checkAd

    Dringende Frage zur Haftpflichtversicherungsfall - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.08.03 12:29:51 von
    neuester Beitrag 06.08.03 13:19:34 von
    Beiträge: 11
    ID: 761.948
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 577
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 12:29:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Moin zusammen, wäre echt prima, wenn mir mal jemand zu folgendem Sachverhalt weiterhelfen könnte:

      Also letztens ist mir ein kleiner Junge neben an die Seite ins Auto mit seinem Fahrrad reingefahren wie ich grad in die Hofeinfahrt fahren wollte. Dem kleinen ist zum Glück nix passiert. Hab die Polizei gerufen und es wurde alles aufgenommen und die haben natürlich mich und den kleinen gefragt wies war und zum Schluss hat mir der Polizist gesagt es ist praktisch so, dass mich keinerlei Schuld trifft und das alles ganz normal über die Haftpflichtversicherung der Eltern des kleinen laufen würde.

      So nun ist es so, dass wir die ganze Zeit auf den Scheck der Versicherung warten und jetzt hiess es letztens erst, wir würden nun doch gar nix bekommen weil der Junge noch keine 10 Jahre alt ist und es da irgendein neues Gesetz geben würde. Nun heisst es heute, sie würden Unterlagen schicken, und es müsste die Schuldfrage usw. alles geklärt werden obwohl doch praktisch von dem kleinen u. seiner Mutter alles vor den Augen der Polizei schon geklärt wurde und dieses Protokoll mit sicherheit ja auch dem Sachbearbeiter vorliegt. Jedenfalls ist es so, dass er gesagt hat, man hat praktisch keinerlei Möglichkeiten an sein Geld zu kommen ohne den Rechtsanwalt einzuschalten und das ganze einzuklagen - das kommt mir einfach alles ein bisschen spanisch vor.
      Schadenssumme ist 1.700 Eur

      Wäre echt nett wenn mir mal da jemand weiterhelfen könnte

      Gruss
      Brainy
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 12:36:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kinder, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, können selbst zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung des Kindes entfällt nur dann, wenn im Schadenfall die "erforderliche Einsicht" des Kindes fehlte. Das müssen Sie bzw. Ihr Kind jedoch im Einzelfall nachweisen können.

      Anders ist es bei Kindern unter sieben Jahren. Hier spricht der Gesetzgeber von einer Schuld- oder Deliktunfähigkeit. Das ist für Eltern dann unangenehm, wenn der Schaden bei Freunden oder Bekannten entstanden ist. Siehe hierzu die besondere Kinderklausel (Schäden nicht deliktfähiger Kinder) in einigen Angeboten, wodurch diese Problematik abgefangen wird.

      --------------------------------------------------------

      Nach § 832 BGB hat derjenige, der die Aufsicht über ein Kind führt, den Schaden zu ersetzen, den das Kind verursacht.

      Verletzt beispielsweise der fünfjährige Sprößling seinen Spielgefährten beim Indianerspielen mit dem Pfeil am Auge, so geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern für diesen Schaden aufzukommen haben - und zwar wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht.

      Die notwendige Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes (Was hätten verständige Eltern unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise unternehmen müssen, um die Schädigung eines “Dritten” durch ihr Kind zu verhindern?).
      ---------------------------------------------

      Ich hoffe, das beantwortet die Frage.
      Selbstverständlich kommst du zu deinem Geld.
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 12:37:22
      Beitrag Nr. 3 ()
      Setze der Versicherung eine Frist und kündige an, daß Du diesen Fall dem Aufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen melden wirst.
      Das hat mir schon mal einen ähnlichen Fall rasant beschleunigt.
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 12:38:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      #2 von philae

      Das wollte ich auch gerade schreiben :) :cry:
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 12:46:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Naja, so einfach wird`s wohl nicht werden....

      Gerade bei einem Verkehrsunfall mit einem Kind, sind die Chancen minimal!!!

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1890EUR -1,82 %
      InnoCan Pharma: Q1 2024 Monster-Zahlen “ante portas”?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 12:48:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      1) Die Verurteilung zu Schadensersatz hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Mädchen den Schaden - jetzt oder später - aus eigener Tasche bezahlen muss. Bei dem fahrlässig verschuldeten Fahrrad-Unfall handelt es sich vielmehr um ein Ereignis, für das im allgemeinen die Privathaftpflichtversicherung aufkommt. Vorausgesetzt natürlich, eine solche besteht und das Kind ist darin eingeschlossen (Wieder einmal ein Beispiel dafür, wie wichtig der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist).

      Diese Frage brauchte jedoch im konkreten Verfahren nicht geklärt zu werden. Denn in Privathaftpflichtsachen kann die Klage immer nur gegen den Schädiger selbst erhoben werden, nicht unmittelbar gegen dessen Versicherung (anders bei der Kfz.-Haftpflichtversicherung; dort kann die Versicherung auch direkt verklagt werden).


      2) Die Eltern des Kindes oder sonstige Aufsichtspflichtige würden für das Fehlverhalten des Kindes nur dann persönlich haften, wenn ihnen eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen wäre (§ 832 BGB = Bürgerliches Gesetzbuch). Ob dies vorliegend der Fall war, brauchte vom Gericht nicht geklärt zu werden, da nur das Kind selbst verklagt war.


      3) Einschlägige Vorschrift für die zivilrechtliche Haftung Minderjähriger aus "unerlaubter Handlung" ist § 828 BGB. Die Vorschrift lautet:

      "(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

      (2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."


      Zur Klarstellung: Diese Vorschrift gilt nur für die zivilrechtliche Haftung.
      Strafmündig sind Minderjährige erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 12:50:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hast du dich vor dem Abbiegen-Einfahren in die Hofeinfaht überzeugt,daß keine spielenden Kinder in der Nähe sind-denke auch nicht das der Fall so sonnenklar ist.:look:
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 12:53:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      Infos für Dich:

      http://www.justiz.bayern.de/olgn/rspr/register/strasse_verke…

      und hier evtl. recht interessant:

      12jährige Radfahrerin verschuldet Verkehrsunfall

      http://www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/ziv/prziv015.ht…
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 12:54:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die Frage der Fragen lautet: Ist das Kind schuldfähig oder nicht? Leider gibt es hier keine Universalantwort. Wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, lass am Besten einen Anwalt die Sache prüfen. Wenn dies nicht der Fall ist kannst Du Dich bei einer Ablehnung an den Versicherungsombudsmann wenden.
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 13:03:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      § 829 BGB?
      Avatar
      schrieb am 06.08.03 13:19:34
      Beitrag Nr. 11 ()
      Das Schadensersatzrecht wurde letztes Jahr komplett neu gestaltet. Kinder unter 10 Jahren geniessen einen erweiterten Schutz, d.h. die Verantwortlichkeit und somit Haftung wurde erheblich eingeschränkt. Dies gilt insbesondere im Strassenverkehr.
      Ist die Kröte als unter 10 Jahre, läuft es nur über die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Dringende Frage zur Haftpflichtversicherungsfall