Strafanzeige gegen G.W. Busch und Blair (Formular) ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.03.03 15:36:13 von
neuester Beitrag 30.03.03 11:26:57 von
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Hab da was gefunden ......
Strafanzeige gegen den Präsidenten der USA - Mr. George Walker Bush jun. und gegen den Premierminister von Grossbritannien - Toni Blair (Formular siehe Link)
http://www.die-denker.de/straf.htm
Weiss nicht, soll ich nun lachen oder weinen
Strafanzeige gegen den Präsidenten der USA - Mr. George Walker Bush jun. und gegen den Premierminister von Grossbritannien - Toni Blair (Formular siehe Link)
http://www.die-denker.de/straf.htm
Weiss nicht, soll ich nun lachen oder weinen
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Gesperrt - da lachen ja die Hühner ........
Mir wurde Heute auch einer gesperrt....der Erste...
dabei wäre es doch so einfach/2 sniper würden ausreichen den krieg zu beenden
I´m glad
:O
<!--
Der Antrag auf Strafverfolgung stellt eine verantwortungsvolle und schwerwiegende Handlung dar. Jeder Absender einer Strafanzeige darf also mit einem Echo der Exekutive rechnen.
-->
An die Polizeidienststelle / Staatsanwaltschaft
oder
An den Generalbundesanwalt
Brauerstr. 30
76135 Karlsruhe
..............................................................................
Ort, Datum
Strafanzeige
Gegen den Präsidenten der USA - Mr. George Walker Bush jun.
und gegen den Premierminister von Grossbritannien - Toni Blair
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen den amtierenden Präsidenten der USA, Mr. George Walker Bush jun. und gegen den amtierenden Premierminister von Grossbritannien - Mr. Toni Blair, und stelle Strafantrag, in beiden Fällen wegen Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges gegen den souveränen Staat Iraq, nach § 80 StGB.
Begründung:
1._Die USA und Grossbritannien führen gegenwärtig einen Krieg gegen den Iraq. Sie können dabei nicht das Recht auf Selbstverteidigung geltend machen, da sie nicht angegriffen werden. Die USA und Grossbritannien behaupten auch selber gar nicht, dass sie angegriffen werden, sondern rechtfertigen ihren Krieg mit dem Wunsch, einen Regimewechsel im Iraq herbeizuführen. Auch der von beiden Regierungsführenden in dem Zusammenhang genannte Kampf gegen den Terror kann die Kriegsvorbereitung nicht rechtfertigen, da bisher jegliche Beweise fehlen, dass der Iraq internationale Terrornetzwerke unterstützt.
2._Die USA und Grossbritannien können sich bei ihrer Kriegsvorbereitung auch nicht auf das Recht auf präventive (vorbeugende) Selbstverteidigung - zum Beispiel gegen Massenvernichtungswaffen des Iraq, deren Existenz jedoch nie zweifelsfrei nachgewiesen wurde - stützen. Ein solches Recht ist von der Völkerrechtslehre nicht anerkannt. Die USA sind vielmehr wegen ihrer Luftangriffe auf Tripolis ebenso von der UNO verurteilt worden wie zuvor Israel wegen seiner Zerstörung des Iraqischen Atomreaktors (Tamuz I).
3._Die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates - zuletzt UN-Resolution 1441 - liefern ebenfalls keine rechtliche Grundlage für eine militärische Intervention gegen den Iraq. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nach Art. 42 UN-Charta müssen unmissverständlich, eindeutig und bedingungslos den Einsatz militärischer Gewalt anordnen oder zulassen. Da sie über Leben und Tod entscheiden, dürfen sie nicht so gefasst sein, dass sie nur bei missbräuchlicher Auslegung den Einsatz militärischer Gewalt gestatten.
4._Die Kriegsvorbereitungen und die derzeitigen kriegerischen Handlungen der USA und Grossbritannien gegen den souveränen Staat Iraq stellen daher einen Verstoß gegen Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta dar. Es handelt sich um die völkerrechtswidrige Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges.
5._Die Strafbarkeit des Präsidenten der USA und des Premierministers von Grossbritannien folgt aus § 80 StGB i.V.m. § 5 Ziff. 1 StGB., vor allem, da die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Staaten USA und Grossbritannien die Nutzung des deutschen Hoheitsgebiets zur Vorbereitung von völkerrechtswidrigen Handlungen gegen den Iraq erlaubt.
10._Der Präsident der USA und der Premierminister von Grossbritannien handelt völkerrechtswidrig. Der Kriegshandlungen der USA und Grossbritannien steht keine völkerrechtliche Rechtfertigung zur Seite. Weder der NATO-Vertrag noch die Zusatzvereinbarungen oder bilaterale Abkommen oder etwa gar zwischenstaatliches Völkergewohnheitsrecht können eine völkerrechtswidrige Aggression rechtfertigen. Der NATO-Vertrag bezieht sich in Art. 1 ausdrücklich auf die UN-Charta. In Art. 5 wird klargestellt, dass der Bündnisfall nur insoweit gilt, als ein Mitgliedsstaat sich auf das Recht auf Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta berufen kann. Da dies offenkundig nicht der Fall ist, ist kann sich die Bundesregierung nicht auf den Bündnisfall berufen.
12._Demnach haben sich der Präsident der USA und der Premierminister von Grossbritannien als Täter des Verbrechens der Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges schuldig gemacht.
Ich bitte darum, mir die Tagebuch-Nr. mitzuteilen sowie das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, sobald es vergeben worden ist.
Mit freundlichen Grüssen,
Name, Vorname
Unterschrift
Der Antrag auf Strafverfolgung stellt eine verantwortungsvolle und schwerwiegende Handlung dar. Jeder Absender einer Strafanzeige darf also mit einem Echo der Exekutive rechnen.
-->
An die Polizeidienststelle / Staatsanwaltschaft
oder
An den Generalbundesanwalt
Brauerstr. 30
76135 Karlsruhe
..............................................................................
Ort, Datum
Strafanzeige
Gegen den Präsidenten der USA - Mr. George Walker Bush jun.
und gegen den Premierminister von Grossbritannien - Toni Blair
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen den amtierenden Präsidenten der USA, Mr. George Walker Bush jun. und gegen den amtierenden Premierminister von Grossbritannien - Mr. Toni Blair, und stelle Strafantrag, in beiden Fällen wegen Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges gegen den souveränen Staat Iraq, nach § 80 StGB.
Begründung:
1._Die USA und Grossbritannien führen gegenwärtig einen Krieg gegen den Iraq. Sie können dabei nicht das Recht auf Selbstverteidigung geltend machen, da sie nicht angegriffen werden. Die USA und Grossbritannien behaupten auch selber gar nicht, dass sie angegriffen werden, sondern rechtfertigen ihren Krieg mit dem Wunsch, einen Regimewechsel im Iraq herbeizuführen. Auch der von beiden Regierungsführenden in dem Zusammenhang genannte Kampf gegen den Terror kann die Kriegsvorbereitung nicht rechtfertigen, da bisher jegliche Beweise fehlen, dass der Iraq internationale Terrornetzwerke unterstützt.
2._Die USA und Grossbritannien können sich bei ihrer Kriegsvorbereitung auch nicht auf das Recht auf präventive (vorbeugende) Selbstverteidigung - zum Beispiel gegen Massenvernichtungswaffen des Iraq, deren Existenz jedoch nie zweifelsfrei nachgewiesen wurde - stützen. Ein solches Recht ist von der Völkerrechtslehre nicht anerkannt. Die USA sind vielmehr wegen ihrer Luftangriffe auf Tripolis ebenso von der UNO verurteilt worden wie zuvor Israel wegen seiner Zerstörung des Iraqischen Atomreaktors (Tamuz I).
3._Die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates - zuletzt UN-Resolution 1441 - liefern ebenfalls keine rechtliche Grundlage für eine militärische Intervention gegen den Iraq. Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nach Art. 42 UN-Charta müssen unmissverständlich, eindeutig und bedingungslos den Einsatz militärischer Gewalt anordnen oder zulassen. Da sie über Leben und Tod entscheiden, dürfen sie nicht so gefasst sein, dass sie nur bei missbräuchlicher Auslegung den Einsatz militärischer Gewalt gestatten.
4._Die Kriegsvorbereitungen und die derzeitigen kriegerischen Handlungen der USA und Grossbritannien gegen den souveränen Staat Iraq stellen daher einen Verstoß gegen Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta dar. Es handelt sich um die völkerrechtswidrige Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges.
5._Die Strafbarkeit des Präsidenten der USA und des Premierministers von Grossbritannien folgt aus § 80 StGB i.V.m. § 5 Ziff. 1 StGB., vor allem, da die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Staaten USA und Grossbritannien die Nutzung des deutschen Hoheitsgebiets zur Vorbereitung von völkerrechtswidrigen Handlungen gegen den Iraq erlaubt.
10._Der Präsident der USA und der Premierminister von Grossbritannien handelt völkerrechtswidrig. Der Kriegshandlungen der USA und Grossbritannien steht keine völkerrechtliche Rechtfertigung zur Seite. Weder der NATO-Vertrag noch die Zusatzvereinbarungen oder bilaterale Abkommen oder etwa gar zwischenstaatliches Völkergewohnheitsrecht können eine völkerrechtswidrige Aggression rechtfertigen. Der NATO-Vertrag bezieht sich in Art. 1 ausdrücklich auf die UN-Charta. In Art. 5 wird klargestellt, dass der Bündnisfall nur insoweit gilt, als ein Mitgliedsstaat sich auf das Recht auf Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta berufen kann. Da dies offenkundig nicht der Fall ist, ist kann sich die Bundesregierung nicht auf den Bündnisfall berufen.
12._Demnach haben sich der Präsident der USA und der Premierminister von Grossbritannien als Täter des Verbrechens der Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges schuldig gemacht.
Ich bitte darum, mir die Tagebuch-Nr. mitzuteilen sowie das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, sobald es vergeben worden ist.
Mit freundlichen Grüssen,
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