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    Erbanspruch nach verstrichener Widerspruchsfrist möglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.06.05 09:23:12 von
    neuester Beitrag 05.07.05 18:01:37 von
    Beiträge: 7
    ID: 989.233
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      schrieb am 24.06.05 09:23:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      konkret geht es um folgendes:

      ein mann hinterlässt seiner frau seinen anteil am gemeinsamen haus. seine tochter aus erster ehe wird als nacherbin benannt. testament wird ihr zugestellt, sie rührt sich nicht. fünf monate später verlangt sie beim nachlassgericht einziehung des erbscheins der witwe oder eintragung ins grundbuch als nacherbin. ist eine erzwingung rechtlich möglich?

      danke für eure antworten.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 10:02:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bürgerliches Gesetzbuch
      >

      Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)

      Abschnitt 8 - Erbschein (§§ 2353 - 2370)

      § 2363
      Inhalt des Erbscheins für den Vorerben

      (1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.

      (2) Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 10:03:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      § 2362
      Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

      (1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

      (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 10:10:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      GBO § 51

      Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 10:12:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      §_83 GBO
      (Mitteilungspflicht des Nachlaßgerichts vom Erbfall)

      1Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen.
      2Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall Mitteilung machen und die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt bekannt ist, darauf hinweisen, daß durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen.

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      schrieb am 24.06.05 10:15:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Widerspruchsfrist:
      Widerspruch wogegen?
      Wo steht was über die Widerspruchsfrist?
      Avatar
      schrieb am 05.07.05 18:01:37
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]16.985.220 von NATALY am 24.06.05 10:15:53[/posting]danke NATALY, die sache hat sich als noch wesentlich komplizierter erwiesen, es musste ein anwalt hinzugezogen werden.

      viele grüße
      Skandalette


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