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    WOEHRL - Die nächste MittelstandsAnleihen-Abzocke ? - Älteste Beiträge zuerst (Seite 19)

    eröffnet am 29.10.16 11:27:44 von
    neuester Beitrag 09.01.24 21:17:46 von
    Beiträge: 219
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      schrieb am 23.02.18 22:14:50
      Beitrag Nr. 181 ()
      Die Anleihe hat ihre End-Laufzeit erreicht und ist nun anscheinend auch nicht mehr handelbar?! Dh. einen fungiblen Markt für die Forderungen gibt es nun nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 08.03.18 11:03:27
      Beitrag Nr. 182 ()
      Die Endabrechnung der nun nicht mehr börslich handelbaren Anleihen (es gab/gibt private Aufkaufangebote von Geschäftlemachern) soll gemäss Verlautbarungen von Unternehmen/Sachwalter/Gläubigervertreter zum Jahresmitte erfolgen.

      Alles Halter von Anleihen müssen also noch Monate warten bis sie zumindest einen kleinen Teil von Ihrem Geld zurückerhalten.

      Es bleibt zu hoffen, dass Greiner/Woehrl was den End-Abfindungspreis angeht zumindest etwas Grosszügig ist und an das obere Ende der früher kommunizierten Range bis 21% geht!

      Das ist das Mindeste was jetzt noch erwartet werden kann wenn die Herrschaften sich zumindest noch einen winzigen Rest von Anstand bewahren wollen....

      Sollte die Endabfindung in der Summe 20% unterschreiben wäre das alles andere als Ehrenhaft.
      (Wenn man nach rund 80% Kapitalverlust überhaupt noch von sowas wie kaufmännischer Ehre sprechen kann.)
      Insbesondere auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Kapriolen mit dem Übernahmeversuch von Airberlin. Denn das zeigt ja, dass der Vater von Greiner offenbar genug Geld hat ....
      Avatar
      schrieb am 27.04.18 18:07:10
      Beitrag Nr. 183 ()
      Bisher ist es ruhig von der Front. Der gemeinsame Vertreter könnte auch mal ein Update schicken.
      Avatar
      schrieb am 01.05.18 12:57:17
      Beitrag Nr. 184 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.648.534 von dg6nds am 27.04.18 18:07:10Hallo. Jetzt kommt die steuerliche Seite des Verfahrens.

      Ich habe mir eine Teilrechnung des Vertreters ausstellen lassen um die anteiligen Kosten für meinen Bestand ausweisen zu lassen.

      Nun stellt sich die Frage ob und wo in der EStG man diese angeben kann. Ich würde den Betrag dem Verlustvortrag zuschlagen?!
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.05.18 13:59:58
      Beitrag Nr. 185 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.668.856 von dg6nds am 01.05.18 12:57:17
      Zitat von dg6nds: Hallo. Jetzt kommt die steuerliche Seite des Verfahrens.
      Ich habe mir eine Teilrechnung des Vertreters ausstellen lassen um die anteiligen Kosten für meinen Bestand ausweisen zu lassen.

      ... uih - hat der denn tatsächlich auch einen guten Job zur allgemeinen Zufriedenheit gemacht ? (schien mir nicht so)

      War und bin bei Wöhrl nicht engagiert oder tiefer im Thema.
      Hatte aber aus anderen (BB-)Diskussionen um Anwalts-/Vertreter-Forderungen aus Insolvenzen ein Grundsatzurteil von 2016 dazu im Hinterkopf. Verlink es ohne Zitate oder Kommentar einfach mal fachlich zusammengefasst zwecks weiterer Lektüre:
      https://www.anwalt24.de/fachartikel/anlegerrecht/50470
      Fazit: unklare Rechtslage, zwar ist alles überreguliert, aber jeder macht was er will.

      Nun stellt sich die Frage ob und wo in der EStG man diese angeben kann. Ich würde den Betrag dem Verlustvortrag zuschlagen?!

      ... würde ich (nach steuerlichem Zufluss/Abfluss-Prinzip im Zahlungsjahr) auch so probieren - allerdings unter der Prämisse, dass es mE mit relativer Wahrscheinlichkeit eigentlich unter die mickrige Sch...-Werbungskostenpauschale für Kap-Erträge fallen dürfte.
      1 Antwort

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      schrieb am 02.05.18 10:17:41
      Beitrag Nr. 186 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.668.856 von dg6nds am 01.05.18 12:57:17
      Zitat von dg6nds: Hallo. Jetzt kommt die steuerliche Seite des Verfahrens.

      Ich habe mir eine Teilrechnung des Vertreters ausstellen lassen um die anteiligen Kosten für meinen Bestand ausweisen zu lassen.

      Nun stellt sich die Frage ob und wo in der EStG man diese angeben kann. Ich würde den Betrag dem Verlustvortrag zuschlagen?!


      Verständnisfrage: Werden die Kosten des Vertreters nicht aus der Insolvenzmasse beglichen und senken somit die Quote der Anleihegläubiger? Dann sind die Kosten ja bereits im Anleiheverlust enthalten und können nicht noch einmal zusätzlich berücksichtigt werden. Oder hat der Vetreter wirklich individuelle Rechnungen ausgestellt und verschickt? Dann verstehe ich das mit "Teilrechnung ausstellen lassen" nicht.
      Avatar
      schrieb am 03.05.18 22:21:49
      Beitrag Nr. 187 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.675.105 von noch-n-zocker am 02.05.18 10:17:41Der gemeinsame Vertreter hat sich vor der Abschlagszahlung aus der Masse bedient. Daher kam ein geringerer Betrag zur Auszahlung als vom Insolvenzverwalter avisiert.

      Vergütung nach Para.7 Abs.6 SchVG

      1,0 Verfahrensgebühr Para.2,13 RVG Nr. 3317 VV erhöht um 2,0 auf 3,0 gem. para.7 RVG iVm Nr.1008 VV

      Gegestandswert gekappt auf 30 Mio entsprechend Para. 22 Avs. 2 RVG

      +19% MWSt

      Aus meiner Sicht deutlich zuviel. Denn die Vergütung gehts aufs Nominal und nicht auf die Quote. Nachdem aber auch die SdK die Füße still gehalten hat...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.05.18 23:16:07
      Beitrag Nr. 188 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.669.234 von albondy am 01.05.18 13:59:58
      Zitat von albondy:
      Zitat von dg6nds: Hallo. Jetzt kommt die steuerliche Seite des Verfahrens.
      Ich habe mir eine Teilrechnung des Vertreters ausstellen lassen um die anteiligen Kosten für meinen Bestand ausweisen zu lassen.

      ... uih - hat der denn tatsächlich auch einen guten Job zur allgemeinen Zufriedenheit gemacht ? (schien mir nicht so)

      War und bin bei Wöhrl nicht engagiert oder tiefer im Thema.
      Hatte aber aus anderen (BB-)Diskussionen um Anwalts-/Vertreter-Forderungen aus Insolvenzen ein Grundsatzurteil von 2016 dazu im Hinterkopf. Verlink es ohne Zitate oder Kommentar einfach mal fachlich zusammengefasst zwecks weiterer Lektüre:
      https://www.anwalt24.de/fachartikel/anlegerrecht/50470
      Fazit: unklare Rechtslage, zwar ist alles überreguliert, aber jeder macht was er will.

      Nun stellt sich die Frage ob und wo in der EStG man diese angeben kann. Ich würde den Betrag dem Verlustvortrag zuschlagen?!

      ... würde ich (nach steuerlichem Zufluss/Abfluss-Prinzip im Zahlungsjahr) auch so probieren - allerdings unter der Prämisse, dass es mE mit relativer Wahrscheinlichkeit eigentlich unter die mickrige Sch...-Werbungskostenpauschale für Kap-Erträge fallen dürfte.


      achja, Anleihevertreter bekommen ja nur eine Vergütung, wenn die einen guten Job machen...:rolleyes:
      Wenn ich mich nicht täusche, hat der Insoverwalter zur Aufgabe, möglichst viel für die Gläubiger rauszuholen. Dann ist es schon eine Unverschämtheit, wenn sich dann ungefragt oder von mir aus durch Mehrheitsentscheidung, noch ein nichtsnutziger Anleihervertreter bedient.

      ... meine Anleihen habe ich verkauft, nachdem sich abgezeichnet hat, dass der Bieterwettbewerb auch eher so minimal transparent war und Opa Wöhrl dem kleinen Christian einen oder zwei warme Mäntel vererbt hat...
      Avatar
      schrieb am 04.05.18 10:15:07
      Beitrag Nr. 189 ()
      Zur Vergütung des Gemeinsamen Vertreters gibt es ein eindeutiges BGH-Urteil. Die Kosten sind keine Masseverbindlichkeiten: BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16

      Wenn es keine Vergütungsvereinbarung mit dem Verwalter gibt, dürfte das Einbehalten einer Vergütung somit klar rechtswidrig sein.

      Wenn ich investiert wäre, würde ich das Geld vom Gemeinsamen Vertreter zurück fordern.
      Avatar
      schrieb am 04.05.18 14:30:57
      Beitrag Nr. 190 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.690.585 von dg6nds am 03.05.18 22:21:49
      Zitat von dg6nds: Der gemeinsame Vertreter hat sich vor der Abschlagszahlung aus der Masse bedient. Daher kam ein geringerer Betrag zur Auszahlung als vom Insolvenzverwalter avisiert.

      ... dann sollte das doch eigentlich bankseits schon ohne weiteren Eigenaufwand erledigt und entsprechend verbucht sein (?).

      Aus meiner Sicht deutlich zuviel. Denn die Vergütung gehts aufs Nominal und nicht auf die Quote. Nachdem aber auch die SdK die Füße still gehalten hat...

      ... fürs gepflegte Nichtstun oder ggf hin und wieder etwas Papier weiterleiten sicher zuviel.
      Da das Abkassieren lt dem zitierten Grundsatzurteil klar rechtswidrig war, sollte es mE Aufgabe des Insolvenzverwalters sein, das Geld umgehend für die betroffenen Gläubiger zurückzufordern. Oder gab es zuvor irgendeine Form von individuellem Einverständnis dafür ?
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