Die nächsten 10 Jahre - jetzt unter - SACHSENMILCH *A0DRXC* (Seite 12)
eröffnet am 19.03.06 23:18:24 von
neuester Beitrag 05.01.23 19:35:28 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 53.750.169 von Quidam_Mark am 22.11.16 19:52:20"Vielleicht ist die Delisting-Drohung, verbunden mit dem Angebot tatsächlich der letzte Versuch Müllers,
noch Stücke unter dem S.O. von Aktionären einzusammeln"
Er will also zu dem Delisting-Angebotspreis vonn 4554.94Euro auf die 95% kommen,und sich die Differenz zum Buchwert von ca.6900Euro sparen,um dann den S.O. zu machen?
Kann das dahinter stecken?
Und verstehe ich dies richtig?
Delisting bedeutet mit hoher Wahrscheinlichkeit,dass wir Kleinstanleger nur noch mit Müllers Gnaden
unsere Aktien loswerden-- und dann vermutlich nur zu einem schlechten Kurs.
Dies kann theoretisch Jahre so gehen.
Für Müller bedeutet es andererseits,dass er weiterhin auf den S.O. verzichten muss und er nicht an seine Verlustvorträge rankommt,wenn er die Gewinne aus den Verlust-Vorträgen
nicht mit den Kleinaktionären teilen will.
Ist es abwägig darauf zu setzten, dass Müller die Verlustvorträge auflösen will und dies in absehbarer Zukunft?
Dies würde aber bedeuteten,wenn er allein davon profitieren wollte,dass er uns Kleinaktionäre los werden muss.
Dafür braucht er den S.O.
D.h.,er muss min.95% der Sachsenmilch AG Aktien haben.
Diese würde er wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit bekommen,wenn Müller den häufig genannten Buchwert von
ca.6900 Euro bietet.
Müller wäre uns dann los,
wir erhalten für die Aktie 6900Euro
und Müller kann dann die Verlustvorträge allein auflösen ,ohne uns noch davon profitieren zu lassen.
Kann dies nicht ein realistisches Szenario sein?
noch Stücke unter dem S.O. von Aktionären einzusammeln"
Er will also zu dem Delisting-Angebotspreis vonn 4554.94Euro auf die 95% kommen,und sich die Differenz zum Buchwert von ca.6900Euro sparen,um dann den S.O. zu machen?
Kann das dahinter stecken?
Und verstehe ich dies richtig?
Delisting bedeutet mit hoher Wahrscheinlichkeit,dass wir Kleinstanleger nur noch mit Müllers Gnaden
unsere Aktien loswerden-- und dann vermutlich nur zu einem schlechten Kurs.
Dies kann theoretisch Jahre so gehen.
Für Müller bedeutet es andererseits,dass er weiterhin auf den S.O. verzichten muss und er nicht an seine Verlustvorträge rankommt,wenn er die Gewinne aus den Verlust-Vorträgen
nicht mit den Kleinaktionären teilen will.
Ist es abwägig darauf zu setzten, dass Müller die Verlustvorträge auflösen will und dies in absehbarer Zukunft?
Dies würde aber bedeuteten,wenn er allein davon profitieren wollte,dass er uns Kleinaktionäre los werden muss.
Dafür braucht er den S.O.
D.h.,er muss min.95% der Sachsenmilch AG Aktien haben.
Diese würde er wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit bekommen,wenn Müller den häufig genannten Buchwert von
ca.6900 Euro bietet.
Müller wäre uns dann los,
wir erhalten für die Aktie 6900Euro
und Müller kann dann die Verlustvorträge allein auflösen ,ohne uns noch davon profitieren zu lassen.
Kann dies nicht ein realistisches Szenario sein?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.750.169 von Quidam_Mark am 22.11.16 19:52:20
Bei erneuter Durchsicht stelle ich leider fest, dass die angegebenen 85.54% sich auf alle 20000 Aktien (Inhaber- wie Namensaktien) beziehen müssen. Denn offenbar wird für max. 2892 Aktien (Inhaber) geboten, so dass die Beteiligung der Bieterin auf Inhaberaktien allein bezogen nur bei 71.08% liegt. Damit bleibt es laut Unterlagen rechnerisch bei einer nur >90%igen aber <95%igen Beteiligung der Bieterin plus TML-Invest bezogen auf das gesamte GK.
Zitat von Quidam_Mark: ... Circa 85,54% des Grundkapitals und der Stimmrechte werden von der Bieterin gehalten, weitere 5,44% werden von der TML-Invest S.a r.l gehalten. Der Rest ist im Streubesitz."
Die aktuelle Gesellschaftsform erlaubt der "Bieterin" keinen verschlezungsrechtlichen SO, aber das könnte man ändern. Aber das ist ohnehin nur die halbe Wahrheit: Etwas irritiert bin ich hinsichtlich der Beteiligungshöhe am Grundkapital (GK), das bekanntlich neben den gelisteten Inhaber-Stammaktien auch auf dieselbe Menge vinkulierter Namensaktien entfällt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Nach meiner Erinnerung besitzt Müller sämtliche vNA, anscheinend aber über eine von der "Bieterin" formal unabhängige Einheit. Diese Aktien spielen in der Unterlage keine Rolle. Rechnete man die vNA hinzu, hätte Müller also >95% des GK, wenngleich auch nicht jeder einzelnen Gattung, und >95% der Stimmrechte -- das reicht für einen herkömmlichen SO.
Bei erneuter Durchsicht stelle ich leider fest, dass die angegebenen 85.54% sich auf alle 20000 Aktien (Inhaber- wie Namensaktien) beziehen müssen. Denn offenbar wird für max. 2892 Aktien (Inhaber) geboten, so dass die Beteiligung der Bieterin auf Inhaberaktien allein bezogen nur bei 71.08% liegt. Damit bleibt es laut Unterlagen rechnerisch bei einer nur >90%igen aber <95%igen Beteiligung der Bieterin plus TML-Invest bezogen auf das gesamte GK.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.689.848 von Kalchas am 14.11.16 15:19:02
Interessante Überlegung. Laut Angebotsunterlage kommt das Mülller-Imperium ja schon auf >90%, Zitat: "Anteilsverhältnisse: Circa 85,54% des Grundkapitals und der Stimmrechte werden von der Bieterin gehalten, weitere 5,44% werden von der TML-Invest S.a r.l gehalten. Der Rest ist im Streubesitz."
Die aktuelle Gesellschaftsform erlaubt der "Bieterin" keinen verschlezungsrechtlichen SO, aber das könnte man ändern. Aber das ist ohnehin nur die halbe Wahrheit: Etwas irritiert bin ich hinsichtlich der Beteiligungshöhe am Grundkapital (GK), das bekanntlich neben den gelisteten Inhaber-Stammaktien auch auf dieselbe Menge vinkulierter Namensaktien entfällt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Nach meiner Erinnerung besitzt Müller sämtliche vNA, anscheinend aber über eine von der "Bieterin" formal unabhängige Einheit. Diese Aktien spielen in der Unterlage keine Rolle. Rechnete man die vNA hinzu, hätte Müller also >95% des GK, wenngleich auch nicht jeder einzelnen Gattung, und >95% der Stimmrechte -- das reicht für einen herkömmlichen SO.
Vielleicht ist die Delisting-Drohung verbunden mit dem Angebot tatsächlich der letzte Versuch Müllers Stücke unter dem SO-Wert von Aktionären einzusammeln.
Zitat von Kalchas: Ich nehme mal an, dass Müller mit den übrigen Aktionäten nicht teilen will, was dann bedeutet, dass er die steuerlichen Verliustvoträge erst nutzen will, wenn alle Aktionäre draußen sind.
Den Ausschluß der Aktionäre erreicht er mit einem Beschluss der HV. Einen Antrag auf die HV kann er aber nur stellen, wenn er die nötige Mehrheit besitzt. Dazu müsste er eine Bewertung der Sachsenmilch erstellen lassen und eine Abfindung in Höhe des Unternehmenswerts bieten. Als Minderheitsaktionär kann man den Wert gerichtlich überpfüfen lassen.
Für einen Squueze Out braucht er mindestens 95 %. Das wäre aus Müllers Sicht zielführend. Danach würde er versuchen die Verlustvorträge zu nutzen. Das ist unproblematisch, da die Sachsenmilch weiter existiert.
Die andere Möglichkeit wäre ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out. Dazu benötigt er 90 %. Daraufhiin wird die Sachsenmilch auf ein anderes Unternehmen verschmolzen (also quasi fusioniert). Damit würde die Sachsenmilch nicht mehr existieren und die Verlustvorträge dürften nicht mehr genutzt werden können.
Interessante Überlegung. Laut Angebotsunterlage kommt das Mülller-Imperium ja schon auf >90%, Zitat: "Anteilsverhältnisse: Circa 85,54% des Grundkapitals und der Stimmrechte werden von der Bieterin gehalten, weitere 5,44% werden von der TML-Invest S.a r.l gehalten. Der Rest ist im Streubesitz."
Die aktuelle Gesellschaftsform erlaubt der "Bieterin" keinen verschlezungsrechtlichen SO, aber das könnte man ändern. Aber das ist ohnehin nur die halbe Wahrheit: Etwas irritiert bin ich hinsichtlich der Beteiligungshöhe am Grundkapital (GK), das bekanntlich neben den gelisteten Inhaber-Stammaktien auch auf dieselbe Menge vinkulierter Namensaktien entfällt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Nach meiner Erinnerung besitzt Müller sämtliche vNA, anscheinend aber über eine von der "Bieterin" formal unabhängige Einheit. Diese Aktien spielen in der Unterlage keine Rolle. Rechnete man die vNA hinzu, hätte Müller also >95% des GK, wenngleich auch nicht jeder einzelnen Gattung, und >95% der Stimmrechte -- das reicht für einen herkömmlichen SO.
Vielleicht ist die Delisting-Drohung verbunden mit dem Angebot tatsächlich der letzte Versuch Müllers Stücke unter dem SO-Wert von Aktionären einzusammeln.
Es bleibt akt. bei den 3 angedienten Sachsenmilch-Aktien:
http://www.saho-gmbh.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/document…
http://www.saho-gmbh.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/document…
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.744.580 von hdeichmoeller am 22.11.16 09:26:16Danke für Dein Engagement .
Damit ist dann das Angebot von Müller wohl korrekt.
Damit ist dann das Angebot von Müller wohl korrekt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.725.722 von Kalchas am 18.11.16 15:04:26
"Es sind daher lediglich Tage, an denen ein Handel an einem regulierten Markt in Deutschland stattgefunden hat, relevant und nicht bloße Kursfeststellungen, Taxen etc."
Somit wird die Bafin nichts unternehmen. Liegt jemand anderem schon eine Stellungnahme von Bafin vor?
Stellungnahme Bafin
Auf Nachfrage folgende Antwort von Bafin erhalten:"Es sind daher lediglich Tage, an denen ein Handel an einem regulierten Markt in Deutschland stattgefunden hat, relevant und nicht bloße Kursfeststellungen, Taxen etc."
Somit wird die Bafin nichts unternehmen. Liegt jemand anderem schon eine Stellungnahme von Bafin vor?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.724.189 von hdeichmoeller am 18.11.16 12:05:54Vom 28.7. bis zum 2.8. gibt es aber 5 %-Sprünge.
Einheitskurs am 29.7. und 2.8. 4350 Euro ohne Umsatz, am 1.8. 1 Stück gehandelt zu 4649,90 Euro, der auch Schlusskurs war.
http://www.boerse-frankfurt.de/aktie/kurshistorie/Sachsenmil…
Einheitskurs am 29.7. und 2.8. 4350 Euro ohne Umsatz, am 1.8. 1 Stück gehandelt zu 4649,90 Euro, der auch Schlusskurs war.
http://www.boerse-frankfurt.de/aktie/kurshistorie/Sachsenmil…
Bafin ist der Meinung, das das Angebot den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Hatte mich erkundigt, ob das Angebot dem Gesetz entspricht und die Antwort auf meine Erkundigung lautet:
"Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG muss die Gegenleistung bei einem Delisting-Erwerbsangebot (wie vorliegend von der Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH an die Aktionäre der Sachsenmilch Aktiengesellschaft veröffentlicht) in Euro erfolgen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktie der Sachsenmilch Aktiengesellschaft während der letzten 6 Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots entsprechen.
Die Berechnung des Mindestpreises erfolgt anhand der an die BaFin gemäß § 9 WpHG als börslich gemeldeten Wertpapiergeschäfte. Dabei fließen jedoch nur Geschäfte, die an einem regulierten Markt in Deutschland getätigt wurden, in die Ermittlung ein.
Die Entscheidung zur Abgabe des Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 WpÜG wurde von der Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH am 05.10.2016 veröffentlicht.
Im relevanten Sechs-Monatszeitraum (05.04.2016 – 04.10.2016) wurden in Bezug auf die Aktie der Sachsenmilch Aktiengesellschaft für 10 Handelstage Wertpapiergeschäfte an einem regulierten Markt an die BaFin übermittelt. Da jedoch keine Kursabweichung von mehr als 5% an mehreren (d.h. mindestens 3) aufeinanderfolgenden Handelstagen festgestellt wurde, ergibt sich für den Stichtag 04.10.2016 ein gültiger Mindestpreis in Höhe von 4.554,94 EUR.
Die in dem von Ihnen angeführten § 39 Abs. 3 Satz 3 BörsG benannten Einschränkungen in Bezug auf die Gültigkeit des Sechs-Monats-Durchschnittskurses sind kumulativ zu betrachten. Nur wenn (i) Börsenkurse an weniger als einem Drittel der relevanten Börsentage und (ii) mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mindestens 5 % voneinander abweichen, kann kein gültiger Mindestpreis ermittelt werden.
Die Gegenleistung des Angebots entspricht daher den gesetzlichen Vorgaben. "
Somit wird von dieser Seite wohl nichts passieren.
"Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG muss die Gegenleistung bei einem Delisting-Erwerbsangebot (wie vorliegend von der Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH an die Aktionäre der Sachsenmilch Aktiengesellschaft veröffentlicht) in Euro erfolgen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktie der Sachsenmilch Aktiengesellschaft während der letzten 6 Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots entsprechen.
Die Berechnung des Mindestpreises erfolgt anhand der an die BaFin gemäß § 9 WpHG als börslich gemeldeten Wertpapiergeschäfte. Dabei fließen jedoch nur Geschäfte, die an einem regulierten Markt in Deutschland getätigt wurden, in die Ermittlung ein.
Die Entscheidung zur Abgabe des Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 WpÜG wurde von der Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH am 05.10.2016 veröffentlicht.
Im relevanten Sechs-Monatszeitraum (05.04.2016 – 04.10.2016) wurden in Bezug auf die Aktie der Sachsenmilch Aktiengesellschaft für 10 Handelstage Wertpapiergeschäfte an einem regulierten Markt an die BaFin übermittelt. Da jedoch keine Kursabweichung von mehr als 5% an mehreren (d.h. mindestens 3) aufeinanderfolgenden Handelstagen festgestellt wurde, ergibt sich für den Stichtag 04.10.2016 ein gültiger Mindestpreis in Höhe von 4.554,94 EUR.
Die in dem von Ihnen angeführten § 39 Abs. 3 Satz 3 BörsG benannten Einschränkungen in Bezug auf die Gültigkeit des Sechs-Monats-Durchschnittskurses sind kumulativ zu betrachten. Nur wenn (i) Börsenkurse an weniger als einem Drittel der relevanten Börsentage und (ii) mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mindestens 5 % voneinander abweichen, kann kein gültiger Mindestpreis ermittelt werden.
Die Gegenleistung des Angebots entspricht daher den gesetzlichen Vorgaben. "
Somit wird von dieser Seite wohl nichts passieren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.716.179 von straßenköter am 17.11.16 15:09:59... Empfehlung: In Anbetracht der Ausführungen in dieser Stellungnahme sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Angebots halten Vorstand und Aufsichtsrat die von der Bieterin angebotene Gegenleistung für angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 WpÜG. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass das Angebot den Interessen der Gesellschaft gerecht wird. Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen daher das Angebot und empfehlen den Aktionären der Zielgesellschaft das Angebot anzunehmen. Über Annahme oder Ablehnung des Angebots muss jeder Aktionär der Zielgesellschaft unter Würdigung der Gesamtumstände sowie der Einbeziehung seiner individuellen Verhältnisse und seiner persönlichen Einschätzung über die Möglichkeiten der zukünftigen Entwicklung des Werts und des Börsenkurses der Sachsenmilch-Aktie selbst entscheiden. Vorstand und Aufsichtsrat übernehmen keine Haftung, sollte sich die Annahme oder Nichtannahme des Angebots im Nachhinein als wirtschaftlich nachteilig erweisen.
Es ist die Frage zu stellen, in wie weit sich der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Verletzung seiner Pflichten gegenüber den Streubesitzaktionären schuldig macht!
Es ist die Frage zu stellen, in wie weit sich der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Verletzung seiner Pflichten gegenüber den Streubesitzaktionären schuldig macht!
1. Wasserstandsmitteilung
http://www.saho-gmbh.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/document…
http://www.saho-gmbh.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/document…