Soll die Berliner Bank für Dr. Termühlen dessen MLP Aktien verkaufen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.12.04 10:54:30 von
neuester Beitrag 08.12.04 09:41:01 von
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Der Bericht des Handelsblattes vom 07.12.2004 eröffnet den Spekulationen neuen Raum:
Nachdem Herr Lautenschläger 5 Millionen Aktien im Dezember 2003 von Goldman-Sachs platzieren ließ, könnte es doch sein, dass auch Herr Dr. Termühlen kalte Füße bekommt.
Herr Dr. Termühlen teilte der MLP AG nach §§ 21 Abs. 1, 22 WpHG mit:
Geschäftsbericht 2004, Seite 136:
Die Bernhard Termühlen GmbH, Gaiberg, hat am 10.12.2002 mitgeteilt, dass ihre Stimmrechtsanteile an der MLP AG 5,19% betragen. Dies entspricht 5.636.912 Stimmen
Die Termühlen Beteiligungen Verwaltungs GmbH, Gaiberg hat am 25.05.2003 mitgeteilt, dass ihre Stimmrechtsanteile nun 11,19% betragen. Dies entspricht 12.152.380 Stimmen.
Herr Dr. Bernhard Termühlen, Gaiberg hat am 26.05.2003 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil nun 13,69% beträgt. Dies entspricht 14.875.811 Stimmen. Davon sind ihm 11,19% der Stimmrechte gemäß WpHG zuzurechnen.
Wieviele Aktien Dr. Termühlen heute noch hält, weiss er wohl nur selber.
Es gibt gesicherte Aussagen beider Gesellschaften:
Die Aktien, die die Berliner Bank besitzt, werden im Handelsbestand gehalten.
An eine Kooperation denkt weder die BB, noch MLP.
Logischer ist folgende Variante:
Wir (BB) halten 5,x% der Aktien an der MLP AG, die wir meistbietend verkaufen wollen. Wir nutzen die Pflichtmitteilung, um auf unser Angebot aufmerksam zu machen.
Nachdem Herr Lautenschläger 5 Millionen Aktien im Dezember 2003 von Goldman-Sachs platzieren ließ, könnte es doch sein, dass auch Herr Dr. Termühlen kalte Füße bekommt.
Herr Dr. Termühlen teilte der MLP AG nach §§ 21 Abs. 1, 22 WpHG mit:
Geschäftsbericht 2004, Seite 136:
Die Bernhard Termühlen GmbH, Gaiberg, hat am 10.12.2002 mitgeteilt, dass ihre Stimmrechtsanteile an der MLP AG 5,19% betragen. Dies entspricht 5.636.912 Stimmen
Die Termühlen Beteiligungen Verwaltungs GmbH, Gaiberg hat am 25.05.2003 mitgeteilt, dass ihre Stimmrechtsanteile nun 11,19% betragen. Dies entspricht 12.152.380 Stimmen.
Herr Dr. Bernhard Termühlen, Gaiberg hat am 26.05.2003 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil nun 13,69% beträgt. Dies entspricht 14.875.811 Stimmen. Davon sind ihm 11,19% der Stimmrechte gemäß WpHG zuzurechnen.
Wieviele Aktien Dr. Termühlen heute noch hält, weiss er wohl nur selber.
Es gibt gesicherte Aussagen beider Gesellschaften:
Die Aktien, die die Berliner Bank besitzt, werden im Handelsbestand gehalten.
An eine Kooperation denkt weder die BB, noch MLP.
Logischer ist folgende Variante:
Wir (BB) halten 5,x% der Aktien an der MLP AG, die wir meistbietend verkaufen wollen. Wir nutzen die Pflichtmitteilung, um auf unser Angebot aufmerksam zu machen.
Zeus,
dann müßte Dr. Termühlen seiner Meldepflicht doch wohl nachkommen.
Und was ist, wenn die Berliner Bankgesellschaft auf ihren Aktien sitzen bleibt?
Springt dann wieder der Steuerzahler ein oder ist sie abgesichert? Ein neuer Skandal bahnt sich an!
dann müßte Dr. Termühlen seiner Meldepflicht doch wohl nachkommen.
Und was ist, wenn die Berliner Bankgesellschaft auf ihren Aktien sitzen bleibt?
Springt dann wieder der Steuerzahler ein oder ist sie abgesichert? Ein neuer Skandal bahnt sich an!
Abacco,
warum müßte er seiner Meldpflicht nachkommen? Er ist doch nicht mehr bei MLP. Er könnte doch seine GmbH verkauft haben (Termühlen GmbH).
Was wäre daran meldepflichtig?
Zeushilfthades, das ist eine interessante Sichtweise. Evtl. sind vor kurzem, als einmal 2 Mio. Stücke umgingen, schon mal ein paar seitens T. verkauft worden.
Evtl. wurden diese 5,x% gegen fallende Kurse abgesichert. Was sagt die Eurexchange dazu?
warum müßte er seiner Meldpflicht nachkommen? Er ist doch nicht mehr bei MLP. Er könnte doch seine GmbH verkauft haben (Termühlen GmbH).
Was wäre daran meldepflichtig?
Zeushilfthades, das ist eine interessante Sichtweise. Evtl. sind vor kurzem, als einmal 2 Mio. Stücke umgingen, schon mal ein paar seitens T. verkauft worden.
Evtl. wurden diese 5,x% gegen fallende Kurse abgesichert. Was sagt die Eurexchange dazu?
Interna
Dr. Termühlen muß auch als Privatperson melden, wenn er seine Aktien verkauft oder kauft und bestimmte Schwellen erreicht´. Ich glaube § 21 WpHG!
Die Berliner Bankgesellschaft ist nach meiner Kenntnis bislang noch nicht ihrer ordentlichen Meldepflicht nachgekommen. Oder hat sie einen Antrag bei der BaFin auf Befreiung gestellt, da die Aktien im Handelsbestand gehalten werden?
Dr. Termühlen muß auch als Privatperson melden, wenn er seine Aktien verkauft oder kauft und bestimmte Schwellen erreicht´. Ich glaube § 21 WpHG!
Die Berliner Bankgesellschaft ist nach meiner Kenntnis bislang noch nicht ihrer ordentlichen Meldepflicht nachgekommen. Oder hat sie einen Antrag bei der BaFin auf Befreiung gestellt, da die Aktien im Handelsbestand gehalten werden?
Abacco,
da bin ich mir nicht sicher. Wenn ich die GmbHs geschick verflechte, dann könnte es sein, daß ich keine Meldung abgeben muß.
Grüße
da bin ich mir nicht sicher. Wenn ich die GmbHs geschick verflechte, dann könnte es sein, daß ich keine Meldung abgeben muß.
Grüße
Interna
Mensch, dann ließ es doch nach!
wenn die gmbh`s bei Kauf u. Verkauf über bzw. unter die Schwellenwerte kommen, muß gemeldet werden
Mensch, dann ließ es doch nach!
wenn die gmbh`s bei Kauf u. Verkauf über bzw. unter die Schwellenwerte kommen, muß gemeldet werden
...es könnte aber eine ähnliche Taktik, wie im Falle Dt. Bank und Sonera bzgl. der Telekomaktien gewählt werden. Ich denke somit könnte man einer Meldung entgehen. Allerdings könnte ich in dieser Strategie noch keinen Zweck erkennen!
neuling,
ich spekuliere mal, daß die Meldepflicht unterlaufen werden sollte. Das Gesetz ist bei dieser Konstruktion nicht ganz eindeutig, in Auslegung der Transparenzrichtlinie gehe ich jedoch von einer doppelten Meldepflicht aus.
Hierzu sollte die BaFin einmal Stellung beziehen.
ich spekuliere mal, daß die Meldepflicht unterlaufen werden sollte. Das Gesetz ist bei dieser Konstruktion nicht ganz eindeutig, in Auslegung der Transparenzrichtlinie gehe ich jedoch von einer doppelten Meldepflicht aus.
Hierzu sollte die BaFin einmal Stellung beziehen.
Hier der § 21 WpHG
WpHG § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25
Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten
Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der
Gesellschaft sowie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben
Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten
Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und
des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens unter Beachtung von §
22 Abs. 1 und 2 schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein
Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder
unterschreitet.
(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien einer Gesellschaft mit
Sitz im Inland zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft
zustehen, hat der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend
Absatz 1 Satz 1 zu machen.
(2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses Abschnitts sind Gesellschaften mit
Sitz im Inland, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
WpHG § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25
Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten
Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der
Gesellschaft sowie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben
Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten
Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und
des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens unter Beachtung von §
22 Abs. 1 und 2 schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein
Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder
unterschreitet.
(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien einer Gesellschaft mit
Sitz im Inland zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft
zustehen, hat der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend
Absatz 1 Satz 1 zu machen.
(2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses Abschnitts sind Gesellschaften mit
Sitz im Inland, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
Sollte sich doch MLP einmal äußern, ob die Berliner Bankgesellschaft MLP gegenüber gemeldet hat, daß sie über 5 % der Stimmrechtsanteile hat.
Hm, von 9,99% auf 5,01% ist daher nicht meldepflichtig - oder?
Grüße - Alex
Grüße - Alex
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