Verlusttopf füttern.... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.08.19 20:29:13 von
neuester Beitrag 26.08.19 13:57:08 von
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Hallo Zusammen,
ich bin hier neu und hoffe auf gute Zusammenarbeit :-)
jedoch möchte mal direkt eine Hypothese aufstellen. es betrifft die besteuerung von etfs und die vorabpauschale. bitte korrigiert meinen gedankengang wenn ich falsch liege.
grundannahmen:
pauschbetrag 801€, verlusttopf: 0€, etf: thesaurierer
angenommen ich kaufe einen etf am 01.01.19 für 10000€
dieser steigt über das jahr um 5%.
am ende des jahres veräußere ich diesen für 10500€.
gewinn also 500€, sodass darauf natürlich steuern anfallen bzw. vorabpauschale gezahlt werden muss
soweit so das grundsätzliche.
angenommen ich kaufe einen etf am 01.01.18 für 10000€
ende des jahres weist dieser einen wert von 9500€ auf.
1. ich behalte den etf und zahle keine steuern für 2018, da kein gewinn erwirtschaftet wurde.
2019 steigt der etf auf 10100€, sodass nun für 2019 steuern bzw. abgst. auf die 600€ gezahlt werden müssen. soweit korrekt?
2. ich veräußere den etf ende 2018 mit 500€ verlust, sodass mein verlusttopf bei -500€ steht. steuern werden keine gezahlt, da es ein verlustjahr ist.
ich kaufe direkt im anschluß den selben etf für 9500€ (ordergebühren außen vor). dieser steigt im jahr 2019 auf 10100€...
mein gewinn beträgt nun 600€. darauf wollen steuern gezahlt werden, allerdings habe ich meinen verlust von 500€ noch in den büchern.
gehe ich richtig der annahme, dass nun zunächst dieser ausgeglichen wird, sodass ich nun auf die verbleibenden 100€ gewinn steuern zahlen muss?
meine these: verluste sollten ende des jahres realisiert werden, damit im falle eines ausgeschöpften steuerfreibetrages weniger steuern anfallen.....
ich hoffe ihr versteht was ich meine und bin auf eure meinungen gespannt :-)
grüße nordmann
ich bin hier neu und hoffe auf gute Zusammenarbeit :-)
jedoch möchte mal direkt eine Hypothese aufstellen. es betrifft die besteuerung von etfs und die vorabpauschale. bitte korrigiert meinen gedankengang wenn ich falsch liege.
grundannahmen:
pauschbetrag 801€, verlusttopf: 0€, etf: thesaurierer
angenommen ich kaufe einen etf am 01.01.19 für 10000€
dieser steigt über das jahr um 5%.
am ende des jahres veräußere ich diesen für 10500€.
gewinn also 500€, sodass darauf natürlich steuern anfallen bzw. vorabpauschale gezahlt werden muss
soweit so das grundsätzliche.
angenommen ich kaufe einen etf am 01.01.18 für 10000€
ende des jahres weist dieser einen wert von 9500€ auf.
1. ich behalte den etf und zahle keine steuern für 2018, da kein gewinn erwirtschaftet wurde.
2019 steigt der etf auf 10100€, sodass nun für 2019 steuern bzw. abgst. auf die 600€ gezahlt werden müssen. soweit korrekt?
2. ich veräußere den etf ende 2018 mit 500€ verlust, sodass mein verlusttopf bei -500€ steht. steuern werden keine gezahlt, da es ein verlustjahr ist.
ich kaufe direkt im anschluß den selben etf für 9500€ (ordergebühren außen vor). dieser steigt im jahr 2019 auf 10100€...
mein gewinn beträgt nun 600€. darauf wollen steuern gezahlt werden, allerdings habe ich meinen verlust von 500€ noch in den büchern.
gehe ich richtig der annahme, dass nun zunächst dieser ausgeglichen wird, sodass ich nun auf die verbleibenden 100€ gewinn steuern zahlen muss?
meine these: verluste sollten ende des jahres realisiert werden, damit im falle eines ausgeschöpften steuerfreibetrages weniger steuern anfallen.....
ich hoffe ihr versteht was ich meine und bin auf eure meinungen gespannt :-)
grüße nordmann
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.330.825 von Nordmann1987 am 23.08.19 20:29:13
Steuern werden nur auf realisierte Gewinne fällig und die Vorabpauschale liegt derzeit bei unter 1% und fällt ohnehin nur bei positiver Wertentwicklung an.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von Nordmann1987: Hallo Zusammen,
ich bin hier neu und hoffe auf gute Zusammenarbeit :-)
jedoch möchte mal direkt eine Hypothese aufstellen. es betrifft die besteuerung von etfs und die vorabpauschale. bitte korrigiert meinen gedankengang wenn ich falsch liege.
grundannahmen:
pauschbetrag 801€, verlusttopf: 0€, etf: thesaurierer
angenommen ich kaufe einen etf am 01.01.19 für 10000€
dieser steigt über das jahr um 5%.
am ende des jahres veräußere ich diesen für 10500€.
gewinn also 500€, sodass darauf natürlich steuern anfallen bzw. vorabpauschale gezahlt werden muss
soweit so das grundsätzliche.
angenommen ich kaufe einen etf am 01.01.18 für 10000€
ende des jahres weist dieser einen wert von 9500€ auf.
1. ich behalte den etf und zahle keine steuern für 2018, da kein gewinn erwirtschaftet wurde.
2019 steigt der etf auf 10100€, sodass nun für 2019 steuern bzw. abgst. auf die 600€ gezahlt werden müssen. soweit korrekt?
2. ich veräußere den etf ende 2018 mit 500€ verlust, sodass mein verlusttopf bei -500€ steht. steuern werden keine gezahlt, da es ein verlustjahr ist.
ich kaufe direkt im anschluß den selben etf für 9500€ (ordergebühren außen vor). dieser steigt im jahr 2019 auf 10100€...
mein gewinn beträgt nun 600€. darauf wollen steuern gezahlt werden, allerdings habe ich meinen verlust von 500€ noch in den büchern.
gehe ich richtig der annahme, dass nun zunächst dieser ausgeglichen wird, sodass ich nun auf die verbleibenden 100€ gewinn steuern zahlen muss?
meine these: verluste sollten ende des jahres realisiert werden, damit im falle eines ausgeschöpften steuerfreibetrages weniger steuern anfallen.....
ich hoffe ihr versteht was ich meine und bin auf eure meinungen gespannt :-)
grüße nordmann
Steuern werden nur auf realisierte Gewinne fällig und die Vorabpauschale liegt derzeit bei unter 1% und fällt ohnehin nur bei positiver Wertentwicklung an.
Gruß
Taxadvisor
Hallo,
ich verstehe den wirren Beitrag überhaupt nicht, da werden Beträge und Jahre in einen Topf geworfen, drei mal kräftig umgerührt, und wir sollen dann zu einem Ergebnis kommen?
Grundsätzlich kann man aber sagen: Personen mit Kapitalerträgen weit unter dem Sparer-Pauschbetrag sollten diesen Freibetrag auch nicht ausnahmsweise überschreiten.
Dazu wie man das macht hast du schon eine richtige Idee: Verluste realisieren. Eine weitere wäre Anleihen mit hohen Stückzinsen zu kaufen.
Und Personen mit in der Regel weit mehr als 801 Euro sollten den Freibetrag möglichst immer voll ausnutzen (auch in schlechten Jahren). Auch dafür gibt es einige Strategien, das einfachste ist wieder der Verkauf (in diesem Fall natürlich mit Gewinn).
Anmerkung: Alles was man so zur Steuergestaltung tut muss im betreffenden Jahr erfolgen.
Stefan
ich verstehe den wirren Beitrag überhaupt nicht, da werden Beträge und Jahre in einen Topf geworfen, drei mal kräftig umgerührt, und wir sollen dann zu einem Ergebnis kommen?
Grundsätzlich kann man aber sagen: Personen mit Kapitalerträgen weit unter dem Sparer-Pauschbetrag sollten diesen Freibetrag auch nicht ausnahmsweise überschreiten.
Dazu wie man das macht hast du schon eine richtige Idee: Verluste realisieren. Eine weitere wäre Anleihen mit hohen Stückzinsen zu kaufen.
Und Personen mit in der Regel weit mehr als 801 Euro sollten den Freibetrag möglichst immer voll ausnutzen (auch in schlechten Jahren). Auch dafür gibt es einige Strategien, das einfachste ist wieder der Verkauf (in diesem Fall natürlich mit Gewinn).
Anmerkung: Alles was man so zur Steuergestaltung tut muss im betreffenden Jahr erfolgen.
Stefan
Hallo Nordmann,
ich kann Deinen Gedankengang schon nachvollziehen, aber Dein Fehler liegt bereits in der Nr. 1:
Die Abgeltungssteuer wird nur beim Verkauf fällig (die Vorabpauschale ist ja weit unter 1% und auch nur bei einem positiven Jahresverlauf).
Wenn Du also unter Nr. 1 gemeint hast, Du verkaufst die ETF zu 10.100 Euro, dann liegt Dein Gewinn bei +100 und nicht bei +600 Euro (Ausgangspunkt ist immer der Kaufkurs und nicht der Vorjahreswert).
Damit ist aber die weitere Argumentation hinfällig.
Rene
ich kann Deinen Gedankengang schon nachvollziehen, aber Dein Fehler liegt bereits in der Nr. 1:
Die Abgeltungssteuer wird nur beim Verkauf fällig (die Vorabpauschale ist ja weit unter 1% und auch nur bei einem positiven Jahresverlauf).
Wenn Du also unter Nr. 1 gemeint hast, Du verkaufst die ETF zu 10.100 Euro, dann liegt Dein Gewinn bei +100 und nicht bei +600 Euro (Ausgangspunkt ist immer der Kaufkurs und nicht der Vorjahreswert).
Damit ist aber die weitere Argumentation hinfällig.
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