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    Spekulationssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.10.05 20:15:32 von
    neuester Beitrag 14.11.05 20:37:40 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.015.525
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      schrieb am 25.10.05 20:15:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo, kurze frage zur Spekulationssteuer.

      Kuzres Szenario, ich habe eine Aktie die dick im Plus ist ich aber eigentlich langfristig behalten möchte (angenommen größer 1Jahr). Ich erwarte aber in nächster Zeit eine Kurssteigerung von sagen wir 10%, die ich gern mitnehmen möchte. Ist es möglich nur diese 10% als Gewinn zu versteuern, oder muss ich gemäß First in First out versteuern?

      Ein kleines Zahlenbespiel:

      1000 Aktien a 1€ gekauft (ich bin noch in Spekulationsfrist!) Aktueller Kurs 10€. Ich erwarte in kurzer Zeit eine Steigerung auf 11€. Würde ich weitere 1000 Aktien a 10€ kaufen und dann bei 11€ 1000 Aktien wieder verkaufen, was müsste ich steuerlich angeben?

      1000x 10€ Gewinn oder besteht eine Möglichkeit , die wirklich nur als Tradingpostion gedachten 1000 x 1€ zu versteuern?

      Das Problem ist, falls ich wie hier angenommen den Betrag von 10000€ versteuern müsste, verliere ich meinen Kindergeld-Anspruch.

      Sind Aktiengewinne in der Spekulationsfrist voll zu versteuern, oder kommt hier das Halbeinkünfte Verfahren zum Zuge? (Sorry, ich habe es mal gewusst aber leider wieder vergessen)

      Vielen Dank im Voraus
      Marcel
      Avatar
      schrieb am 25.10.05 20:35:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      es gilt first in first out.
      (aktiengewinne/2) x steuersatz = stpekusteuer, wenn du über 512 euro gewinn bist.
      Avatar
      schrieb am 25.10.05 20:42:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Meines Wissens folgendes:
      Beim Verkauf von Aktien darf sich der Verkäufer aussuchen welche Aktien er verkauft. Dh. es dürfen im Beispiel die zu 10 Euro gekauften verkauft werden. Bzw. das muß vom Finanzamt so angerechnet werden. Da gab es mal einen Gerichtsentscheid.

      Es ist das Halbeinkunftsverfahren anzuwenden für Spekulation mit Aktien.
      Avatar
      schrieb am 25.10.05 20:45:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      LÄNGERFRISTIG SIND WIR ALLE :(
      Avatar
      schrieb am 25.10.05 21:22:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      Es gilt FiFo (First in First out) und HEV (Halbeinkünfteverfahren, nur die "Hälfte" wird versteuert).

      Alternative zur Erzielung des gewünschten Effekts (sprich nur von 10 auf 11€ zu versteuern) wäre der Kauf der 1000 Aktien zu 10€ in ein anderes Depot und Verkauf derselbigen zu 11€.

      Grüße K1

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      Avatar
      schrieb am 25.10.05 21:25:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      Mach ein 2. Depot auf (werbe Dich gerne...z.B. bei Comdirect...und wir teilen uns die Prämie z.B. cash..bitte über PM), zahle Geld drauf, kauf die Aktie zu 10 Euro und verkaufe Sie zu 11. Dann mußt Du nur diese 10% versteuern (zusätzlich Halbeinkünfteverfahren!). Dann sind alle froh!

      Viel Spaß beim Traden!
      Avatar
      schrieb am 25.10.05 22:05:30
      Beitrag Nr. 7 ()
      Verkauf deine Aktien. Investiere die 9000 Euro Gewinn in ein extrem risikoreiches Investment.. z.b Forex mit 50 Hebel... Und du wirst am Ende vom Jahr mit dem Finanzamt kein Problem haben :-)

      Nee 2 Depot ist die einzige Lösung. Ich würds auf den Namen der Schwester oder der Eltern laufen lassen. Wenn du 1000 Stück für 10 kaufst und dann wieder für 11 verkaufst haste 1000 Euro Gewinn. Das wäre dann laut Halbeinkünfteblabla genau unter der Freigrenze und Schwubs musste darauf keine Steuer zahlen...
      Avatar
      schrieb am 26.10.05 01:13:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      [posting]18.440.938 von guenni22 am 25.10.05 22:05:30[/posting]:cry:
      Schwachsinn!

      Sobald Du auch nur einen cent über die Freigrenze von 512 Euronen bist, gilt das Halbeinkünfteverfahren.
      D.h. bei 1000 € Gewinn, sind 500 € zu versteuern.

      Die Höhe der Spekulationssteuer richtet sich nach Deinem persönlichen Steuersatz. Da dieser einkommensabhängig ist!
      Avatar
      schrieb am 26.10.05 02:26:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      [posting]18.440.119 von tupras am 25.10.05 21:25:04[/posting]tut mir leid, das stimmt nicht. relevant ist immer kauf und verkauf und nicht der aktuelle bestand; sonst ist es steuerhinterziehung und sozialmissbrauch (auf sein beispiel bezogen)


      das was du Mglaeser anstrebst, funktioniert so legal nicht; btw. gilt immer fifo - man kann sich also nicht (mehr) aussuchen, welche gekaufen/verkauften aktien man in der steuererklärung angibt

      du wirst nicht drumherum kommen, entweder die position innerhalb der spekufrist zu verkaufen und versteuern, oder halt warten bis das eine jahr vorbei ist - mit dem risiko, dass die kurse da tiefer stehen

      ich würde dir raten zu warten, denn dann musst du deinen spekugewinn nicht in der anlage SO angeben und du nicht offensichtlich sozialmissbrauch betreibst - den du ja faktisch betreibst
      Avatar
      schrieb am 26.10.05 10:39:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      Eine weitere Frage zur Spekulationssteuer. Wie sieht es eigentlich aus, wenn Eheleute ein gemeinsames Depot haben. Gelten dann auf die gemeinsamen Verkäufe 1024€ insgesamt als Freigrenze?
      Danke
      Avatar
      schrieb am 26.10.05 18:35:52
      Beitrag Nr. 11 ()
      @derwahrepeanuts

      das stimmt nicht. Der steuerpflichtige Gewinn ist nach HEV 500 € und damit unter der Freigrenze von 512 €

      @downdax
      mit den 2 getrennten Depots ist das völlig legal
      wenn sie auf seinen Namen lauten.
      Das mit Schwester/Eltern etc. sollte man hingegen gar nicht erst anfangen.

      @Andríja
      ja, Ehepaare mit 1 Depot = doppelter Freigrenze
      Avatar
      schrieb am 30.10.05 16:09:05
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die Erklärung findet sich in den Einkommensteuerrichtlinien im Hinweis 169 zu § 23 EStG, Stichwort "Sammeldepot":

      Sammeldepot
      Bei sammelverwahrten Wertpapieren ist dem Identitätserfordernis genügt, wenn die angeschafften und veräußerten Wertpapiere der Art und Stückzahl nach identisch sind. Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft liegt nur vor, wenn der Art und der Stückzahl der Wertpapiere nach feststeht, dass Anschaffung und Veräußerung innerhalb von einem Jahr stattgefunden haben. In diesem Fall sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln (BFH vom 24.11.1993 - BStBl 1994 II S. 591)

      Das bedeutet im Beispielsfall folgendes:
      Wenn sowohl die 1.000 Stück Aktien zu 1 Euro als auch die 1.000 Stück Aktien zu 10 Euro innerhalb der Jahresfrist gekauft wurden und dann 1.000 Stück zu 11 Euro ebenfalls innerhalb der Jahresfrist verkauft werden und sich alle Aktien im gleichen Depot befanden:

      (1.000 Aktien x 1 Euro) + (1.000 Aktien x 10 Euro) = 2.000 Aktien zu 11.000 Euro Anschaffungskosten = 5,5 Euro durchschnittliche Anschaffungskosten pro Aktie.
      Verkauf von 1.000 Aktien zu 11 Euro = 11.000 Euro minus 5.500 Euro durchschnittliche Anschaffungskosten = 5.500 Euro Kursgewinn, dieser ist nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte = 2.750 Euro steuerpflichtig.

      Die Berechnung mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten kann durch 2 Depots vermieden werden, da dann den verkauften Aktien EINDEUTIG die zuletzt über das 2. Depot zugekauften 1.000 Stück zugewiesen werden können.
      Avatar
      schrieb am 30.10.05 17:19:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die Information von Urbi hinsichtlich der durchschnittlichen Anschaffungskurse ist veraltet (gilt nur bis Veranlagungszeitraum 2003).

      Mittlerweile steht die Regelung bereits im Gesetzestext (§23 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 EStG). Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 das Fifo Prinzip. In 2004 kann nach Wahl des Steuerpflichtigen sowohl Fifo als auch das alte der durchschnittlichen Anschaffungskurse angewendet werden.

      Auf die Methode mit den zwei Depots habe ich in #5 bereits hingewiesen. Die würde ich unter den gegebenen Umständen in Erwägung ziehen.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 08.11.05 12:54:25
      Beitrag Nr. 14 ()
      Erstmal vielen Dank für eure Hilfe

      Eine kurze Frage hätte ich da noch:

      Muss ich bei der Berechnung von den Kapitalerträgen die Courtage mit berücksichten?

      Bsp:

      Kauf 100 Aktien für je 1€. Courtage 10€.
      Verkauf für 0,5€ je Aktie. Courtage abermals 10€.
      Angenommen der Verkauf erfolgt innerhalb eines JAhres.

      Was muss ich bei Verlust/Gewinn angeben in der Steuererklärung?

      0,5*100 - 1*100 = -50€

      oder

      (0,5*100 -10)- (1*100+10) = -70€

      Ich hoffe ich habe mich nicht verrechnet...;)

      Das wars auch schon
      Avatar
      schrieb am 08.11.05 13:02:14
      Beitrag Nr. 15 ()
      Courtagen, Provisionen und Spesen sind als Werbungskosten abzusetzen bei der Berechnung der Gewinne aus privaten Veräusserungsgeschäften. Also:

      --- (0,5*100 -10)- (1*100+10) = -70€ ---
      Avatar
      schrieb am 09.11.05 16:41:54
      Beitrag Nr. 16 ()
      [posting]18.670.453 von Mglaeser am 08.11.05 12:54:25[/posting]Bank und Börsengebühren zählen zu den Anschaffungskosten bzw mindern den Erlös direkt.

      In deinem Beispiel

      Kauf 100 Aktien Anschaffungspreis 110 €
      Verkauf 100 Aktien Erlös 40 € (100 * 0,5 - 10)

      Verlust aus Sp. 70 €

      Daneben sind noch Werbungskosten anzusetzen, falls vorhanden

      Es ist nicht nötig die Anschaffungskosten und Verkaufskosten extra auszuweisen.
      Es genügt, wenn man die Belastungen bzw. Gutschriften auf dem Konto nimmt.
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 20:37:40
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hab´s gerade in den Nachrichten vernommen. Nach den neuen Plänen der Koalition
      20% auf alle Aktiengewinne egal wie lang diese gehalten werden.
      Keine Verrechnung möglicher Verluste mehr möglich.

      :confused:


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