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    Frage an die Juristen unter uns - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.07.05 14:37:11 von
    neuester Beitrag 13.07.05 19:22:20 von
    Beiträge: 5
    ID: 993.046
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      Avatar
      schrieb am 13.07.05 14:37:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      Eine Freundinn arbeitet in einer Schule.
      Die Schule hat bei einem Verlag Bücher im Wert von 400€ bestellt.
      Gleich nach der Lieferung haben sie einen Teil der Bücher im Wert von 240€ behalten und bezahlt und den Rest ausreichend frankiert zurück geschickt, mit der angabe vom 14 Tägigen Rückgaberecht gebrauch machen zu wollen.

      Jedoch kam das Paket zurück mit der Angabe, dass die Schule kein Rückgaberecht hätte, da sie ein Vollkaufmann ist und daher kein Rückgaberecht habe. Wenn sie den vollen Betrag nicht begleichen würde er den Rechtsanwalt einschalten.

      Es ist sowieso lächerlich, bei diesem Betrag würde ich sagen und geschäftsfördernd sicher auch nicht.
      Aber kann mir da jmd weiter helfen?
      Gilt eine Schule tatsächlich als Vollkaufmann?
      Avatar
      schrieb am 13.07.05 15:06:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      ..Vollkaufmann? (sowas wie eine Privatschule organisiert als GmbH?)

      ..na ja, jedenfalls ist sie wohl kein Verbraucher i.S. d. BGB und das langt in der Theorie dann schon, aber besonders geschickt ist es nicht....
      Avatar
      schrieb am 13.07.05 15:23:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      danke für deine Antwort Baehrs.
      nein, es ist eine ganz normale öffentliche Grundschule. Also kein Formkaufmann.

      Meinst du wirklich dass sie kein Verbraucher ist?
      Weil Unternehmer i.S d. §14 BGB ist sie ja wohl auch nicht.
      "..die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."

      Eine Schule ist ja wohl nicht gewerblich...oder etwa doch?
      Avatar
      schrieb am 13.07.05 15:35:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      1. Verbraucher § 13:
      - nur nat. Personen
      - die RGeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerbl. noch einer selbständ. berufl. Tätigkeit zugeordnet werden kann: auch Unternehmer ist in nicht beruflichem Kontext „Verbraucher“

      das sollte Deinen Spekulationen endgültig die Grundlage entziehen. Verbraucherschutzgesetz kann nicht dazu dienen, Nichtindividuen zu schützen, denn das ist kaum der Schutzzweck des Gesetzes.

      Solltest mal schauen, ob es nicht ein vertragliches Rückgaberecht gibt.
      Avatar
      schrieb am 13.07.05 19:22:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      Also wenn die Schule die Bücher mittels Fernkommunikationsmittel, also Brief, Telefon, email etc., bestellt hat, kommt ein Rückgaberecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 355f BGB in Betracht.

      Dieses Recht steht allerdings nur Verbrauchern zu.

      Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind allerdings ausschließlich natürliche Personen, also Menschen. Vorliegend hat jedoch die Schule durch ihren Vertreter den Vertrag abgeschlossen, so dass Vertragspartner keine natürliche Person geworden ist.

      Im Ergebnis gibt es also kein gesetzliches Rückgaberecht.


      Gruß Inkmarker


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