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    "Aktionärsgemeinschaft Metabox e.V." - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.12.01 20:25:54 von
    neuester Beitrag 09.12.01 22:19:30 von
    Beiträge: 5
    ID: 519.145
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      schrieb am 09.12.01 20:25:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die nachfolgende Satzung für den in den nächsten Tagen zu gründenden Verein
      "Aktionärsgemeinschaft Metabox e.V."
      bitte ich zu diskutieren.
      Änderungsvorschläge von Mitgliedern der Aktionärsgemeinschaft bitte bis spätesten Freitag, den 14.12.01
      Gruß LEO

      Aktionärsgemeinschaft e.V.



      Vereinssatzung



      § 1 Zweck des Vereins

      Der Verein vertritt die Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber der Metabox AG und verpflichtet sich nach Möglichkeit diese in Ihrem Geschäftsverlauf kritisch zu begleiten und zu unterstützen.


      § 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

      Der Verein führt den Namen „Aktionärsgemeinschaft Metabox e.V.“. Er hat
      seinen Sitz in Hitzacker. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


      § 3 Mitgliedschaft

      Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und
      Ehrenmitgliedern.

      (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die Aktien der Metabox AG halten.

      (2) Jede Person kann dem Verein durch Spende als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht. Die Höhe der Spende muß mindestens einen Jahresbeitrag betragen.

      (3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder der Metabox AG erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.






      § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

      (1) Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

      (2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsbeirat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

      (3) Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

      (3) Geschäftliche Aktivitäten
      Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.

      (4) Anspruch auf Vereinsvermögen
      Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

      (5) Die Mitglieder sind berechtigt die Leistungen des Vereins unentgeltlich in Anspruch zu nehmen, soweit kein Beitragsrückstand besteht.


      § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

      (1) Beginn der Mitgliedschaft

      Die Aufnahme in den Verein als ordentliches oder Fördermitglied erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Ergebnis des Beschlusses ist dem Antragsteller schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen. Der Beschluß ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

      (2) Ende der Mitgliedschaft

      Die Mitgliedschaft endet:

      a.) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Monatsende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.

      b.) durch Ausschluß. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß auf Wunsch Gehör zu gewähren. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließen Vorstand und Beirat gemeinsam, wobei eine Mehrheit von 2/3 aller Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.



      c.) bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag durch Vor-
      standsbeschluß mit 2/3 Mehrheit. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

      d.) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern
      mit der Auflösung (Erlöschen).

      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


      § 6 Jahresbeitrag

      Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der in der Beitragsordnung festgelegt ist sowie einen einmaligen Aufnahmebeitrag von 10 Euro.

      Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Entritt während des Geschäftsjahres ist der Beitritt zeitanteilig zu zahlen.

      Der Vorstand hat das Recht, Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Er muß darüber aber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.

      § 7 Organe des Vereins

      (1) Der Vorstand
      (2) Der Beirat
      (3) Die Mitgliederversammlung

      § 8 Der Vorstand

      (1) Der Vorstand besteht aus:

      Dem 1. Vorsitzenden
      Dem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Kassenwart)
      Dem Schriftführer

      (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

      (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.



      (4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500 € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

      Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 € belasten, und für Dienst,- Gutachter und Beraterverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Beirates.

      (5) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse zeitgerecht und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und der Zustimmung des 1. Vorsitzenden.

      (6) Der Schriftführer ist für die Protokolle und Niederschriften der Vorstands,- und Vereinsbeschlüsse zuständig.

      (7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

      (8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen des erweiterten Vorstands (Vorstand und Beirat), die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder und 2 Beiratsmitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.

      (9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat der erweiterte Vorstand einen Ersatzmann zu bestellen

      (10) Presseerklärungen sowie der Auftritt des Vereins nach Außen muß durch den erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Alle Presseerklärungen werden ausschließlich durch den Pressesprecher abgegeben (Mitglied des Beirates)


      § 9 Der Beirat

      (1) Dem Beirat gehören die Vorstandsmitglieder und mindestens 5 weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählte Vereinsmitglieder an.
      (2) Der Beirat berät den Vorstand in Fachfragen und ist das Beratungsgremium des Vereins.
      (3) Beim Ausscheiden eines der Mitglieder des Beirates ernennt der erweiterte Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.



      §10 Die Mitgliederversammlung

      (1) Jedes Mitglied erhält pro 10.000 nachgewiesener Aktien der Metabox AG eine Stimme, jedoch maximal 10 Stimmen. Die Aktienanzahl ist dem Vorstand durch Depotauszug 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung nachzuweisen. (Der Depotauszug darf nicht älter als 30 Tage sein)

      (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, wenn möglich am Vorabend der Hauptversammlung der Metabox AG statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.

      (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Beschluß des Vorstandes oder Beirats mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. (Stand der Stimmen der letzten Mitgliederversammlung)


      (4) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Mitteilung kann auch elektronisch per persönlicher Mail erfolgen.

      (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

      (6) Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen.


      § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

      (1) Wahl des Vorstandes
      (2) Wahl des Beirates
      (3) Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie haben über die Überprüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
      (4) Die Entgegennahme des Jahres , und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
      (5) Ernennung von Ehrenmitgliedern
      (6) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
      (7) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.





      § 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

      (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom der Versammlung gewählter Vertreter.
      (2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
      (3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offenen Abstimmung. Auf Beschluß von mind. 25% der anwesenden Mitglieder geheim.

      (4) Für die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


      § 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

      (1) Die Beschlüsse des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
      (2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


      § 14 Satzungsänderungen

      Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.


      § 15 Vermögen

      (1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
      (2) Niemand darf durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



      § 16 Haftung

      (1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen.
      (2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.


      § 17 Vereinsauflösung

      (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
      (2) Der Antrag auf Auflösung muß in der Tagesordnung aufgeführt werden.
      (3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einem wohltätigen Zweck zu Gute.

      wird Domeyer bei euch eventuell Ehrenmitglied? Hat sich durch seine Phantasieaufträge sicherlich in besonderem Maße für die Belange des Vereins verdient gemacht. Könnt ihn ja mal als Büttenredner einladen, lol (soll auch gute Kontakte zu amerikanischen Stars haben, eine Bauchrednerin macht sich sicher ganz gut bei der nächsten Sitzung)
      Avatar
      schrieb am 09.12.01 20:28:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Metabox gibt es in einem Jahr eh nimmer. Also was soll das?
      Avatar
      schrieb am 09.12.01 20:36:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ergänzung:
      §18 Delisting Metabox.
      Es tritt §17 in Kraft.
      ----------------------
      Trotzdem viel Glück, PV
      Avatar
      schrieb am 09.12.01 20:53:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 09.12.01 22:19:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      bierchen1,
      das prompte Veröffentlichen zeigt, dass Du immer noch brennend interessiert bist...
      germanasti,
      Deine Trefferquote liegt, wenn ich mich recht erinnere unter 50%, na denn...
      opernh.


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