Reicht für Eigenheimzulage Bauantrag oder muss auch Notarvertrag vorliegen?. - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.12.03 10:41:26 von
neuester Beitrag 12.12.03 05:56:02 von
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Um in den Genuss der EHZ nach jetziger Gesetzeslage zu kommen, reicht nach meiner Kenntnis die Stellung des Bauantrages in diesem Jahr. Jetzt habe ich aber gehört, dass angeblich auch der Notarvertrag über das Grundstück abgeschlossen sein muss. Kann das sein? Ich glaube nicht und finde darüber auch nichts.
Übergang von Nutzen und Lasten des Grundstückes soll erst nächstes Jahr sein, aber das spielt ja auch keine Rolle.
Übergang von Nutzen und Lasten des Grundstückes soll erst nächstes Jahr sein, aber das spielt ja auch keine Rolle.
hallo. ich kann dir sagen du MUSST in der
neuen wohnung oder haus polizeilich gemeldet
sein vor! dem 31.12 sonst gibt es nichts
neuen wohnung oder haus polizeilich gemeldet
sein vor! dem 31.12 sonst gibt es nichts
Bauantrag reicht, Bei der Bank beantragen.
grüße Bohly
grüße Bohly
Schaut doch mal bei denen die Ahnung haben sollten nach!
http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Pressemittei…
http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Pressemittei…
#2 hä??
Einen Bauantrag kann man prinzipiell auch für ein zu errichtendes Gebäude einreichen, wenn einem das Grundstück (noch) nicht gehört. Das Recht auf die Eigenheimzulage entsteht beim Einzug (später) - dafür muß (wenn sich an den Streichungsvorhaben nichts ändert) der Bauantrag dieses Jahr noch eingereicht werden.
Falls Du jetzt noch einen Bauantrag brauchst ... melde Dich per Boardmail.
Einen Bauantrag kann man prinzipiell auch für ein zu errichtendes Gebäude einreichen, wenn einem das Grundstück (noch) nicht gehört. Das Recht auf die Eigenheimzulage entsteht beim Einzug (später) - dafür muß (wenn sich an den Streichungsvorhaben nichts ändert) der Bauantrag dieses Jahr noch eingereicht werden.
Falls Du jetzt noch einen Bauantrag brauchst ... melde Dich per Boardmail.
# 3 ...das ist ja ein regelrecht gemeingefährlicher Tip
Einen Bauantrag beantragt man beim Bauamt und nicht bei der Bank!
Einen Bauantrag beantragt man beim Bauamt und nicht bei der Bank!
Hi,
hier die Kurzform und allgemein verständlich formuliert:
Die Eigenheimzulage fällt per gesetzlicher Änderung zum 31.12.2003 weg. Um diese noch zu erhalten, muss entweder ein Bauantrag oder ein notarieller Kaufvertrag vor dem 01.01.2004 geschlossen werden, damit bleibt der Rechtsanspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage erhalten.
Diese wird aber erst dann zur Auszahlung gebracht, wenn auch die selbstgenutzte Nutzung des Objektes erfolgt.
Das war´s ...
hier die Kurzform und allgemein verständlich formuliert:
Die Eigenheimzulage fällt per gesetzlicher Änderung zum 31.12.2003 weg. Um diese noch zu erhalten, muss entweder ein Bauantrag oder ein notarieller Kaufvertrag vor dem 01.01.2004 geschlossen werden, damit bleibt der Rechtsanspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage erhalten.
Diese wird aber erst dann zur Auszahlung gebracht, wenn auch die selbstgenutzte Nutzung des Objektes erfolgt.
Das war´s ...
#7
eine kleine Ergänzung noch...
(in der Hoffnung - das das richtig ist)
die EHZ bekommt man für 8 Jahre beginnend ab Kaufvertrag oder Bauantrag, aber nur für die Zeit in der man das Objekt auch selber nutzt.
Mit anderen Worten:
wenn man bis 31.12.03 den Bauantrag oder Kaufvertrag stellt/abgeschlossen hat aber erst 2004 einzieht, bekommt man nur noch 7 Jahre EHZ - das Jahr 2003 wird nicht gefördert, da das Objekt nicht selbst genutzt wurde in 2003.
Gruß
Pit
eine kleine Ergänzung noch...
(in der Hoffnung - das das richtig ist)
die EHZ bekommt man für 8 Jahre beginnend ab Kaufvertrag oder Bauantrag, aber nur für die Zeit in der man das Objekt auch selber nutzt.
Mit anderen Worten:
wenn man bis 31.12.03 den Bauantrag oder Kaufvertrag stellt/abgeschlossen hat aber erst 2004 einzieht, bekommt man nur noch 7 Jahre EHZ - das Jahr 2003 wird nicht gefördert, da das Objekt nicht selbst genutzt wurde in 2003.
Gruß
Pit
Ich glaube, der Beitrag #8 ist nicht ganz korrekt. Ich habe eine gute Beschreibung des Themas gefunden:
Auch wenn der notarielle Kaufvertrag noch bis zum 31.12.2002 abgeschlossen wird oder der Bauantrag bis zum 31.12.2002 eingereicht wird, beginnt der achtjährige Förderzeitraum (nach altem Recht) erst mit der "Anschaffung" oder "Fertigstellung" der Wohnung:
Eine Wohnung ist angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem Objekt erlangt, d. h. wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr laut Kaufvertrag auf ihn übergehen. Wann der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wird oder die Eintragung im Grundbuch erfolgt, spielt hierfür keine Rolle.
Die Wohnung ist fertig gestellt, wenn sie als bezugsfertig anzusehen ist. Und das ist der Fall, "wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt sind. Dazu gehört, dass die Türen und Fenster eingebaut, die Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie die sanitären Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht" (BFH-Urteil vom 25.7.1980, BStBl. 1981 II S. 152). Auf den Zeitpunkt der Bauabnahme kommt es nicht an.
Achtung Neujahrsfalle! Damit Ihnen keines der 8 Förderjahre verloren geht, beachten Sie bitte Folgendes:
Für Käufer gilt: Wird das Objekt noch in diesem Jahr 2002 gekauft (notarieller Kaufvertrag) und werden Sie erst im nächsten Jahr einziehen, vereinbaren Sie im Kaufvertrag den Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr erst für das nächste Jahr. Falls der Besitzübergang im Jahr 2002, der Einzug aber erst in 2003 erfolgt, verlieren Sie ein Jahr der Förderung.
Für Bauherren gilt: Der Förderzeitraum beginnt mit der Fertigstellung des Objekts. Sollte also der Einzug im alten Jahr nicht mehr klappen, verschieben Sie den Termin der Fertigstellung auf das neue Jahr.
Auch wenn der notarielle Kaufvertrag noch bis zum 31.12.2002 abgeschlossen wird oder der Bauantrag bis zum 31.12.2002 eingereicht wird, beginnt der achtjährige Förderzeitraum (nach altem Recht) erst mit der "Anschaffung" oder "Fertigstellung" der Wohnung:
Eine Wohnung ist angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem Objekt erlangt, d. h. wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr laut Kaufvertrag auf ihn übergehen. Wann der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wird oder die Eintragung im Grundbuch erfolgt, spielt hierfür keine Rolle.
Die Wohnung ist fertig gestellt, wenn sie als bezugsfertig anzusehen ist. Und das ist der Fall, "wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt sind. Dazu gehört, dass die Türen und Fenster eingebaut, die Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie die sanitären Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht" (BFH-Urteil vom 25.7.1980, BStBl. 1981 II S. 152). Auf den Zeitpunkt der Bauabnahme kommt es nicht an.
Achtung Neujahrsfalle! Damit Ihnen keines der 8 Förderjahre verloren geht, beachten Sie bitte Folgendes:
Für Käufer gilt: Wird das Objekt noch in diesem Jahr 2002 gekauft (notarieller Kaufvertrag) und werden Sie erst im nächsten Jahr einziehen, vereinbaren Sie im Kaufvertrag den Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr erst für das nächste Jahr. Falls der Besitzübergang im Jahr 2002, der Einzug aber erst in 2003 erfolgt, verlieren Sie ein Jahr der Förderung.
Für Bauherren gilt: Der Förderzeitraum beginnt mit der Fertigstellung des Objekts. Sollte also der Einzug im alten Jahr nicht mehr klappen, verschieben Sie den Termin der Fertigstellung auf das neue Jahr.
#9
danke...
so hatte ich es eigentlich gemeint, aber nicht exakt geschrieben...
ich wollte insbesondere auf die `Neujahrsfalle` hinweisen
Gruß
pit
danke...
so hatte ich es eigentlich gemeint, aber nicht exakt geschrieben...
ich wollte insbesondere auf die `Neujahrsfalle` hinweisen
Gruß
pit
Habe 3 StB gefragt. Alle meinen, es reicht der Bauantrag. Aber die verkaufende Stadt hat sich auch bei einem StB erkundigt. Der meint, es müsse auch ein Notarvertrag in diesem Jahr vorliegen. Werde mal sicherheitshalber die OFD kontaktieren.
Unterm Strich muß man leider sagen : Es ist ein Scheiß-Verwirrspiel, das die Politiker und Journalisten mit uns treiben.
Erst gestern stand hier in der Regionalzeitung:
""Alte Förderung nur bei Bezug (!!!)
Geplante Änderung der Eigenheimzulage mit Unklarheiten behaftet Berlin (OTZ/ph). Die voraussichtliche Kürzung der Eigenheimzulage hat zum Ansturm auf Baugenehmigungen geführt. Die Bauherren wollen sich nach Darstellungen des Bundesverbandes Bauwirtschaft noch die alte ...
Ostthüringer Zeitung 08.12.2003""
(die Kopie des Ganzen Artikels hätte ich vergüten müssen. Das war es mir dann doch nicht wert-morgen steht vielleicht schon das Gegenteil geschrieben).
Jedenfalls stand ganz am Ende des Artikels, daß man noch dieses Jahr beantragen, bauen und einziehen muß, um Eigenheimzulage zu bekommen.
Persönlich schließe ich nicht aus, daß der Gesetzgeber geltendes Recht auch rückwirkend kippt. (Wie etwa bei der Spekulationsfrist)
Übrigens: So wild, wie sich das im Artikel anhört, ist in Wirklichkeit der Ansturm gar nicht!
Erst gestern stand hier in der Regionalzeitung:
""Alte Förderung nur bei Bezug (!!!)
Geplante Änderung der Eigenheimzulage mit Unklarheiten behaftet Berlin (OTZ/ph). Die voraussichtliche Kürzung der Eigenheimzulage hat zum Ansturm auf Baugenehmigungen geführt. Die Bauherren wollen sich nach Darstellungen des Bundesverbandes Bauwirtschaft noch die alte ...
Ostthüringer Zeitung 08.12.2003""
(die Kopie des Ganzen Artikels hätte ich vergüten müssen. Das war es mir dann doch nicht wert-morgen steht vielleicht schon das Gegenteil geschrieben).
Jedenfalls stand ganz am Ende des Artikels, daß man noch dieses Jahr beantragen, bauen und einziehen muß, um Eigenheimzulage zu bekommen.
Persönlich schließe ich nicht aus, daß der Gesetzgeber geltendes Recht auch rückwirkend kippt. (Wie etwa bei der Spekulationsfrist)
Übrigens: So wild, wie sich das im Artikel anhört, ist in Wirklichkeit der Ansturm gar nicht!
Ist schon alles unbefriedigend, wenn man mit jedem cent rechnen muss.
#10: Die EHZul läuft ab dem zeitpunkt der fertigstellung. dann gibt es auch das problem mit der "neujahrsfalle".
beispiel:
bauantrag gestellt am 10.12.2003
baufertigstellung am 15.12.2004
bezug am 01.01.2005 => nur 7 jahre ehzul
bezug am 31.12.2004 => volle 8 jahre ehzul
das passt garantiert!!!
beispiel:
bauantrag gestellt am 10.12.2003
baufertigstellung am 15.12.2004
bezug am 01.01.2005 => nur 7 jahre ehzul
bezug am 31.12.2004 => volle 8 jahre ehzul
das passt garantiert!!!
Die für meine Region zuständige OFD hat die Rechtsauffassung, dass es lediglich darauf ankommt, einen baurechtlich gültigen Bauantrag in diesem Jahr zu stellen. Auf einen Notarvertrag im Herstellungsfall kommt es somit nicht an.
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