E-Rezept
Folgen für die Steuererklärung
München (ots) - Zum 1. Januar 2024 wurde das elektronische Rezept, abgekürzt
E-Rezept, flächendeckend eingeführt. Gesetzlich Versicherte erhalten nun von
Kassenärzten keine rosa oder grünen Rezepte in Papierform mit Verordnungen mehr.
Stattdessen werden verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige
Medikamente digital verordnet. Die Daten können dann elektronisch von den
Apotheken durch Vorzeigen der Krankenkassenkarte oder E-Rezept-App abgerufen
werden, um die entsprechenden Medikamente an die Patienten auszuhändigen. Dieses
neue Prozedere hat jedoch Auswirkungen auf die Nachweispflicht für das
steuerliche Absetzen von Krankheitskosten.
Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar
E-Rezept, flächendeckend eingeführt. Gesetzlich Versicherte erhalten nun von
Kassenärzten keine rosa oder grünen Rezepte in Papierform mit Verordnungen mehr.
Stattdessen werden verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige
Medikamente digital verordnet. Die Daten können dann elektronisch von den
Apotheken durch Vorzeigen der Krankenkassenkarte oder E-Rezept-App abgerufen
werden, um die entsprechenden Medikamente an die Patienten auszuhändigen. Dieses
neue Prozedere hat jedoch Auswirkungen auf die Nachweispflicht für das
steuerliche Absetzen von Krankheitskosten.
Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar
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Wer künftig in der Steuererklärung seine Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastungen absetzen möchte, steht vor einem Problem. "Bisher mussten die
ärztlichen Verordnungen beim Finanzamt eingereicht werden, wenn sie das
Finanzamt anfordert", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Dies ist jetzt
aber nicht mehr möglich. Rechtzeitig zum Jahreswechsel hat sich die
Finanzverwaltung zum Glück mit der Frage befasst, wie die künftige
Nachweisführung für die Finanzämter aussehen soll.
Neuregelung für künftige Steuererklärungen
Anstatt von Papierrezepten können nun die gesammelten Kassenbelege der Apotheken
oder Rechnungen von Online-Apotheken herangezogen werden. Dies ist aktuell der
einzige Nachweis, der den Patienten bei Einlösung von E-Rezepten zur Verfügung
steht. Künftig müssen jedoch auf dem Kassenbeleg zusätzlich zum Namen des
Medikaments, dessen Preis und Zuzahlungsbetrag auch die Art des Rezepts und der
Name der steuerpflichtigen Person zwingend vermerkt sein.
Ausnahmeregelung für die Steuer 2024
Zugunsten aller Patienten hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben
vom 26.11.24 für das Jahr 2024 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Diese
besagt, dass das Finanzamt bei Belegen für das vergangene Jahr ausnahmsweise
nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerpflichtigen fehlt. Übergangsweise
werden solche unvollständigen Kassenbelege für das Steuerjahr 2024 vom Finanzamt
anerkannt. Dem Steuerabzug von Krankheitskosten steht somit nichts mehr im Weg.
Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 5040147 / E-Mail: mailto:presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
http://www.lohi.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/60304/5944827
OTS: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Belastungen absetzen möchte, steht vor einem Problem. "Bisher mussten die
ärztlichen Verordnungen beim Finanzamt eingereicht werden, wenn sie das
Finanzamt anfordert", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Dies ist jetzt
aber nicht mehr möglich. Rechtzeitig zum Jahreswechsel hat sich die
Finanzverwaltung zum Glück mit der Frage befasst, wie die künftige
Nachweisführung für die Finanzämter aussehen soll.
Neuregelung für künftige Steuererklärungen
Anstatt von Papierrezepten können nun die gesammelten Kassenbelege der Apotheken
oder Rechnungen von Online-Apotheken herangezogen werden. Dies ist aktuell der
einzige Nachweis, der den Patienten bei Einlösung von E-Rezepten zur Verfügung
steht. Künftig müssen jedoch auf dem Kassenbeleg zusätzlich zum Namen des
Medikaments, dessen Preis und Zuzahlungsbetrag auch die Art des Rezepts und der
Name der steuerpflichtigen Person zwingend vermerkt sein.
Ausnahmeregelung für die Steuer 2024
Zugunsten aller Patienten hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben
vom 26.11.24 für das Jahr 2024 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Diese
besagt, dass das Finanzamt bei Belegen für das vergangene Jahr ausnahmsweise
nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerpflichtigen fehlt. Übergangsweise
werden solche unvollständigen Kassenbelege für das Steuerjahr 2024 vom Finanzamt
anerkannt. Dem Steuerabzug von Krankheitskosten steht somit nichts mehr im Weg.
Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 5040147 / E-Mail: mailto:presse@lohi.de
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