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    FA muss Spekuverlust anerkennen, auch wenn Rückkauf kurz nach Verkauf! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.05.07 09:08:31 von
    neuester Beitrag 21.05.07 12:21:19 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.127.624
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      schrieb am 21.05.07 09:08:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      http://ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/:Portfolio%20Verlus…

      Verluste machen nach Plan
      von Robert Kracht
      Wird die gleiche Anzahl von Wertpapieren kurz nach der Verkaufsorder wieder zurückerworben, darf das realisierte Minus steuerlich geltend gemacht werden, so das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil (Az.: 10 K 3380/04).

      In dem konkreten Fall hatte ein Anleger Aktien und Fondsanteile innerhalb der Spekulationsfrist und kurz vor Jahresende mit Verlusten verkauft. Zwei Tage später erwarb er die annähernd gleiche Stückzahl der Titel zurück. Hier liegt laut Gericht kein Gestaltungsmissbrauch vor, da sich die Faktoren bei börsennotierten Wertpapieren permanent ändern und zwei Tage nach dem Verkauf neue wirtschaftliche Maßstäbe gelten.


      Endlich mal ein vernünftiges Urteil. Denn an der Börse ändern sich ja nun i. d. T. täglich die Rahmendaten...
      Avatar
      schrieb am 21.05.07 09:10:45
      !
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      schrieb am 21.05.07 09:13:49
      !
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      Avatar
      schrieb am 21.05.07 09:55:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.399.050 von BaronvonHabsburg am 21.05.07 09:08:31So ist der Link korrekt:

      http://ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/Portfolio%20Verlust…
      Avatar
      schrieb am 21.05.07 10:52:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.399.050 von BaronvonHabsburg am 21.05.07 09:08:31super - danke fürs Einsetzen des Urteils-Kennzeichen
      cf

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      Avatar
      schrieb am 21.05.07 11:36:34
      Beitrag Nr. 6 ()
      Verluste machen nach Plan

      von Robert Kracht

      Wird die gleiche Anzahl von Wertpapieren kurz nach der Verkaufsorder wieder zurückerworben, darf das realisierte Minus steuerlich geltend gemacht werden, so das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil (Az.: 10 K 3380/04).


      In dem konkreten Fall hatte ein Anleger Aktien und Fondsanteile innerhalb der Spekulationsfrist und kurz vor Jahresende mit Verlusten verkauft. Zwei Tage später erwarb er die annähernd gleiche Stückzahl der Titel zurück. Hier liegt laut Gericht kein Gestaltungsmissbrauch vor, da sich die Faktoren bei börsennotierten Wertpapieren permanent ändern und zwei Tage nach dem Verkauf neue wirtschaftliche Maßstäbe gelten.

      Das Urteil lässt sich optimal als Sparstrategie nutzen, um dem Finanzamt vom bisher guten Börsenjahr 2007 so wenig wie möglich abzutreten und sich dennoch nicht endgültig von seinen Beständen trennen zu müssen. Auch der Bundesfinanzhof hat jüngst erlaubt, Wertpapiergeschäfte gezielt mit Blick auf das Finanzamt zu tätigen (Az.: IX R 28/05).

      Das gelingt, wenn noch rechtzeitig vor Ablauf der einjährigen Haltefrist schnell ein paar Verkaufsorders über Verlustpapiere gegeben werden. Die realisierten roten Zahlen mit Aktien, Fonds oder Zertifikaten wirken sich dann in der Steuerrechnung entlastend aus und können mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.

      Diese planmäßige Verlusterzeugung ist nur notwendig, wenn das bislang binnen Jahresfrist realisierte Wertpapierplus über der Freigrenze von 512 Euro liegt. Gezielte Verkäufe müssen zum Unterschreiten der Hürde führen. Dabei zählen Aktiengeschäfte nur zur Hälfte, die übrigen Papiere hingegen voll. Somit rettet beispielsweise ein Verlust mit Optionsscheinen den doppelt so hohen Aktiengewinn in die Steuerfreiheit.

      Bei der Ermittlung des Minderungspotenzials ist zu beachten, dass Aktienverkäufe ebenfalls nur mit 50 Prozent wirken. Vorrangig kommen daher Derivate, Investmentfonds oder Anleihen als Verlustbringer in Betracht. Liegt das Endergebnis rein rechnerisch noch knapp über 512 Euro, können die Aktivitäten eingestellt werden, da die angefallenen Bankspesen noch zusätzlich abziehbar sind.

      Auch wenn keine Spekulationsgewinne vorliegen, lohnt sich die Depotbereinigung. Das Minus darf ins Vorjahr zurück- und unbegrenzt vorgetragen werden. Wer 2006 ein Aktienplus versteuert hat, erhält durch den Verlust über einen aktuellen Verkauf eine Erstattung.

      Der Verlustverkauf innerhalb der Einjahresfrist lohnt sich auch, um rote Zahlen mit Blick auf die Abgeltungsteuer ab 2009 zu konservieren. Ein vorgetragenes Minus darf bis Ende 2013 mit den positiven Kurserträgen verrechnet werden, die dann der Pauschalsteuer unterliegen. Wer gerade abgestoßenen Papieren wegen einer möglichen Kurserholung nachtrauert, ordert sie einfach übermorgen zurück.
      Avatar
      schrieb am 21.05.07 12:21:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      Über nachfolgende URL kann das Urteil gefunden und nachgelesen werden:

      http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php


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