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    Kostenvoranschlag und tatsächliche Rechnungshöhe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.10.05 21:12:33 von
    neuester Beitrag 14.11.05 20:16:18 von
    Beiträge: 16
    ID: 1.016.749
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      Avatar
      schrieb am 31.10.05 21:12:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi Leutz,
      da ich mir ja eine ETW gekauft habe, und diese nicht mehr die jüngste ist, geben sich bei mir die Handwerker die Klinke in die Hand.
      Aber wie ist das nun, wenn ich einen Kostenvoranschlag über die auszuführenden Arbeiten habe und nach getaner Arbeit welche auch noch mit Mängeln behaftet war, ist der Rechnungsbetrag plötzlich doppelt so hoch wie der Preis im Kostenvoranschlag. ???
      Nach Rücksprache mit der Fa. hieß es, man mußte noch Aufmaß nehmen, nötige Teile bestellen etc.. Ich finde bei Beauftragung einer Fachfirma sollten die doch wissen, was zur Arbeitsdurchführung alles notwendig ist und nicht im Nachhinein mit jedem Posten extra kommen, oder täusch ich mich ?? Die Rechnung war ansonsten auch gar nicht nachvollziehbar, es standen keine einzelnen Arbeitspositionen darauf, nicht die benötigte Zeit. Ein bischen mager für eine Rechnung im 4 stelligen Euro Bereich.
      Wie soll ich mich verhalten ?
      Erst mal nur den KV Preis zahlen ?
      Was ist mit den Mängeln ? Ich habe diese schriftlich nach 1 Woche reklamiert, die meinten das wäre zu spät und wollen jetzt nicht mehr nachbessern. Geht das ?

      Für gute Tipps besten Dank im Vorraus !

      P.S. Jede Gebraucht Immo hat Macken !!!!!
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 21:21:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nehm dir einen Anwalt! Das schreit ja nach Gerechtigkeit!
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 21:25:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      10% darf die endgültige rechnung vom kv sich unterscheiden
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 21:26:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Also ich bin kein Profi,

      aber rein vom Menschenverstand her würde ich auf keinen Fall die Rechnung direkt zahlen. Ich würde den Preis von dem Kostenvoranschlag abzüglich einem Betrag für die Mängel bezahlen.
      Die Frage ist, wie ausführlich der Kostenvoranschlag ist etc...

      Meine Mutter hat für das öffnen eines Grabes einen Kostenvoranschlag sich machen lassen und sogar glaube nur mündlich gesagt bekommen 1500 Euro. Die Rechnung kam dann und es war etwas höher und die MwsT kam auch noch drauf. Also war die Rechnung rund 400 Euro höher. Mein Vater hat dann einen netten Brief geschrieben und wir haben nur die 1500 Euro überwiesen. Man darf sich nicht alles gefallen lassen. Gerade wenn du sagst, dass die Rechnung doppelt so teuer wie der Kostenvoranschlag ist... das ist ja Kundenfang bzw Kundentäuschung...

      Aber wie gesagt ich bin leider kein Profi.

      Gruss Dirk
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 21:38:37
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor

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      Avatar
      schrieb am 31.10.05 21:41:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Also geh von 20 % mehr aus und behalt etwas für die Mängel ein-bist dann wohl auf der sicheren Seite.;)
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 22:14:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]18.525.980 von Fasu am 31.10.05 21:12:33[/posting]Du sitzt am längeren Hebel besser, behälst schön die Teuros, sicherst Mängelbeweise, forderst fachgerecht abgelieferte Arbeit und eine korrekte Rechnung.

      Als anständiger Mensch zahlste die einwandfrei erbrachte Leistung, suchst das persönliche Gespräch mit dem Handwerker und nimmst für gelegentliche Wahrnehmungsverschiebungen einen Kumpel zur Seite, nur am Ende halt einen Rechtsverdreher mit Kostenrisiko.

      Evtl. hat der Handwerker auch nicht im Kostenvoranschlag genannte oder gar erst später erwünschte Leistungen erbracht und ein Teil der Schilderung ist anders zu würdigen:confused:

      Wer weiss:confused: ich schwarz :laugh:
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 23:20:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Fasu,

      mein unverbindlicher Tip:

      erstmal sollte geklärt werden, welche Vertragsform gewählt wurde:
      - Einheitspreisvertrag
      - Pauschalvertrag
      - Stundenlohnvertrag ?

      Und was wurde vertraglich vereinbart z.B. Leistungsumfang, Qualität, Termine usw. ?
      Auch mündliche Vereinbarungen gelten.

      Der Umfang der Arbeiten muß durch die Firma nachgewiesen werden (z.B. 41,50 m2 Fliesen). Sind Einheitspreise vereinbart (z.B. 35 Euro pro m2 Fliesen) und wurde vorher kein konkreter Preis vereinbart, dann dürfen auch nur ortsübliche Preise angesetzt werden.
      Und nur das mußt Du bezahlen.


      zweitens
      Wurde die Leistung von Dir abgenommen ?


      Ansonsten erstmal eine Mängelliste und eine realistische Terminstellung für die Beseitigung nachweisbar übergeben !
      Erfolgt keine Reaktion, dann eventuell zweiten Termin setzen und Mitteilung, dass die Mängelbeseitigung einer anderen Firma übergeben wird, falls bis zum .... nicht erfolgt. Am besten Einschreiben / Rückschein.

      Kosten der Mängel schätzen, 3fachen Betrag für Mängelbeseitigungskosten einbehalten und den unstrittigen Betrag überweisen.

      Dann sollte die Firma aktiv werden, wenn sie nicht auf das Geld verzichten möchte.
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 23:42:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      ich schliesse mich wolframit und lasthope an,

      damit Du auf jedefall auf der Sicheren Seite bist, einfach
      mal 80 % des Kostenvoranschlages überweisen,
      und gleichzeitig, Mängelliste ( dokumentiert und bezeugt )
      mit AUSREICHENDER Fristsetzung übergeben.
      Danach die restlichen Euronen Übergeben, bei Beseitigung,
      wenn nicht erfolgt, IHK Anfragen, die wissen es am besten.
      Kostet auch nix, dauert nur ein bischen bis die Antwort kommt.

      Bohly,
      der nicht nur beim Skat Mauert ;)
      Avatar
      schrieb am 31.10.05 23:59:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]18.527.114 von Bohly am 31.10.05 23:42:41[/posting]Er darf nicht zu viel überweisen.
      Erst die Summe ausrechnen oder ausrechnen lassen, die dem AN bei mängelfreier Arbeit zustehen würde.

      Hat der AN allerdings wirklich mehr Aufwand gehabt, dann könnte er sich eventuell auf den Kostenvoranschlag und die 10%-Regel berufen. (Was manchmal unfair sein kann, wenn es tatsächlich unbekannte Probleme gab)

      Dann noch die Summe aller Mängel mal 3 nehmen und abziehen.
      Eventuell bleiben dann nur 50%.
      Avatar
      schrieb am 01.11.05 06:11:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      HI,
      ich kenn das folgendermaßen.
      Die Endgültigen Kosten sind max. Kostenvoranschlag + 10%.
      Es sei denn die Firma hat einen mehraufwand der vor den Arbeiten noch nicht erkennbar war. In diesen Fall muß die Firma dich darauf aufmerksam machen und schriftlich mit deiner Unterschrieft festhalten. Ich würde in deinem Fall nur den Kostenvoransclag + 10% bezahlen, wenn keine großen Mängel aufgetreten sind. Alles andere würde ich auf mich zukommen lassen.
      Avatar
      schrieb am 04.11.05 17:44:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi Leutz,
      vielen Dank an alle, die so fleißig gepostet haben,
      das gibt mir schon ein wenig Zuversicht !

      Ich habe noch einmal auf den Kostenvoranschlag geschaut und da steht wörtlich:

      "Angbot Nr.: xy 12345
      Guten Tag,
      wir danken für ihre Anfrage und bieten Ihnen an, gemäß unseren Lieferungs-Montage bund Zahlungsbedingungen:
      6x Artikel xy zum Preis von € XXXX
      Preis inkl.Montage und gesetzl MWST.
      Wir hoffen, daß ihnen unser Angbot zusagt, " u.s.w.....

      Die Rechnung:
      "wir stellen in Rechnung gemäß unserem Angebot vom 22.6.05
      6x Artikel xy
      16,3 lfd. m Acryl a xy €
      +16% Mwst. xy €
      Gesamt: xy € --> (:eek: Exakt 92,4 % über Angbotspreis:eek: !)
      Vielen Dank !

      Frage:

      Die Rechnung ist eine einzige Farce. Weder die m Angaben stimmen, es fehlen Artikelangaben und gemachte Angaben sind schlicht falsch, es fehlen Positionen zur Zeitangabe, zur zum Preis der lfd. m bei den Artikeln (es handelt sich um Meter Ware),etc...
      Man könnte denken, die Rechnung hat ein Erstklässler geschrieben, aber nicht die Buchhaltung einer Fachfirma !:(

      Jetzt drohen Sie mit Inkasso ! 500,-- Teuro hab ich mal überwiesen, daß ist knapp die Hälfte der geford. Summe, wie soll ich mich weiter verhalten ? Ich glaub ich brauch ne gute Rechtsschutz, hab das Gefühl, da kommt noch viel auf mich drauf zu... Wer kennt ne gute Rechtschutzvers. ??

      Schönes Weekend allen !
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 18:07:50
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo Leutz,
      ich sehe gerade das hier >>Angebot << steht und nicht Kostenvoranschlag !
      Was ist da der Unterschied ??
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 19:21:48
      Beitrag Nr. 14 ()
      @#13

      wie wäre es du liest dir den thread mal durch dann weißt du was der unterschied zwischen angebot und kostenvoranschlag für dich bedeutet.
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 20:11:59
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ich glaub ich brauch ne gute Rechtsschutz, hab das Gefühl, da kommt noch viel auf mich drauf zu... Wer kennt ne gute Rechtschutzvers. ??

      Für diese Angelegenheit springt leider keine Rechtsschutzversicherung ein. Die zahlen nur für Rechtsschutzfälle, die drei Monate nach Vertragsabschluss eintreten.
      Avatar
      schrieb am 14.11.05 20:16:18
      Beitrag Nr. 16 ()
      Kostenvoranschlag

      Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden.

      Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.


      Unterschied zum Angebot
      Im Gegensatz zu reinen Angeboten beinhalten Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages.

      Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken.

      Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvorschlägen nach § 650 BGB die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 %. Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Besteller bzw. Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet.

      Nach einem Urteil des OLG Köln aus dem Jahre 2000 trifft den Unternehmer auch dann eine solche Mitteilungspflicht, wenn er dem Kunden gar keinen Kostenvoranschlag erstellt hat und er auf Stundenlohnbasis seine Leistungen abrechnet.

      Sind Kostenvoranschläge zu vergüten?

      Nach der Regelung des § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur verlangen, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Be-rechnungen nicht zu vergüten. Demgegenüber kann in der Regel von einem Auftrag zur Angebotserstellung gegen Vergütung ausgegangen werden, wenn in der Entwicklung des erforderlichen Entwurfs die eigentliche (kreative) Leistung liegt, auch wenn der Besteller diese nicht verwertet (Beispiel: Herstellung eines Lay-Outs).

      Sonderfälle der Vergütung

      Es gibt bei der Vergütung von Kostenvoranschlägen Sonderfälle in einigen Branchen. Wer zum Beispiel die Dienste eines Architekten, in Anspruch nimmt, muss in der Regel mit einer Vergütungspflicht für die Vorplanungen rechnen.

      Vergütungspflicht bei durchgeführter Reparatur?

      Erhält der Unternehmer den Auftrag aufgrund des Kostenvoranschlages, so gelten die diesbezüglichen Kosten als mit der Vergütung des Werkvertrages abgedeckt, es sei denn, die Erstattung der Vorarbeitskosten wird ausdrücklich vereinbart.


      Weitere Informationen: Thomas Stetz
      http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/…


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