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    Bewertung von bereits abgeschriebenen Sachanlagen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.10.03 23:44:37 von
    neuester Beitrag 01.11.03 08:22:36 von
    Beiträge: 5
    ID: 789.659
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      Avatar
      schrieb am 26.10.03 23:44:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Das Thema hört sich etwas langweilig an, ist es aber in Wirklichkeit nicht!
      Konkreter Fall:
      Ein Unternehmen hat ein bilanziertes Sachanlagevermögen von 1,5Mrd. EUR. Im Anhang des Geschäftsberichts findet sich der kurze Hinweis, daß das nicht bilanzierte, da bereits vollständig abgeschriebene, jedoch noch in vollem Umfang genutzte Sachanlagevermögen folgende historische Anschaffungskosten hat:
      - Grundstücke und Gebäude 200 Mio. EUR
      - Anlagen und Maschinen 1900 Mio. EUR
      - Andere Anlagen 100 Mio. EUR
      Macht zusammen 2,2Mrd. EUR, also rund das 1,5-fache des bilanzierten Sachanlagevermögens!

      Da Grundstücke meines Wissens nach nicht abgeschrieben werden handelt es sich bei Pos. 1 wohl ausschließlich um Gebäude.

      In der Bilanz finden sich folgende Abschreibungszeiträume:
      - Gebäude 40 Jahre
      - Anlagen und Maschinen 15-20 Jahre

      Da die Gebäude und Anlagen fleißig genutzt wurden und werden ist von Modernisierungen auf den Stand der Technik bzw. von Renovierungen im Laufe der Jahre auszugehen.

      Meine Fragen:
      1) Welchen Faktor kann man näherungsweise für Gebäude (Verwaltungsgebäude, Fabrikhallen etc.), die älter als 40 Jahre sind, basierend auf den Anschaffungskosten ansetzen?
      2) Wie bewerte ich eine Krananlage, die 20 Jahre alt, aber noch voll funktionsfähig ist?

      Aldy
      Avatar
      schrieb am 26.10.03 23:58:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      So etwas ist praktisch nicht zu beantworten.
      Würde man die Branche und das Unternehmen etwas genauer anschauen,
      wäre eine grobe Schätzung wohl möglich.

      Aber aus den Bilanzdaten bzw. den historischen AK allein ist das nicht seriös machbar.

      KD:)
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 00:04:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Was versprichst du dir davon?
      WIllst du dir virtuell den Buchwert etwas höher rechnen, indem du diese abgeschriebenen Werte erneut bewertest?

      Zweifellos bringen diese ANalgen einen Nutzwert aktuell für Unternehmen, also rechne doch gleich den Ertragswert der Firma aus, unabhängig vom bewerteten Vermögen?

      Im Falle schlecht laufender Geschäfte sind solche Anlagen und Gebäude häufig weniger als null wert, z.B. wenn sich Grundstücke erst verkaufen lassen, wenn sie abgeräumt sind.....
      Avatar
      schrieb am 27.10.03 07:19:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      volle zustimmung zu #2 ! :)

      ein gut erhaltenes verwaltungsgebäude im zentrum einer großstadt hat durchaus noch einen beträchtlichen wert.
      das selbe gebäude in der pampa eher nicht.
      rein aus der bilanz läßt sich da gar nix sagen.

      umgekehrt allerdings: das grundstück dürfte beträchtlich mehr wert sein als die anschaffungskosten - wenn keine verunreingungen passiert sind.

      anlagen haben einen schrottwert. nach abzug der kosten für demontage.
      Avatar
      schrieb am 01.11.03 08:22:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Aldy

      Im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen kommt der Analyse von vollständig abgeschiebenen Anlagen manchmal Bedeutung zu.

      1. Fall: Anlage ist vollständig abgeschrieben und nicht betriebsnotwendig. In diesem Fall ist der Marktwert voll dem Ertragswert hinzuzurechnen, da der Erwerber das Gut sofort verkaufen kann, ohne den Geschäftsbetrieb zu stören. Sollten dem Betrieb aus der Vermietung/Verpachtung oder durch sonstige Erlöse in der Planung Erträge zufliessen, dann muss der Ertragswert natürlich dementsprechend gekürzt werden.

      2. Fall: Ein Erwerber kauft das Unternehmen per Asset-Deal in Deutschland. Ist der Kaufpreis höher als der Buchwert der Anlagen, zahlt er einen Goodwill. Dieser ist beim Asset-Deal steuerlich über 12-15 Jahre abschreibbar und erhöht damit den Cash Flow des Investors. Nun kann der Investor jedoch auch die einzelnen Assets bei der Übernahme neu bewerten und mit höheren Buchwerten in seiner Eröffnungsbilanz starten und somit den Goodwill verringern. Er hat dann einen Barwertvorteil, da die höheren Buchwerte bei Maschinen im Regelfall schneller abgeschrieben werden, als der Goodwill. Bei Gebäuden ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht so. Der Wertbeitrag der "Über-Abschreibung" hat bereits in der Vergangenheit stattgefunden, weil das Unternehmen Steuern gespart und den höheren Cash Flow zur Schuldensenkung oder Ausschüttung verwendet hat. Diesen Effekt kann man nur einmal nutzen - es sei denn man zahlt einen Goodwill, den man dann beim Asset-Deal noch einmal abschreiben kann.

      Um die höheren Wertansätze in die Eröffnungsbilanz zu bekommen, muss der Erwerber den höheren Wert der Assets per Gutachten nachweisen. Dies wird in der Regel ein technischer Sachverständiger sein. Welchen Wert dann die Güter haben, hängt sehr stark vom Einzelfall ab, wie in den anderen Postings geschrieben. Dies kann ein Veräußerungserlös (z.B. bei Immobilien) sein, ein Wertbeitrag zu den künftigen Cash Flows (z.B. bei Maschinen), etc. Dies muss der Erwerber im Rahmen seiner Due Diligence sorgfältig technisch, betriebswirtschaftlich und steuerlich prüfen. Mitunter kauft man auch vermeitlich liquidierbare Assets wie Anteile an anderen Unternehmen, die unter Verkaufsvorbehalten liegen.

      Im europäischen Ausland können Goodwills zum Teil und unter Bedingungen auch beim Share-Deals steuerlich geltend gemacht werden.

      Viele Grüße,
      Nick


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