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    Getrennt lebend. Steuerkarte umschreiben ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.12.04 10:28:33 von
    neuester Beitrag 05.01.05 14:01:16 von
    Beiträge: 36
    ID: 934.936
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      Avatar
      schrieb am 13.12.04 10:28:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kurze Frage an die Experten hier.
      Am 1.11. ist "Frau Dr." mit den beiden Kids ausgezogen ( die Drecksau :mad: )
      Nun erwähnte der Anwalt so nebenbei, dass ich dann zum 1.1.05 auch in eine andere Lohnsteuerklasse käme, auch wenn wir derzeit "nur" getrennt lebend sind (Scheidung steht z.Zt. noch nicht an).

      a) In welche Steuerklasse komme ich dann ? 1 oder 2 ???
      b) Muss ich die Änderung selber veranlassen, oder kommt da was von offizieller Seite?
      c) Wenn ich es selber veranlassen muss: Was würde passieren, wenn ich die Änderung, sagen wir mal, 1 Jahr lang "vergesse" ? Oder ich könnte ja davon auch nichts gewusst haben... Man trennt sich ja nicht alle Tage...
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 10:58:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      Deine Frau ist bei mir eingezogen.Hab gleich gekündigt und möchte in zukunft von Deinen Unterhaltszahlungen leben.Außerdem möchte ich nach Deiner Frau auch Dein Auto,Dein Haus und Deinen Garten haben.
      The winner takes it all :lick:
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:05:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Dr.Ecksau

      Wenn die "Drecksau" mitspielt, dann seid ihr "nicht dauernd getrennt lebend." Es genügt, wenn ihr es an ein paar Tagen, Weihnachten ist so nah, mal wieder "probiert" habt. Das macht der Fiskus einige Zeit, nicht ewig, mit.

      catchup
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:06:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      :rolleyes: SEHR witzig, Du Arsch !!! :mad:
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:06:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Herr Dr.,

      wenn keins eurer Kinder dageblieben ist, dann gibt es tatsächlich die Klasse I.
      Sonst greift Klasse II.

      Würde ich schnell umschreiben lassen, da eine Nachzahlung auf jeden Fall ansteht.

      Bye
      S.

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      schrieb am 13.12.04 11:07:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      #4 war natürlich für #2
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:09:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      #3
      Danke, Catchup :) Gibt es da bestimmte Zeiten/Fristen ? :confused:
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:12:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      #4 war nicht böse gemeint.Scheiß Situation.Brauchst in nächster zeit viel humor um über die Runden zu kommen:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:14:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Dr.Ecksau

      Ich denke, das liegt im Ermessen des örtlichen FA. Wie gesagt, wichtig ist, dass Deine "Noch" mitspielt. Kommt ihr ja auch zugute. Zwei drei Jahre müsste das aber locker gehen.
      Wenn`s schief geht, nicht so schlimm. Schlechter fährst Du dann auch nicht. Du kannst nämlich den TU als Sonderausgaben geltend machen. Musst zwar ihren Steueranteil auf den TU übernehmen, der ist aber erheblich niedriger. Mach`s einfach!

      catchup
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:15:41
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Dersisco

      Respekt! Findet man selten hier.

      catchup
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:16:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      für Getrenntlebende gibt es "schöne" steuerliche Lösungen.
      Du kannst z.Bsp, ein Kind bei dir anmelden und in Steuerklasse zwei kommen.

      Dazu müßt ihr euch aber wenigstens in finanziellen Dingen einig sein, dann könnt ihr euch das Geld nämlich teilen anstatt es den Anwälten und Gerichten in den Hals zu werfen.

      und so Worte wie Drechsau solltest du vergessen, mit zwei Kindern sitzt deine Frau am längerm Hebel, also sei schön brav und versuch das Geld in der Familie zu halten.

      Aber wichtig ist eh nur das deine Kinder da gut raus kommen, ihr zwei Alten sollte euch da etwas zurück nehmen.

      mimar
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:21:52
      Beitrag Nr. 12 ()
      #8
      Was DAS angeht, vergeht mir der Humor!!!
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:23:55
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ist natürlich blöd. Wenn Deine Frau im Januar ausgezogen wäre, zählte es noch für das ganze Jahr! So haste die I und noch Unterhalt am Hals ? Den darfst Du übrigens steuerlich geltend machen, aber erst mit der Steuererklärung im darauffolgenden Jahr. Ist sehr hart. Was man Dir nicht wegnehmen kann ist der Selbstbehalt. Da liegt die Kappungsgrenze, glaube ich, derzeit zwischen 700 und 800 Euro. Aber das weist Du vielleicht schon Alles.

      Kopf hoch :)
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:26:59
      Beitrag Nr. 14 ()
      Also wenn ich die Sache richtig sehe, und "Frau Dr." und ich sind uns einig, dann könnten wir angeben, dass sie "ab und zu" mal wieder bei mir wohnt, ihren Hauptwohnsitz aber nach wie vor woanders hat.(Zumindest mal für eine gewisse zeitlang) Und dann bleibe ich in Kl.3 ?!?

      Wäre ja praktisch.... Ich kenne da einen Steuerberater recht gut. Ob der da genaueres weiss ???
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:29:34
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Dr.Ecksau

      Genau so isses.

      catchup
      derweisswovonerspricht
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:30:35
      Beitrag Nr. 16 ()
      #13
      DAS ist soweit alles klar... Das "schöne" daran ist, dass ich versuche, das Haus zu halten damit die Kids ihre Gewohnte Umgebung haben, wenn sie bei mir sind, und Zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen auch noch die Kreditraten kommen... Darum versuche ich ja, alle möglichen Tricks auszunutzen...Habe mir mal ausgerechnet, dass ein Wechsel in StKl.1 ca. 700 Oironen/Monat ausmachen würde... Und die 700 Haben und NICHT Haben, ist schon ein Wort...
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:32:13
      Beitrag Nr. 17 ()
      #15
      Öha - ein Leidensgenosse... :(

      Vielen Dank für den Tipp !!! :)
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 11:40:44
      Beitrag Nr. 18 ()
      ich habe mal gehört, da hat einer seiner Ex den steuerlich höchstmöglichen Unterhalt gezahlt und was zuviel war hat die ihm in bar wieder zurück gegeben.

      hat mir mal einer erzählt :)

      mimar
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 12:57:10
      Beitrag Nr. 19 ()
      Dr.Ecksau

      kann dir aus eigener, leidvoller Erfahrung nur raten dich möglichst mit deiner Frau dahingehend abzustimmen. Wenn die an einen Gebühren geilen Anwalt gerät,der ihr mal vorgaukelt was sie an Zugewinn evtl. zu erwarten hat, dann gute Nacht.
      Wenn du derzeit mit ihr (was ich nachvollziehen kann) nicht selber sprechen kannst, dann hast du vielleicht jemanden, der da als Vermittler auftreten kann. Wenn der deiner Frau mal vorrechnet, was sie an Unterhalt (der wird ja auch Basis deines Nettoeinkommens berechnet) zu erwarten hat, wird sie vielleicht, wenn da STKl I zugrunde gelegt wird, etwas flexibler.
      Du kannst alles weitestgehnd alles ausserhalb einer rechtlichen Auseinandersetzung regeln. Voraussetzung ist allerdings, dass beide sich darüber bewusst sind, dass sie dabei nur gewinnen können. Dafür braucht man eben einen guten, neutralen Vermittler.

      Wünsche dir viel Kraft und alles Gute!

      gD
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 13:52:39
      Beitrag Nr. 20 ()
      Danke, @gD :)

      War in der Mittagspause mal mit dem befreundeten Steuerberater zum Essen.
      Die Sache ist nun also Folgende: Wenn ich (wovon ich derzeit ja noch ausgehe) mit "Frau Dr." einig werde (wir sind uns ja ned bös) können wir es erstmal so regeln, dass wir die derzeitige Geschichte als "Trennung auf Zeit" definieren. Ich behalte meine St.kl. 3, sie bekommt das Kindergeld (wg. getrennter Wohnungen). Der einzige Nachteil, der ihr daraus entsteht ist, dass wir nicht in einem halben Jahr sagen können, wir leben schon seit 1 Jahr getrennt, und wollen uns sofort scheiden lassen. Das Trennungsjahr müssen wir in diesem Fall einhalten, sonst ist Nachzahlung fällig.
      Ich denke schon, dass sie (noch) so vernünftig ist, darauf einzugehen, weil sie ja auch bei der Trennung sagte, dass sie mich finanziell nicht reinreiten will.... Werde heute abend mal bei ihr vorbeifahren und nachfragen... Wünscht mir Glück ! :)
      Avatar
      schrieb am 13.12.04 13:54:27
      Beitrag Nr. 21 ()
      P.s.: Die Unterhaltszahlungen kann ich in DEM Fall natürlich NICHT geltend machen, aber das wird ja durch die günstigere St.kl. mehr als ausgeglichen :)
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 10:27:56
      Beitrag Nr. 22 ()
      ich hab mir folgendes mal von focus-online kopiert, ich hoffe es hilft dir.


      An die 200 000 Paare lassen sich pro Jahr scheiden – und Zigtausende Partner spielen insgeheim mit diesem Gedanken. Größte Sorge neben dem persönlichen Fiasko: Was kostet das alles, wie viel Unterhalt muss ich zahlen, was bleibt mir? Hier können Sie Ihren Fall durchkalkulieren.

      Die meisten quälen sich lange, ehe sie zum Anwalt gehen und die Scheidung einreichen. Zum einen wollen sie sich nicht das Scheitern der Ehe eingestehen, Hauptgrund ist aber immer die Scheu vor den Folgekosten: Wohnung, Auto, Urlaub – was kann ich mir dann noch leisten? Anwalts- und Gerichtsgebühren, die Unterhaltszahlungen, dazu Wechsel in die ungünstige Lohnsteuerklasse 1, womöglich ein noch nicht abgezahltes Haus lassen sie den wohl einzig sinnvollen Schritt immer wieder hinausschieben.

      Dabei ist das Ende oft gar nicht so schrecklich, viele Ex-Paare sind nach dem Scheidungsspruch sichtlich erleichtert. Die Siegburger Familienrichterin Christa Seeliger („Nichts macht Christa Seeliger als scheiden“) sieht da sogar interessante Perspektiven für die Gerichtsbarkeit, sich als Glücks- und Segensspenderin zu betätigen: Dazu müsse sie nur eine große schwarze Tafel an der Wand vor dem Sitzungssaal anbringen, auf der man seine Wünsche für ein neues Leben abheften könne.

      Scheidung oder auch nur Trennung – in beiden Fällen sind die steuerlichen Konsequenzen gleich. Aus Sicht des Finanzamtes besteht die Ehe nur noch im Jahr der Trennung, danach werden die Partner von der Behörde steuerlich wie Singles behandelt.

      Deshalb sind Ehepaare verpflichtet, zumindest die Gemeinde über ihre Trennung zu informieren und die Lohnsteuerkarte entsprechend ändern zu lassen. Zieht ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus und meldet sich woanders an, ist diese Informationspflicht automatisch erfüllt.

      Meist ergibt sich durch die Trennung ein finanzieller Nachteil für beide Partner. Während getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten im Jahr der Trennung noch den günstigen Splittingtarif für Ehepaare genießen, entfällt dieser Vorteil nach der endgültigen Trennung. Beim Splitting werden die Jahreseinkommen von Ehemann und Ehefrau zusammengezählt und anschließend durch zwei geteilt. Die daraus errechnete Steuerschuld wird verdoppelt. Verdient ein Ehegatte allein oder erheblich mehr als der Partner, kann das Splitting bis zu 10 000 Euro pro Jahr ausmachen.

      Allerdings entfällt dieser Vorteil oberhalb eines Familieneinkommens von 120 000 Euro im Jahr. Von dieser Einkommensgrenze an muss für jeden zusätzlichen Euro Einkommen der Spitzensteuersatz entrichtet werden.

      Splittingtarif-Beschneidung liegt noch auf Eis




      Der ursprüngliche Plan der rot-grünen Bundesregierung, den Steuervorteil durch Ehegattensplitting zu begrenzen, ist erst einmal vertagt. Im Zusammenhang mit einer Reform der Familienbesteuerung könnte er aber wieder aus der Schublade geholt werden.

      Achtung!


      Neben dem Splittingtarif können Ehepartner auch von Jahr zu Jahr ihre Veranlagungsart jeweils neu wählen. Das heißt, jeder einzelne kann sich mit einem eigenen Einkommen, auch völlig getrennt von seinem Partner veranlagen lassen. Erfahrungsgemäß kommt dieser Fall wegen der dafür tatsächlich auch vorteilhaften Einkommens-Konstellation in der Praxis sehr selten vor.

      Das Trennungsjahr spielt eine besondere Rolle, wenn Ehepartner sich dazu entschließen, ihre frühere Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft neu aufleben zu lassen. So kann ein Ehepaar, das zumindest zeitweise in gemeinsamer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt hat, auch dann noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden – und damit den Vorteil des günstigen Splittingtarifs nutzen -, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, auch gegen den Willen des anderen Partners die Zusammenveranlagung zu beantragen.

      Wenn nur ein Partner einen Vorteil von der gemeinsamen Besteuerung hat und der andere, weniger verdienende dadurch benachteiligt würde, so kann dieser eine gemeinsame Veranlagung auch verweigern. Zustimmen muss er nur dann, wenn sich der besser verdienende Partner bereit erklärt, den finanziellen Nachteil des Ehepartners auszugleichen. Können sie sich darüber nicht verständigen, muss notfalls eine gerichtliche Einigung durchgesetzt werden.

      Versöhnungsversuch verlängert den Steuervorteil




      Wenn die Trennung nicht von Dauer war und die Eheleute noch einmal versucht haben, miteinander auszukommen, reicht das aus, um den Splittingvorteil für das betreffende Jahr zu nutzen – so eine nicht veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: VI R 268/94). Im Streitfall hatte das Ehepaar nach der Trennung drei Wochen lang wieder einen gemeinsamen Haushalt geführt und deshalb die Zusammenveranlagung beantragt. Wichtig dabei: Wer in einem solchen Fall den Steuervorteil nutzen möchte, muss seinem Finanzamt die Möglichkeit geben, Belege und Schriftstücke einzusehen, aus denen sich der Versöhnungsversuch nachvollziehen lässt.

      Trennen sich die Ehepartner endgültig, wird die Abrechnung mit dem Finanzamt teuer. Berufstätige Alleinstehende, die dauernd getrennt leben oder geschieden sind, werden nach der Steuerklasse I (ohne Kinder) oder Steuerklasse II (mit Kindern) zur Kasse gebeten.

      Gehört mindestens ein Kind zum Haushalt und besteht für dieses Kind ein Anspruch auf Kinderfreibetrag, so kann sich dieser Elternteil die günstigere Steuerklasse II in seine Steuerkarte eintragen lassen. Ab 2002 gilt ein Kinderfreibetrag von 3648 Euro jährlich und für Kinder unter 16 Jahren ein Betreuungsfreibetrag von 2160 Euro jährlich. Alleinerziehende erhalten dann noch einen Haushaltsfreibetrag, der jedoch schrittweise abgebaut wird: Für 2002 gelten 2340 Euro, 2003 sinkt er auf 1188 Euro, ab 2005 gibts nichts mehr.

      Fordert das Finanzamt nach der Scheidung eine Einkommensteuer-Nachzahlung für ein früheres Jahr, haften beide Ehepartner gemeinsam als Gesamtschuldner. Ist sich das Ex-Ehepaar nicht einig, wer die Nachzahlung begleichen muss, kann es beim Finanzamt einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach der Verursachung stellen.

      Steht umgekehrt eine Rückzahlung zu viel entrichteter Steuern an und werden dem Finanzamt keine entsprechenden Angaben gemacht, so geht es davon aus, dass beide Ehegatten die Steuern jeweils zur Hälfte bezahlt haben. Damit hat jeder Anspruch auf die Hälfte der Steuerrückzahlung. Kann das Finanzamt klar erkennen, wie viel Lohn-, Einkommen- und Kapitalertragsteuer der einzelne Ehegatte im Voraus gezahlt hat, so wird es einem entsprechenden Aufteilungswunsch nachkommen

      Die Wahl der Steuerklassen entscheidet über die Vorauszahlung. Sind beide Ehegatten berufstätig, sind für den Lohnsteuerabzug im Trennungsjahr die Eintragungen entscheidend, die zu Beginn des Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.

      Wollen sich die Ehepartner auf Dauer trennen, empfiehlt sich die Steuerklassenkombination IV/IV. Steuervorteile, die im Laufe des Jahres auf diese Weise nicht genutzt werden können, lassen sich später dann immer noch über die gemeinsame Steuererklärung nachholen.

      Wird der Arbeitgeber aber nicht über die geänderten Familienverhältnisse unterrichtet und rechnet die Lohnsteuer weiterhin nach der alten Steuerklasse ab, drohen hohe Nachzahlungen, wenn der verheiratete Alleinverdiener nach der Steuerklasse III besteuert wurde. Zu überhöhten laufenden Steuerzahlungen kommt es hingegen, wenn die Lohnsteuer für den Rest des Jahres nach der Steuerklasse V einbehalten wird und das zu einem Zeitpunkt, in dem jeder Euro dringend benötigt wird.
      Jede Scheidung ist teuer, denn diese Ausgaben werden von keiner Rechtsschutzversicherung getragen. Sie können allerdings Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierzu gehören sämtliche Kosten zur Klärung und Regelung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder und die Kosten für die Festsetzung der elterlichen Unterhaltspflichten und den vereinbarten Versorgungsausgleich. Daneben lassen sich alle Kosten für die Aufteilung des vormals gemeinschaftlichen Vermögens und Hausrats sowie die Klärung sämtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der gemeinsamen Wohnung (Mietverträge, Grundbucheintragungen usw.) und sämtliche Gerichtskosten im weitesten Sinne steuerlich absetzen.

      Wichtig: Sämtliche Kosten sind auch dann absetzbar, wenn es „in letzter Minute“ doch nicht zur Scheidung kommt.

      Nicht absetzbar sind hingegen Umzugskosten, Zinsaufwendungen, Kosten für den Zugewinnausgleich oder Gebühren im Zusammenhang mit Veränderungen der Konten und Depots bei Banken.

      Zumutbare Belastung
      Zusätzlicher Wermutstropfen: Je nach Gesamtbetrag der Einkünfte und der Kinderzahl wird Ihnen noch eine zumutbare Belastung zwischen einem und sieben Prozent abgezogen.

      Beispiel




      Hatten Sie Einkünfte von 75 000 Euro und Scheidungskosten von 15 000 Euro, beträgt die zumutbare Eigenbelastung bei zwei Kindern vier Prozent von 75 000 Euro, also 3000 Euro. Erst die übrigen 12 000 Euro der Scheidungskosten mindern in diesem Fall Ihre Einkommensteuer.

      Entscheidend für die Endabrechnung bei der Steuer – auch wenn eine Scheidung noch nicht amtlich ist – ist die gewählte Veranlagungsart. Rechnet jeder Ehegatte wie ein Alleinstehender ab, gelten Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung.

      Bei geringer Unterhaltszahlung: außergewöhnliche Belastung
      Als außergewöhnliche Belastung akzeptiert das Finanzamt einen Höchstbetrag von jährlich 6750 Euro (diese Grenze gilt nicht für die Scheidungskosten). Da eigene Einkünfte und Bezüge des unterstützten Ex-Partners, die über 600 Euro im Jahr hinausgehen, auf den Höchstbetrag angerechnet werden, lohnt sich der Steuerabzug nur bei relativ niedrigen Unterhaltszahlungen und wenn der unterstützte Ex-Partner selbst kaum eigenes Einkommen bezieht.

      Bei höheren Unterhaltszahlungen: Sonderausgaben
      Wer höhere Unterhaltszahlungen leistet, schneidet steuerlich besser ab, wenn er sie (bis zu einem Höchstbetrag von 13 500 Euro pro Jahr) als Sonderausgaben bei der eigenen Steuererklärung absetzt. Bei diesem so genannten „Realsplitting“ muss der Zahlungsempfänger die Leistungen allerdings als sonstige Einkünfte in der eigenen Steuererklärung angeben und (gegebenenfalls) versteuern.

      Voraussetzung




      Der unterstützte Ex-Partner muss der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung schriftlich zustimmen (auf der sogenannten „Anlage U“). Er kann diese Regelung ablehnen, wenn der unterstützende Ehepartner nicht bereit ist, die Nachteile aus der Versteuerung des Unterhalts auszugleichen. Hierzu ist eine genaue Vergleichsrechnung notwendig(Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein), denn neben der fälligen Steuerschuld können auch wegfallende Wohnungsbauprämien, Wohngeld, Bafög, Renten und Arbeitnehmer-Sparzulagen zur finanziellen Schlechterstellung des Ex-Partners führen.

      Einigen sich beide Ex-Partner über die Versteuerung des Unterhalts, können sie diese Zustimmung erst im Folgejahr widerrufen (schriftliche Mitteilung an das Finanzamt).

      Zustimmung einklagen




      Verweigert der unterhaltene Ehegatte seine Zustimmung, kann der andere sie einklagen. Er muss allerdings bereit sein, die finanziellen Nachteile auszugleichen. Die bei dieser Klage anfallenden Rechtsberatungskosten sind nicht von vornherein steuerlich absetzbar. Ein entsprechendes Verfahren liegt dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor (Aktenzeichen: X R 112/95).

      Was das Finanzamt anerkennt:
      Die Unterhaltszahlung, die gemäß dem Scheidungsurteil oder auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung, das heißt auch freiwillig geleistet wird
      Beiträge zur Kranken-, Renten-, Berufs- und Erwerbslosenversicherung, die laufend für den Ex-Partner gezahlt werden
      Ausgaben für seine Schul-, Fort- und Berufsausbildung
      Sämtliche Sonder- und Ausgleichszahlungen für den Fall, dass der Ex-Gatte erkrankt oder in einem Alten- oder Altenwohnheim untergebracht werden muss.

      Wichtig: Wird der geschiedene Ex-Partner in Form von Sachwerten unterstützt (Pkw-Benutzung, kostenloses Wohnen), so wird der jeweilige Zeitwert beziehungsweise der Wert der Jahresmiete als Unterhalt anerkannt. Stellt der Unterhaltspflichtige dem Ex-Partner eine ihm gehörende Wohnung zur Verfügung, so lohnt es sich meistens, den Unterhalt auszuzahlen und als Miete zurückfließen zu lassen. Dann erkennt das Finanzamt – wie bei einem Mietverhältnis mit einer fremden dritten Person – die Abschreibungen und Hypothekenzinsen als Werbungskosten an. Allerdings muss die Miete wiederum als Einnahme versteuert werden.
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 11:04:29
      Beitrag Nr. 23 ()
      Sehr guter Bericht! Danke Dir :)
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 11:19:33
      Beitrag Nr. 24 ()
      @dr.

      ich hab noch einen brief daheim vom bundesfinazministerium.
      von denen wollt ich mir den sachverhalt mal erklären lassen.
      wenn du ihn willst tipp ich ihn mal ab und schick ihn dir per boardmail.

      tueser
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 11:24:26
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Tueser

      Könnte ich das bitte auch bekommen?

      Danke

      catchup
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 11:24:37
      Beitrag Nr. 26 ()
      :eek: Wenn Du Dir Zeit nehmen würdest.... :) :) :)
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 11:37:10
      Beitrag Nr. 27 ()
      ja okay ich schick ihn euch heute abend, er gibt zwar infos, aber nichts konkretes.

      der brief ist ca. 4 monate alt, ich glaub aber dass ich den auch noch habe.

      meine fragen damals waren, warum man in eine andere steuerklasse kommt, obwohl man noch nicht geschieden ist, sondern nur getrennt lebt.
      da das für mich im rückschluss bedeutet, dass man auch in eine bessere steuerklasse kommen müsste, und zwar für das ganze jahr, wenn man heiratet.
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 12:13:08
      Beitrag Nr. 28 ()
      #27
      Das IST auch so. Darum hatte ein Freund von mir noch am 30.12. geheiratet... :D ;)
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 12:35:38
      Beitrag Nr. 29 ()
      sosozusagen als steuersparmodell.

      also am 30.12. heiraten und wenn es zur trennung kommt immer den 02.01. wählen.

      versteh ich das richtig?
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 13:10:22
      Beitrag Nr. 30 ()
      Jepp
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 19:36:30
      Beitrag Nr. 31 ()
      die bm´s sind raus.

      viel glück
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 13:58:56
      Beitrag Nr. 32 ()
      Guten Tag,

      auch ich hätte gern zu diesem Thema den Rat der Experten erbeten.

      Auch ich darf meine Ehe als gescheitert betrachten und werde innerhalb der nächsten Tage ausziehen und die Scheidung beantragen.

      Wenn ich Eure Antworten hier richtig deute- darf ich also die Lohnsteuerklasse III als "Getrennt Lebender"noch das Jahr 2005 über behalten OHNE das mir bei der Einkommenssteuererklärung für 2005 eine böse Überraschung bevorstehen könnte?

      Eine Einigung halte ich im Moment für äusserst unwahrscheinlich- dazu ist leider ihrerseits zuviel passiert, als das ich auf ein Entgegenkommen von ihr hoffen dürfte.

      Ich danke vorab für Eure Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.01.05 14:50:05
      Beitrag Nr. 33 ()
      @Sirabido

      Schau mal unter

      www.123recht.net

      Familienrecht nach.

      Da werden sie hervorragend geholfen.

      catchup
      Avatar
      schrieb am 05.01.05 13:55:30
      Beitrag Nr. 34 ()
      :( Wo hier anscheinend doch EINIGE Leidensgenossen reinschauen:

      So - der große Streit ist da.
      Regelung bezüglich der Kinder bisher: Ich nehme sie an den Tagen, wo sie arbeiten muss zu mir (Mittwoch abend - den ganzen Samstag) und jedes 2. Wochenende schlafen die Kids bei mir - 1. ist es gut für die Kids, 2. wollte ich sie damit etwas entlasten, damit sie auch mal aus der Bude kommt....
      Musste jetzt aber feststellen, dass sie mich schon seit 3 Wochen massiv verarscht. Nu isses natürlich mit meiner Gutmütigkeit aus.
      Dass die Kinder bei mir schlafen, davon habe ICH ja prinzipiell nichts... für sie ist es halt gut...Dass ich es aber auch zukünftig auf die Wochenenden lege, sehe ich nicht mehr ein! Damit DIE sich auch noch locker vergnügen kann ??? NEIN !!!

      Nun zu meiner Frage: Kann mir vorgeschrieben werden WANN ich die Kinder zu mir nehme ? MÜSSEN das die Wochenenden sein (Samstag den Tag über sind sie ja eh´schon bei mir), oder ist das frei wählbar? Würde die Übernachtungen dann nämlich auf Mittwoch legen, wenn die Kids ja eh´schon bei mir sind... Der Donnerstagmorgen ist kein Problem, da Gleitzeit...
      Avatar
      schrieb am 05.01.05 13:57:55
      Beitrag Nr. 35 ()
      @Dr.

      Schau mal was ich unter #33 schrieb.

      catchup
      Avatar
      schrieb am 05.01.05 14:01:16
      Beitrag Nr. 36 ()
      Komme von der Arbeit aus nicht auf die Seiten. Werde ich mir heute abend mal anschauen. Danke :)


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