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    Frage zu Vorauszahlungsbescheid - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.04.07 19:33:12 von
    neuester Beitrag 22.04.07 22:26:07 von
    Beiträge: 32
    ID: 1.123.281
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      schrieb am 05.04.07 19:33:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe heute den Steuerbescheid für 2006 erhalten, wozu ich ein paar Fragen habe.

      Meine Frau und ich sind beide erwerbstätig. Meine Frau ist teilzeitbeschäftigt (Steuerklasse 5) und ich voll mit der Steuerklasse 3.

      Im letzten Jahr haben wir eine betriebliche Altersvorsorge meiner Frau gekündigt (ca. EUR 2200,00) , welches wir für das betroffene Jahr (2006) versteuert haben.

      Wir haben ein Kind welches für EUR 319,00 im Monat in einen Ganztageskindergarten geht. Auch diesen Posten haben wir als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht.

      Mit diversen Versicherungen, die abgesetzt wurden müssen wir für 2006 EUR 400,00 nachzahlen.

      Jetzt kommt etwas ins Spiel, was ich überhaupt nicht verstehen kann.

      Dem Steuerbescheid war ein Vorauszahlungsbescheid beigefügt, wonach für 2007 3 X EUR 144,00 zu zahlen sind.

      Ab 2008 sind es 4 Termine (ohne Nennung von Beträgen).

      Bei der Berechnung dieser Vorauszahlungen hat man den Betrag aus der gekündigten betrieblichen Versicherung genauso übernommen, wie sie 2006 tatsächlich angefallen war.

      Warum soll ich denn jetzt plötzlich Vorauszahlungen leisten? Und wie kommen die auf die Idee einen gekündigten Vertrag vom Wert her in eine zukünftige Berechnung mit aufzunehmen?

      Ich würde mich freuen, wenn mir jemand dazu Infos geben könnte. Das Ganze ist für mich überhaupt nicht verständlich.

      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 19:38:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.682.416 von Sunshine12 am 05.04.07 19:33:12Schreib mal ne BM an NATALY.
      Die weiss alles!!!:look:
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 19:45:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind in § 37 Einkommensteuergesetz geregelt:

      § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

      (1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

      (2) 1Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen.2Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.

      (3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, kommt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen wegen der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Herabsetzung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt.5Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Abs. 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes oder Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

      (4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

      (5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 200 Euro im Kalenderjahr und mindestens 50 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 50 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 2.500 Euro beläuft.
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 19:51:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Und wie kommen die auf die Idee einen gekündigten Vertrag vom Wert her in eine zukünftige Berechnung mit aufzunehmen?


      Die Einnahmen aus der Kündigung des Vertrags können nur einmal, vorliegend in 2006 zufließen. In 2007 wird der Betrag nicht nochmals zufließen, die Eibeziehung in die Berechnung der Vorauszahhlungen ist daher nicht angebracht.

      Ich empfehle, Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid einzulegen.
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 19:53:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich sag jetzt einfach mal was anderes: Anstatt Einspruch einzulegen, ruf einfach bei deinem Sachbearbeiter an und erklär diesem/dieser das die Zahlung nur einmalig stattgefunden hat. Dann dürfte die Sache höchstwahrscheinlich ohne Papierkram zu erledigen sein.

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      Avatar
      schrieb am 05.04.07 19:55:49
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.682.643 von NATALY am 05.04.07 19:45:56Vielen Dank Nataly,

      ich sehe schon, dass ich um diese Vorasuzahlungen nicht herumkommen werde.

      Warum aber nimmt man aber bereits versteuerte Enkünfte aus einem nicht mehr existierenden (gekündigten) Vertrag in die Berechnung der Vorauszahlungen mit auf?

      Kann ich eigentlich davon ausgehen, dass im Falle, dass wir für das Jahr 2007 unter EUR 200,00 nachzuzahlen haben die Vorauszahlungen gestoppt werden?
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 20:19:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.682.794 von Sunshine12 am 05.04.07 19:55:49Es sind doch nur VORAUSzahlungen.....
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 20:24:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Grundsätzlich ist es zwar schon richtig, die Vorauszahlungen nach der Einkommensteuer zu bemeseen, die sich bei der letzten Veranlagung (hier
      2006) ergen hat, so ist das auch in § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG vorgesehen. Andererseits sollen aber die Vorauszahlungen (z.B. für 2007) so bemessen werden, dass sie der Einkommensteuerschuld 2007 entsprechen. Einmaleffekte müssen daher bereinigt werden.
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 20:32:02
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #5:
      Man kann es schon telefonisch versuchen. Aber ich empfehle eine kurzen Brief, in dem der Sachverhalt geschildert wird. Normalerweise sollte es keine Probleme geben, denn es leuchtet ja ein, dass Zahlungen wegen der Kündigung nur einmal zufließen können.
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 20:42:32
      Beitrag Nr. 10 ()
      ich sehe schon, dass ich um diese Vorasuzahlungen nicht herumkommen werde.

      Ich sehe gute Chancen, dass die Vorauszahlungen gestrichen werden.

      Warum aber nimmt man aber bereits versteuerte Enkünfte aus einem nicht mehr existierenden (gekündigten) Vertrag in die Berechnung der Vorauszahlungen mit auf?

      Vermutlich hat die FA-Software die Vorauszahlungen berechnet. Die ist natürlich nicht so schlau, dass sie Einmalzahlungen erkennt.
      Eine Überprüfung durch einen Menschen (auch ein FA-Beamter zählt dazu) dürfte hier zweckmäßig sein.
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 20:43:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.682.416 von Sunshine12 am 05.04.07 19:33:12:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 21:27:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi,

      bin genau so "schockiert", nun Vorauszahlungen leisten zu müssen, aber aufgrund der Kürzung der Pendlerpauschale haben wir eben kaum noch Werbungskosten zum absetzen.

      Trostlos, aber war....

      Grüße
      André
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 21:38:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.683.942 von steinbock1969 am 05.04.07 21:27:26Darf man fragen, was Du für Einkünfte erzielst?
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 22:52:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.683.290 von NATALY am 05.04.07 20:32:02Möchte niemandem zu nahe treten, aber muss die Sache nicht Zwangsläufig verkomplizieren.

      Anrufen, kurz erklären, dass es ich um einen Einmaleffekt handelt, fertig.
      Allerdings: Ich muss dazu sagen, die Sache wird je nach Bundesland sicher anders behandelt. Ich kann nur für NRW sprechen, dort wird Jahren das Dogma Bürgerfreundlichkeit und Serviceorientierung propagiert. In diesem Fall werden die Vorauszahlungen nach Telefonanruf garantiert angepasst (ggf. auf 0 €) wenn nicht alleine durch die Steuerklassenwahl eine Nachzahlung entsteht.



      Das Problem stammt insgesamt sicherlich als der Software. Es gibt keine separaten Kennzahlen für Einmal- bzw. Dauereinkünfte, die Vorauszahlungen werden maschinell _ohne_weitere_Prüfung festgesetzt.
      Somit es wäre es ein NICHT cleverer Schachzug, den Bearbeiter anzumeckern :D
      Avatar
      schrieb am 05.04.07 23:23:57
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #14:
      Der Sachbearbeiter sollte in der Tat nicht angemeckert werden.
      Man kann es telefonisch versuchen, wobei auf höflichen und sachlichen Ton geachtet werden sollte. Wenn die Software die Vorauszahlungen automatisch ohne Berücksichtigung von Einmaleinkünften errechnet, ist der Sachbearbeiter ohnehin nicht verantwortlich. Ich persönlich mache es am liebsten schriftlich, wobei ich auch nie "meckere", sondern immer sachlich bleibe.
      Avatar
      schrieb am 06.04.07 09:26:12
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.683.431 von NATALY am 05.04.07 20:42:32".... Menschen (auch ein FA-Beamter zählt dazu) ...."

      :laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 09.04.07 14:23:49
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.685.152 von RagnarokX am 05.04.07 22:52:16Das Problem stammt insgesamt sicherlich als der Software. Es gibt keine separaten Kennzahlen für Einmal- bzw. Dauereinkünfte, die Vorauszahlungen werden maschinell _ohne_weitere_Prüfung festgesetzt.

      Ja,ja, die Software ist schuld, und somit keiner. Es wäre ja auch ein Wunder wenn irgendein Beamter mal für irgendwas zuständig wäre und Verantwortung übernehmen würde.

      Es ist schlichtweg ein Unding, daß bei der Berechnung der Vorauszahlungen solche schwerwiegende potentielle Fehler, die sich natürlich nur zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken können (das Programm rechnet ja immer nur Dauereinkünfte), von der Finanzverwaltung hingenommen werden. Bei jedem privatwirtschaftlichen Unternehmen würde ein solches Vorgehen den Tatbestand des (versuchten ) Betrugs erfüllen .

      Was wäre denn, wenn auf die gekündigte Lebensversicherung nicht 2.200,00 € sondern 22.000,00 € oder 100.000,00 oder mehr ausgezahlt wären. Die sich hieraus ergebenden fehlerhaften Vorauszahlungen können dem (nicht liquiden) Steuerpflichtigen ganz schnell das Genick brechen. Da hilft es ihm wenig, wenn nach der Vollstreckung/Zwangsversteigerung, ihm mit der Veranlagung die Vorauszahlung wieder angerechnet wird. Das Kind ist dann nämlich schon in den Brunnen gefallen (Firma kaputt, Arbeitsplätze weg).
      Avatar
      schrieb am 09.04.07 14:43:04
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.724.910 von CColumbus am 09.04.07 14:23:49Es gibt keine separaten Kennzahlen für Einmal- bzw. Dauereinkünfte, die Vorauszahlungen werden maschinell _ohne_weitere_Prüfung festgesetzt.

      Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen; hier werden sehenden Auges rechtswidrige Bescheide erlassen.

      In Berlin ist man übrigens durchaus in der Lage zwischen Einmal- und Dauereinkünfte zu unterscheiden. Es dürfte also auch für die Finanzverwaltung NRW nicht all zu schwierig sein, hier Abhilfe zu schaffen.
      Avatar
      schrieb am 09.04.07 16:13:35
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.724.910 von CColumbus am 09.04.07 14:23:49Tja, VAs sind eben erstmal rechtswirksam und haben Titelfunktion. Aber sofort wird auch nicht vollstreckt, sonst gäbe es sowas wie Säumniszuschläge gar nicht. Und wenn man 100.000 € vorauszahlen soll und die Firma unter den Hammer zu kommen droht, soll es ja auch noch RAe/StB geben, wenn man schon nicht selbst einen Einspruch/Antrag auf Stundung schreiben kann.
      Avatar
      schrieb am 09.04.07 16:40:09
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.727.379 von fernetpunker1 am 09.04.07 16:13:35Wieso, die SZ tauchen dann auf der Liste der zu vollstreckenden Beträge mit auf.

      Natürlich gibt es RAe und StB, aber die kosten Geld. Und gerade Kleingewerbetreibende versuchen hier Geld zu sparen. Vor allem kostet es aber Zeit, Kraft und Nerven und halten von der eigentlichen Arbeit ab, und das nur, weil der Staat nicht willens ist (auf Grund der Trägheit und Faulheit seiner hierfür zuständigen Beamten) seine Aufgaben korrekt nach Recht und Gesetz zu erfüllen.
      Avatar
      schrieb am 09.04.07 17:35:34
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.728.025 von CColumbus am 09.04.07 16:40:09Die SZ werden natürlich nach einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung auch eingetrieben, aber sie müssen ja erstmal entstehen und das heißt eben nicht sofortige Vollstreckung, sondern Säumnis. Für etwaige Fehler der Behörden ist das Rechtsmittel des Widerspruchs, hier: Einspruchs gegeben, worüber auch in jedem VA belehrt wird. Wenn es um die von dir zum Beispiel genommenen 100.000 € Vorauszahlung und drohende Zwangsvollstreckung geht, wird der Gang zum StB/RA wohl schon die Kosten lohnen. Die in #1 vorliegenden 500 € halte ich aber für vernachlässigbare "Peanuts", bei denen man dem Beamten auch keinen Vorwurf machen kann, finde ich. Da werden keine Arbeitsplätze vernichtet.
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 11:01:48
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.729.128 von fernetpunker1 am 09.04.07 17:35:34Ich hab nirgendwo behauptet, daß sofort vollstreckt wird. Aber so ca. 2 Monate nach Säumnis wird die Vollstreckung angedroht, und danach nach ca. 2 Wochen auch vollzogen. Es geht hier auch nicht um peanuts (für manche sind 500,00 € eben keine peanuts, sondern ein für sie erheblicher Betrag) sondern um die Tatsache daß hier von der Finazverwaltung scheinbar ganz bewußt in Kauf genommen wird, daß durch sie rechtswidrige Bescheide erlassen werden. Das ist der Skandal!!!

      Übrigens fernetpunker, wenn du mal der Betroffene bist, dann wirst du auch anders drüber denken, als hier von dir gepostet. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 11:21:32
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.790.915 von CColumbus am 13.04.07 11:01:48Was ist denn mit den Millionen von LSt-Abzugsbetroffenen, die zuviel LSt zahlen und hinter ihrem Geld herlaufen müssen, die regen sich doch auch nicht auf, wenn sie 500 € wieder bekommen, sondern freuen sich darüber: zu Recht! Der Staat muss sich eben irgendwie finanzieren und das FA mit seinen Beamten ist nun mal die Schaltstelle dazu, das kann man nicht mit versuchtem Betrug eines Handwerkerrechnung vergleichen. Das mit "bewusst" ist eine Unterstellung, die du nicht belegen kannst.
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 11:41:00
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.791.273 von fernetpunker1 am 13.04.07 11:21:32Es gibt keine separaten Kennzahlen für Einmal- bzw. Dauereinkünfte, die Vorauszahlungen werden maschinell _ohne_weitere_Prüfung festgesetzt.

      Wenn bei den Festsetzungen der Vorauszahlungen nicht zwischen Einmal- und Dauereinkünfte unterschieden wird, dann wird da ganz bewußt so verfahren, denn es wäre ein leichtes eine seperate Kennzahl für Einmaleinkünfte in die Software für die Festsetzung der Vorauszahlungen zu integrieren.

      Der Vergleich mit den LSt.-Zahlern hinkt gewaltig, denn die Finanzverwaltung kann keinen Einfluß auf die Wahl der Lohnsteuerklassen, darauf daß nur ein Teil des Jahres gearbeitet wird und anderen Faktoren die zu einer Lohnsteuererstattung führen, nehmen.
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 12:14:05
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zu #18:
      Die Vorauszahlungsbescheide sind nicht rechtswidrig. § 37 EStG schreibt nicht vor, dass Einmaleinkünfte nicht berücksichtigt werden dürfen. Eine Existenzbedrohung durch Liquiidätsverlust sollte schon deshalb nicht eintreten, weil durch die Einmaleinkünfte Liquidität in einer Höhe zugeflossen ist, die höher ist als die Vorauszahlung.
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 12:55:07
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.792.308 von NATALY am 13.04.07 12:14:05Mit Praxis hast du nicht viel zu tun.

      Beispiel: Kündigung der Lebensversicherung um eine wichtige geplante Anschaffung zu finanzieren im Juni 05 (man kündigt ein LV oder betriebliche Alterversorgung ja nicht einfach so aus Jux und Dollerei). Auszahlung der LV im August 05. Finanzierung der Anschaffung im Sept.05. Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2005 im Mai 2006. Erlass des Einkommensteuer und Vorauszahlungsbescheid im Juli 2006.

      Wo hab ich denn jetzt die Liquidität um die Vorauszahlung zu finanzieren??? :confused: :confused: :confused:

      Sinn und Zweck von Einkommensteuervorauszahlungen ist es, daß der Staat nicht über ein jahr auf die Steuern warten muß. Daher werden ja auch bei Arbeitnehmern 12 Vorauszahlungen erhoben. Keinesfalls liegt der Sinn und Zweck von Vorauszahlungen darin, dem Staat für eine gewiße Zeit mehr Steuern zu verschaffen als ihm gesetzlich zustehen. Daher ist eine bewußt zu hoch festgesetzte Vorauszahlung sehr wohl rechtswidrig.
      Avatar
      schrieb am 13.04.07 14:26:11
      Beitrag Nr. 27 ()
      Zu #26:
      In § 37 EStG steht aber nichts darüber, dass Einmaleinkünfte ausgeschieden werden müssen.
      Avatar
      schrieb am 22.04.07 15:01:23
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.794.373 von NATALY am 13.04.07 14:26:11Da steht auch nicht drinn, daß 1 + 1 = 2. Das sind Selbstverständlichkeiten bzw. ergeben sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

      Wenn du meinst, daß Einmaleinkünfte in die Berechnung für Vorauszahlungen mit einzubeziehen sind, wie erklären sich dann deine Postings # 8-10???
      Avatar
      schrieb am 22.04.07 18:58:39
      Beitrag Nr. 29 ()
      Das Finanzamt hat bezüglich des Einkommens im Vorauszahlungszeitraum keinerlei Erkenntnisse und muss daher schätzen. Ich würde es zwar begrüßen, wenn die eingesetzte Software Einmalzahlungen erkennen und ausscheiden könnte, aber wenn sie es nicht tut, widerspricht dies nicht dem Gesetzestext. Der Steuerpflichtige hat demgegenüber Erkenntnisse über das Einkommen im Vorauszahlungszeitraum und kann daher die festgesetzten Vorauszahlungen entweder akzeptieren oder eine Anpassung verlangen. Solange das möglich ist, sehe ich keinen Anlass zur Aufregung. Dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist dadurch Genüge getan, dass der ESt-Bescheid das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte Einkommen berücksichtigt. Zuviel gezahlte Vorauszahlungen werden erstattet.
      Avatar
      schrieb am 22.04.07 19:53:38
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.943.320 von NATALY am 22.04.07 18:58:39Das Finanzamt hat bezüglich des Einkommens im Vorauszahlungszeitraum keinerlei Erkenntnisse und muss daher schätzen.

      Jetzt überleg dir doch mal was du hier schreibst. Es muß eben nicht schätzen. Was das Finanzamt muß steht in § 37 (3) EStG, und dabei muß es die vorhandene Erkenntnis das Einmaleinkünfte die Einkommensteuer der letzten Veranlagung beeinflußt haben, berücksichtigen.

      Warum muß dem Bürger, vor allem als Steuerlaien, zugemutet werden einen Riesenaufwand zu betreiben um zu seinem Recht zu gelangen, wenn es für das Finanzamt ein leichtes wäre eben diese Einmalzahlungen aus den Varauszahlungsberechnungen auszuscheiden.
      Avatar
      schrieb am 22.04.07 20:04:45
      Beitrag Nr. 31 ()
      Hallo,

      nachdem ich bzgl meiner Frage den Thread eröffnet habe, möchte ich jetzt auch allen mitteilen, wie die Sache ausgegangen ist.

      Ich habe an das Finanzamt eine Mail mit dem Euch bekannten Sachverhalt verschickt. Am 20.04.07 erhielt ich dann kommentarlos eine Vorauszahlungsbescheinigung mit 3 Raten à EUR 0,00.

      Somit hat sich die Sache mit der Vorauszahlung erledigt.

      Vielen Dank für Ihre Ratschläge und Meinungen.
      Avatar
      schrieb am 22.04.07 22:26:07
      Beitrag Nr. 32 ()
      Zu #30:
      Aus #31 ergibt sich, dass die bestehenden Vorschriften eine für den Steuerpflichtigen zufrieden stellende Lösung ermöglichen, wenngleich ein gewisser Arbeitsaufwand (vorliegend: eine Mail mit Schverhaltsschilderung) erforderlich ist.
      Ich bleibe bei meiner Meinung, dass Hysterie oder Empörung nicht angebracht ist.


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