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    Verlustrücktrag als Gewerbebetrieb - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.02.02 14:34:42 von
    neuester Beitrag 05.02.02 18:58:37 von
    Beiträge: 10
    ID: 545.936
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      schrieb am 05.02.02 14:34:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Kann mir mal jemand beim Thema Verlustrücktrag helfen?

      Hatte im Jahr 1998 noch recht ordentliche Gewinne mit Einkünften aus Gewerbebetrieb(GmbH). 1999 verlief neutral und 2000 gings dann richtig in die Miesen...:(
      Rechtsform seit 1999 - GbR.
      Frage: Kann ich die Verluste aus 2000 mit den Gewinnen in 1998 verrechnen? Also Rücktrag über mehr als ein Jahr?
      Im Moment wird mir vom Finanzamt nur ein Verlustvortrag nahegelegt. Das setzt natürlich zukünftige Gewinne voraus, die bei dem derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld und Aussichten eher unwahrscheinlich sind.

      Danke schon im Voraus!

      Gruss Survival
      Avatar
      schrieb am 05.02.02 14:38:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Denke nein denn laut §10b ESTG kannst du maximal Verlustrücktrag ein Jahr aber dafür Vortrag unbegrenzt!
      Avatar
      schrieb am 05.02.02 14:47:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ist die GmbH zur GbR geworden? Oder ist die GmbH liquidiert und Du hast danach eine GbR gegründet?
      Avatar
      schrieb am 05.02.02 15:00:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Rainer

      Es war Geschäftsanteilsveräusserung. 1999 neues Unternehmen gegründet.

      svl
      Avatar
      schrieb am 05.02.02 15:04:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Dann hattest Du keine Gewinne aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es geht also um Deine Gewinne (Ausschüttungen), nicht um die der GmbH, ja?

      #2 stimmt. Jetzt wäre die Frage, wann die Ausschüttung der Gewinne aus 1998 an Dich erfolgt ist. Wenn erst in 1999, dann ist Rücktrag möglich.

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      schrieb am 05.02.02 15:43:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Nachtrag: Anteilsveräußerung mit Gewinn in 1999?
      Avatar
      schrieb am 05.02.02 16:19:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      In der Tat! Amtlich wurde die Veräusserung erst in 1999 sanktioniert, rückwirkend zum Geschäftsjahresabschluss 31.12.1998. Somit fiel die Gewinnfeststellung per Ende 98 erst in 1999 an.

      Bilanztechnisch ist dieser Gewinn jedoch in der Steuererklärung 1998 ausgewiesen.

      Gibts nun doch noch Hoffnung für einen Verlustrücktrag aus
      2000??:rolleyes:

      Hoffnungsvoll survival:)
      Avatar
      schrieb am 05.02.02 16:26:10
      Beitrag Nr. 8 ()
      Immer unbefriedigend, wenn ich Hoffnungen zerstören muss. Du hast also den Veräußerungsgewinn 1998 versteuert? Dann hattest Du (es geht um Dich, nicht um die GmbH) in 1999 keine nennenswerten steuerpflichtigen Gewinne?

      Ich gehe mal davon aus, dass Du das Folgende schon weißt, dennoch, zur Sicherheit:
      Die (aktuellen) Verluste der GbR sind Deine persönlichen Verluste, da die GbR als solche kein Steuersubjekt ist. Also kannst Du diese (persönlichen) Verluste nur mit persönlichen Gewinnen in 1999 verrechnen. Welchen Gewinn die GmbH macht oder gemacht hat, ist irrelevant, da die GmbH selbst Steuersubjekt ist. Du kannst also auf keinen Fall persönliche Verluste mit Gewinnen der GmbH verrechnen.
      Also ist die (einfache) Frage: Hattest Du selbst aus irgendwelchen Einkünften einen steuerpflichtigen Gewinn in 1999?
      Avatar
      schrieb am 05.02.02 16:40:32
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hört sich aber gar nicht gut an!!
      Gewinne aus Kapitalerträgen(Börse) waren in 99 noch recht ordentlich:D. Aber ich Depp war zu blauäugig und hab nichts realisiert...
      Wie ich schon sagte: Ergebnis war in 99 ausgeglichen.

      Muss ich mich also mit #2 und § 10b ESTG abfinden/fügen und optimistisch in die Zukunft schauen!:)

      Danke Rainer6767 und Brokerteam.

      Survival
      Avatar
      schrieb am 05.02.02 18:58:37
      Beitrag Nr. 10 ()
      Korrektur(der guen Ordnung halber;) ):
      Nun hab ich mich mal bissl im Netz rumgestöbert und siehe da, es ist nicht der § 10b sondern 10 d ESTG:


      § 10d

      Verlustabzug

      Fassung ab dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23.10.2000 BGBl. I 2000 S. 1433] [Inkrafttreten: 01.01.2001] [Gültige Fassung bis 31.12.2001]

      (1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 Million Deutsche Mark vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Die negativen Einkünfte sind zunächst jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach der Anwendung des § 2 Abs. 3 verbleiben. Soweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 3 oder einen Abzug nach Absatz 2 Satz 3 die dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind, mindern die nach der Anwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen Einkünfte die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bis zu einem Betrag von 100.000 Deutsche Mark, darüber hinaus bis zur Hälfte des 100.000 Deutsche Mark übersteigenden Teils der Summe der positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. Bei Ehegatten, die nach den § 26, § 26b zusammen veranlagt werden, gilt § 2 Abs. 3 Satz 6 bis 8 sinngemäß, soweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 oder einen Abzug nach Absatz 2 Satz 4 die dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind. Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.

      (2) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). In jedem folgenden Veranlagungszeitraum sind die negativen Einkünfte zunächst jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunftsart abzuziehen, die nach der Anwendung des § 2 Abs. 3 verbleiben. Soweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2 Abs. 3 die dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind, mindern die nach der Anwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen Einkünfte die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bis zu einem Betrag von 100.000 Deutsche Mark, darüber hinaus bis zur Hälfte des 100.000 Deutsche Mark übersteigenden Teils der Summe der positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. Bei Ehegatten, die nach den § 26, § 26b zusammen veranlagt werden, gilt § 2 Abs. 3 Satz 6 bis 8 sinngemäß, soweit in diesem Veranlagungszeitraum durch einen Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die dort genannten Beträge nicht ausgeschöpft sind. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach den Sätzen 1 bis 4 abgezogen werden konnten.

      (3) Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3 gilt § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 sinngemäß.

      (4) Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlaß, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.


      Quelle:http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20010626/p10d.html

      Tschau, Survival mit enormer Gewinnerzielungsabsicht;)


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