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    gutschein abgelaufen was tun? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.02.04 15:29:43 von
    neuester Beitrag 09.02.04 19:19:02 von
    Beiträge: 11
    ID: 817.601
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      Avatar
      schrieb am 06.02.04 15:29:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      hi,

      ich habe 2 solarien gutscheine die seit ca 1-2 monaten abgelaufen sind. (beide zusammen 30 euro) :cry:
      Die gutscheine sind 6 monate gültig (steht zumindest drauf)

      ich hab mal hier geschaut da steht:
      http://www.verbraucher-urteile.de/kauf/faqgutscheincontent.h…
      "Die Frist ist überschritten, was nun ?

      Hier ist es durchaus möglich, dass der Aussteller sich weigert, den Gutschein einzulösen. Dass heisst aber nicht, dass das Geld verloren ist, denn Sie haben einen Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes. Immerhin hat der Aussteller bereits von dem Gutscheinkäufer das Geld behalten. Weigert sich der Aussteller, so ist er gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung des Geldbetrages darf der Aussteller aber eine gewisse Summe einbehalten. Dies ergibt sich daraus, dass ihm Umsatz und somit auch Gewinn durch die Nichteinlösung entgangen ist. Wie hoch die einzubehaltene Summe im Einzelfall ist, ist jedoch von Fall zu Fall zu klären."


      Stimmt das?

      ich will den solarium besitzer mal fragen ob er sich kulant zeigt aber was mach ich wenn nicht?

      danke :)
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 15:39:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      es gibt keine guscheine die ablaufen
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 15:41:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      morgengrau hat Recht...

      Gutscheine können, juristisch, nicht ablaufen!

      Viel Spass beim Sonnen ;)

      Schnittenhimmel
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 15:55:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Welcher Blödmann verschenkt im Jahrhundertsommer Solariumsgutscheine???? :eek:
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 15:57:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      hi,
      ein gutschein, der nach dem 01.01.02 ausgestellt wurde, läuft spätestens nach drei jahren ab. die frist zählt am ende des jahres. danach verjähren in der regel in ansprüche.- einführung der schuldrechtsreform. vor dem 01.01.2002 war die verjährungsfrist 30 jahre.

      aber eine verkürzung ist durchaus zulässig. eine befristung gelte immer dann als aktzeptiert, wenn beide seiten damit einverstanden seien, käufer wie verkäufer. also, schon an der kasse darauf achten. veto einlegen und das zusätzliche zeitkorsett streichen lassen

      man sollte auf jeden fall mit dem studio reden. sowieso, wenn du die gutscheine geschenkt bekommen hast.

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      Avatar
      schrieb am 06.02.04 16:00:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      also ich ahb die gutscheine meiner freundin geschenkt die sie heute ausgegraben hat.... :(
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 16:02:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      Du magst Deine Freundin wohl nicht.... Jahrhundertsommer+Solarium= 100% Hautkrebs???? ;)
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 16:06:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Geh öfter mal mit ihr an die frische Luft - tut Euch beiden gut.
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 16:24:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Früher gab es keine Verjährungsfrist für Gutscheine. Das hat sich jedoch geändert. Die Laufzeiten sind jedoch sehr lange.
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 17:27:46
      Beitrag Nr. 10 ()
      6 Monate Frist kannste vergessen.Die Teile laufen wirklich mindestens 3 Jahre bis zu der Aussage das sie nie verfallen.Deine sind nun 8-9 Monate alt,und?
      Abgerechnet werden sie normalerweise auch erst bei Einlösung, solange müßte er die Kohle in der Kasse behalten.
      Also nun frag erstmal nett nach ob sie noch gültig sind,...du hast sie vergessen oder so und dann kannste ihm immer noch die Pistole auf die Brust setzen.
      Wenn bei uns einer mit nem Gutschein kommt ist es "scheiß egal" wie alt der ist.(Kosmetiksalon)
      Mann möchte doch auf jeden Fall den Ruf waren und macht noch nen freundliches Gesicht dazu!:D
      Avatar
      schrieb am 09.02.04 19:19:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hier ist es durchaus möglich, dass der Aussteller sich weigert, den Gutschein einzulösen. Dass heisst aber nicht, dass das Geld verloren ist, denn Sie haben einen Anspruch auf Auszahlung des Geldwertes. Immerhin hat der Aussteller bereits von dem Gutscheinkäufer das Geld behalten. Weigert sich der Aussteller, so ist er gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung des Geldbetrages darf der Aussteller aber eine gewisse Summe einbehalten. Dies ergibt sich daraus, dass ihm Umsatz und somit auch Gewinn durch die Nichteinlösung entgangen ist. Wie hoch die einzubehaltene Summe im Einzelfall ist, ist jedoch von Fall zu Fall zu klären."

      Stimmt das?

      -> Ich hatte einmal einen aehnlichen Fall mit der Deutsche Lufthansa AG. Das oben Beschriebene stimmt nach Aussage meines Rechtsanwaltes, doch laesst sich theoretisch vor Gericht der Betrag, den der Anbieter abziehen darf auf die Kosten, die ihm
      nachweislich entstanden sind, begrenzen. Diese Kosten duerften hier gering sein, da der Anbieter evtl. nichtmel eine Bilanz erstellt und somit keine Posten umbuchen muesste, etc. Haengt letztlich von seiner Gewinnmarge ab. Doch 60-70 % solltest Du in bar immer zurueckbekommen, nach solch kurzem Zeitraum auch mehr.


      Viel Glueck.


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