mantelbogen 2002, Seite 2 ganz oben Zeile 30).
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