(ver-)kaufsspesen vor oder nach Halbeinkünfteverfahren? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.12.05 17:17:12 von
neuester Beitrag 06.12.05 20:23:48 von
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Wie werden denn eigentlich die An+Verkaufsspesen für Aktien gehandhabt? Werden die Spesen erst vom Speku-Gewinn/Verlust
abgezogen und dann das Halbeinkünfteverfahren angewendet oder umgekehrt?
Beispiel
AktienspekuGewinn 2000 Euro
An+Verkaufsspesen 100 Euro
Variante 1: 2000 * 0,5 = 1000 - 100 = 900 zu versteuern
oder
Variante 2: 2000 - 100 = 1900 * 0,5 = 950 zu versteuern
abgezogen und dann das Halbeinkünfteverfahren angewendet oder umgekehrt?
Beispiel
AktienspekuGewinn 2000 Euro
An+Verkaufsspesen 100 Euro
Variante 1: 2000 * 0,5 = 1000 - 100 = 900 zu versteuern
oder
Variante 2: 2000 - 100 = 1900 * 0,5 = 950 zu versteuern
Es ist doch im Prinzip ganz einfach:
Kauf 100 Aktien zu 10€ = 1000€ + Kaufkosten 10€ = 1010 Euro Kaufkosten.
Verkauf 100 dto. zu 20€ = 2000€ -Verkkosten 20€ = 1980 Euro Verkaufserlös.
Differenz = 1980 -1010 = 970 Euro Spekulationsgewinn.
Verkaufst du nur einen Teil, so musst du diesen Teil auch auf die Kaufkosten entsprechend aufteilen.
Hast du noch andere Werbungskosten, so kannst du diese am Jahresende vom Gesamtbetrag der Spekulationsgewinne in Abzug bringen.
Gruß ramsbach
Kauf 100 Aktien zu 10€ = 1000€ + Kaufkosten 10€ = 1010 Euro Kaufkosten.
Verkauf 100 dto. zu 20€ = 2000€ -Verkkosten 20€ = 1980 Euro Verkaufserlös.
Differenz = 1980 -1010 = 970 Euro Spekulationsgewinn.
Verkaufst du nur einen Teil, so musst du diesen Teil auch auf die Kaufkosten entsprechend aufteilen.
Hast du noch andere Werbungskosten, so kannst du diese am Jahresende vom Gesamtbetrag der Spekulationsgewinne in Abzug bringen.
Gruß ramsbach
#1
Ich tippe mal auf Variante 2
Ich tippe mal auf Variante 2
[posting]19.176.016 von ramsbach am 06.12.05 17:35:15[/posting]Hast du noch andere Werbungskosten, so kannst du diese am Jahresende vom Gesamtbetrag der Spekulationsgewinne in Abzug bringen
bist du da ganz sicher ????
bist du da ganz sicher ????
[posting]19.176.283 von Rambold_Toni am 06.12.05 17:58:11[/posting]wenn nur der halbe Gewinn zu versteuern ist, dann ist das doch eigentlich selbstverständlich.
Variante 2 ist richtig, denn in § 3 c Abs. 2 EStG wird ausdrücklich gesagt,dass die Werbungskosten bei Einkünften, die dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen, nur zur Hälfte abzugsfähig sind:
§ 3c
Anteilige Abzüge
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) <1>Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. <2>Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. <3>Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. <4>Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2.
§ 3c
Anteilige Abzüge
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) <1>Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. <2>Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. <3>Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. <4>Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2.
@Rambold zu #4:
Ja, das trifft zu, allerdings müssen diese ggf. halbiert werden.
Ja, das trifft zu, allerdings müssen diese ggf. halbiert werden.
@Rambold_Toni
Hast du am Ende des Jahres meinetwegen 500 Transaktionen mit einem Überschuss von 100.000 Euro (wäre ja schön) und du spekulierst z.B. auch mit Kredit, so kannst du diese Kreditzinsen in Abzug bringen. Nach Abzug der Werbungskosten gilt dann das Halbeinkünfteverfahren. Also 100.000 abzgl. Kreditzinsen 5.000 = 95.000 Spekulationsgewinn, davon 50% = 47.500 werden deinem Einkommen dazugeschlagen und müssen entsprechend versteuert werden. Das gilt natürlich nur dann, wenn alle Spekulationsgewinne innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist angefallen sind. Danach n o c h steuerfrei!
Hast du am Ende des Jahres meinetwegen 500 Transaktionen mit einem Überschuss von 100.000 Euro (wäre ja schön) und du spekulierst z.B. auch mit Kredit, so kannst du diese Kreditzinsen in Abzug bringen. Nach Abzug der Werbungskosten gilt dann das Halbeinkünfteverfahren. Also 100.000 abzgl. Kreditzinsen 5.000 = 95.000 Spekulationsgewinn, davon 50% = 47.500 werden deinem Einkommen dazugeschlagen und müssen entsprechend versteuert werden. Das gilt natürlich nur dann, wenn alle Spekulationsgewinne innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist angefallen sind. Danach n o c h steuerfrei!
werden die Zinsen voll angerechnet oder auch nur zur Hälfte??
Nach der (finanz-) amtlichen Anleitung zur Anlage SO ist auch bei Geschäften, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, der volle Gewinn anzugeben. Die Halbierung übernimmt die Steuersoftware des Finanzamts.
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