Einbau Wasseruhren in selbstgenutzter Eigentumswohnung-Abzug möglich? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.01.04 15:52:36 von
neuester Beitrag 26.01.04 19:54:58 von
neuester Beitrag 26.01.04 19:54:58 von
Beiträge: 14
ID: 813.471
ID: 813.471
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 1.910
Gesamt: 1.910
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
gestern 18:44 | 851 | |
01.05.24, 18:36 | 340 | |
heute 00:19 | 180 | |
08.02.11, 16:09 | 160 | |
gestern 23:17 | 130 | |
gestern 22:56 | 123 | |
gestern 22:58 | 121 | |
heute 00:32 | 109 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 17.936,50 | +0,21 | 210 | |||
2. | 2. | 180,01 | +0,01 | 106 | |||
3. | 3. | 8,6400 | +4,22 | 85 | |||
4. | 4. | 0,0164 | +0,61 | 75 | |||
5. | 7. | 1,0000 | +3,63 | 42 | |||
6. | 6. | 2.303,19 | -0,02 | 42 | |||
7. | 8. | 6,7280 | +0,81 | 38 | |||
8. | 5. | 3,8775 | +5,01 | 34 |
Eine Frage: daß man als Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung - was die Möglichkeiten steuerlicher Absetzungsmöglichkeiten betrifft - recht gekniffen ist, weiß ich ja, aber wie ist es mit Ausgaben, die der Gesetzgeber vorschreibt? Ich mußte gerade Wohnungswasserzähler einbauen lassen. Das haben ich ja nicht gemacht, weil ich es unbedingt wollte, sondern weil es vorgeschrieben wurde.
Kann man das denn wenigstens absetzen? Und wenn ja, als was?
Letztes Jahr war eine neue Heizungsanlage fällig, auch wegen irgendwelcher gesetzlicher Regelungen. Wurde zwar vom Konto der Eigentümergemeinschaft bezahlt, aber ein Teil ist ja mir als Eigentümer zuzurechnen. Abzugsfähig, ja oder nein?
Kann man das denn wenigstens absetzen? Und wenn ja, als was?
Letztes Jahr war eine neue Heizungsanlage fällig, auch wegen irgendwelcher gesetzlicher Regelungen. Wurde zwar vom Konto der Eigentümergemeinschaft bezahlt, aber ein Teil ist ja mir als Eigentümer zuzurechnen. Abzugsfähig, ja oder nein?
Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung wird nur die ersten 8 Jahren nach Herstellung bzw. Kauf mit der Eigenheimzulage gefördert. Irgendwelche Folgekosten (Reparaturen etc.) sind nicht steuerlich absetzbar.
Schon mal den §4 InvZulG (Investitionszulagengesetz) hinsichtlich dieser Problematik versucht anzuwenden?
Hier geht es konkret um Erhaltungs- und Herstellungskosten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung. Allerdings sind sehr viele Randbedingungen einzuhalten (Fertigstellung des Gebäudes, Durchführungszeitpunkt der Massnahmen usw.)
Hier geht es konkret um Erhaltungs- und Herstellungskosten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung. Allerdings sind sehr viele Randbedingungen einzuhalten (Fertigstellung des Gebäudes, Durchführungszeitpunkt der Massnahmen usw.)
@klementz: Du lebst wohl im "Fördergebiet"?
Die meisten Forumsteilnehmer leben wohl im Gebiet der "alten" Bundesrepublik. Das gehört nicht zum Fördergebiet.
Die meisten Forumsteilnehmer leben wohl im Gebiet der "alten" Bundesrepublik. Das gehört nicht zum Fördergebiet.
InvZulG 1991 § 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im
Sinne der §§ 2 und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage,
soweit sie nicht nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der
Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem
Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im
Sinne der §§ 2 und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage,
soweit sie nicht nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der
Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem
Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.
Die Voraussetzungen nach § 2 InvZulG dürften ebenfalls nicht erfüllt sein:
nvZulG 1991 § 2 Art der Investitionen
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im
Fördergebiet gehören,
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden.
Nicht begünstigt sind
1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes,
2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem 5. Juli 1990 oder nach
dem 31. Oktober 1990 bestellt oder herzustellen begonnen hat,
3. Personenkraftwagen und
4. Wirtschaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nach dem 2. September 1998
angeschafft oder hergestellt hat und die in Nummer 1.2 zweiter oder
dritter Gedankenstrich oder in Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung der
Europäischen Kommission 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der
Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und
Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG - ABl. EG Nr. L 79 S. 29 -
(Land- und Forstwirtschaftsentscheidung) genannt sind.
nvZulG 1991 § 2 Art der Investitionen
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im
Fördergebiet gehören,
2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und
3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden.
Nicht begünstigt sind
1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes,
2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem 5. Juli 1990 oder nach
dem 31. Oktober 1990 bestellt oder herzustellen begonnen hat,
3. Personenkraftwagen und
4. Wirtschaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nach dem 2. September 1998
angeschafft oder hergestellt hat und die in Nummer 1.2 zweiter oder
dritter Gedankenstrich oder in Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung der
Europäischen Kommission 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der
Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und
Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG - ABl. EG Nr. L 79 S. 29 -
(Land- und Forstwirtschaftsentscheidung) genannt sind.
nvZulG 1999 § 4 Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden
Wohnung im eigenen Haus
(1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im
eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung, wenn
1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt
worden ist,
2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem 31. Dezember 1998 und vor
dem 1. Januar 2002 vornimmt und
3. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten eigenen Wohnzwecken
dient. Eine Wohnung dient auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie
unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu
Wohnzwecken überlassen wird.
(2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. Dezember 1998 im Kalenderjahr
geleisteten Zahlungen für begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von
2.556 Euro übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Aufwendungen
für eine Wohnung, soweit die Aufwendungen
1. zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,
2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f des
Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen
oder nach § 10e Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen
worden sind und
3. in den Jahren 1999 bis 2001 20.452 Euro übersteigen. Bei einem Anteil an
der Wohnung gehören zur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die den
entsprechenden Teil von 20.452 Euro übersteigen. Der Betrag nach den
Sätzen 1 und 2 mindert sich um die Aufwendungen, für die der
Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgesetzes
abgezogen hat.
(3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Wohnung im eigenen Haus
(1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im
eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung, wenn
1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt
worden ist,
2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem 31. Dezember 1998 und vor
dem 1. Januar 2002 vornimmt und
3. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten eigenen Wohnzwecken
dient. Eine Wohnung dient auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie
unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu
Wohnzwecken überlassen wird.
(2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. Dezember 1998 im Kalenderjahr
geleisteten Zahlungen für begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von
2.556 Euro übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Aufwendungen
für eine Wohnung, soweit die Aufwendungen
1. zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,
2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f des
Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen
oder nach § 10e Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen
worden sind und
3. in den Jahren 1999 bis 2001 20.452 Euro übersteigen. Bei einem Anteil an
der Wohnung gehören zur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die den
entsprechenden Teil von 20.452 Euro übersteigen. Der Betrag nach den
Sätzen 1 und 2 mindert sich um die Aufwendungen, für die der
Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgesetzes
abgezogen hat.
(3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Aus Posting #1 geht hervor, dass auch die Rahmenbedingungen für die Förderung von Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder an einer ETW nicht erfüllt sind, weil die Ausgaben 2003 angefallen sind.
Außerdem vermute ich mal, dass die ETW nicht im Fördergebiet liegt.
Außerdem vermute ich mal, dass die ETW nicht im Fördergebiet liegt.
Nataly, die Ausgaben sind 2004 angefallen (neue Heizungsanlage 2003) und Hamburg liegt wohl nicht gerade im Fördergebiet....
Also ist das alles anscheinend mein "Privatvergnügen".... (OBWOHL ICH NICHT GERADE BEHAUPTEN KANN, DAß MIR DAS ALLES GROßEN SPAß GEMACHT HAT).
Also ist das alles anscheinend mein "Privatvergnügen".... (OBWOHL ICH NICHT GERADE BEHAUPTEN KANN, DAß MIR DAS ALLES GROßEN SPAß GEMACHT HAT).
Also ist das alles anscheinend mein " Privatvergnügen" ....
mal im ernst,was dachtest du denn,was eine selbstgenutzte eigentumswohnung wohl sonst ist ??
oder anders:welcher mieter kann denn solche kosten absetzen ??
mal im ernst,was dachtest du denn,was eine selbstgenutzte eigentumswohnung wohl sonst ist ??
oder anders:welcher mieter kann denn solche kosten absetzen ??
Zu #10: Bis 1986 (und im Raahmen einer Übergangsfrist bis 1998) waren solche Kosten absetzbar. Allerdings war auch der "Mietwert der eigenen Wohnung" zu versteuern.
Susanne
Seit 1.1.2003 gibt es eine Steuerermäßigung bei Aufwendugen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Diestleistungen im Inland .... § 35a EStG.
Ist zwar nicht gerade üppig, aber bißchen geht schon,
wenn ich mich nicht irre
SanTau
Seit 1.1.2003 gibt es eine Steuerermäßigung bei Aufwendugen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Diestleistungen im Inland .... § 35a EStG.
Ist zwar nicht gerade üppig, aber bißchen geht schon,
wenn ich mich nicht irre
SanTau
@ 11
was du meinst , ist die alte zweifamilienhaus-regelung.
der mieter konnte dabei aber nichts absetzen.
was du meinst , ist die alte zweifamilienhaus-regelung.
der mieter konnte dabei aber nichts absetzen.
@10, daß meine selbstgenutze Eigentumswohnung schon mein Privatvergnügen ist schon klar, aber ich hatte die leise Hoffnung, daß es doch die eine oder andere Ausnahme geben mag, wenn ich gezwungen werde, Sachen machen zu lassen. Wie z.B. der nachträgliche vorgeschriebene Einbau von Wohnungswasserzählern!! DAS können Eigentümer, die vermieten, nämlich - wenn ich richtig informiert - problemlos absetzen. Warum also nicht auch ich? Und Mieter können deshalb nichts absetzen, weil sie in der Regel solche Sachen eben vom Eigentümer bezahlt bekommen!
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
210 | ||
106 | ||
85 | ||
75 | ||
42 | ||
42 | ||
38 | ||
34 | ||
33 | ||
30 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
29 | ||
28 | ||
24 | ||
24 | ||
18 | ||
17 | ||
16 | ||
15 | ||
15 | ||
15 |