\"Devisenspekulationen\" steuerfrei? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.11.06 14:40:00 von
neuester Beitrag 26.11.06 17:48:17 von
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Bisher dachte ich immer, ich müsste meine Forex-Gewinne aus diesem Jahr genauso besteuern wie Gewinne aus Futres etc.
Jetzt lese ich das hier:
Mit Devisenspekulationen, die ebenfalls steuerfrei sind, erzielte der Fonds in den vergangenen zwölf Monaten knapp sechs Prozent Plus.
http://www.stern.de/wirtschaft/finanzen-versicherung/finanze…
Unabhängig von dem eigtl. Thema des Artikels: Müssen Gewinne aus Forex-Transaktionen versteuert werden? Ja oder Nein?
Gruß und Danke Cogito
Jetzt lese ich das hier:
Mit Devisenspekulationen, die ebenfalls steuerfrei sind, erzielte der Fonds in den vergangenen zwölf Monaten knapp sechs Prozent Plus.
http://www.stern.de/wirtschaft/finanzen-versicherung/finanze…
Unabhängig von dem eigtl. Thema des Artikels: Müssen Gewinne aus Forex-Transaktionen versteuert werden? Ja oder Nein?
Gruß und Danke Cogito
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.722.769 von Cogito_ am 26.11.06 14:40:00seit wann zahlen Fonds Steuern ?
Der Fondskunde versteuert.
Der Fondskunde versteuert.
Das ist schon klar, es erklärt aber noch immer nicht die alleintstehende, eplizite Aussage: "Devisenspekulationen, die ebenfalls steuerfrei sind".
Man beachte das Wort "ebenfalls".
Man beachte das Wort "ebenfalls".
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.724.850 von Cogito_ am 26.11.06 16:28:46§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.3Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
4.
Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
Der Artikel bezieht sich auf den Fonds, nicht auf Devisenspekulationen im Allgemeinen.
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.3Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
4.
Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
Der Artikel bezieht sich auf den Fonds, nicht auf Devisenspekulationen im Allgemeinen.
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