checkAd

    "12 zusammenhängende Werktage Urlaub" im Dienstryhtmus 5 Tage Arbeit/ 3 Tage frei - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.11.07 19:52:15 von
    neuester Beitrag 09.11.07 10:14:00 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.135.015
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.542
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 08.11.07 19:52:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Tag,

      meine Schwester arbeitet im ÖPNV und zwar 5/3-Rhytmus (d.h. 5 Tage Arbeit und dann 3 Tage frei; das ganze Jahr durchgehend).

      In der betreffenden Dienstbestimmung steht:

      "Die Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass die gesetzliche Bestimmung eingehalten wird, nach der ein Urlaub pro Jahr mindestens 12 zusammenhängende W e r k t a g e umfassen muss."

      Sie wollte jetzt für den Haupturlaub 10 Tage Jahresurlaub nehmen, weil sie davon ausgeht, daß mit 10 Tagen Jahresurlaub sogar mehr als 12 W e r k t a g e abgedeckt sind. Der Vorgesetzte ist jedoch der Meinung, daß sie 12 Urlaubstage nehmen muß, weil man die freien Tage Werktage nicht mitzählen kann, weil sie da sowieso frei hat und es ausserden garnicht sicher ist, daß die freien Tagen überhaupt als Werktage angesehen werden können - meine Schwester arbeitet schließlich das ganze Jahr über im 5/3-Rhytmus.

      Die ganze Regelung hätte zur Folge, daß sie 2 Tage Urlaub unnötigerweise nehmen muß obwohl sie diese auf einem Arbeitszeit-Langzeitkonto gutschreiben lassen könnte. Und das auch in den kommenden Jahren obwohl garnicht sicher ist, daß der Vorgesetzte die ganze Bestimmung überhaupt richtig auslegt.

      Wer kennt die korrekte Auslegung dieser Bestimmung?
      Avatar
      schrieb am 09.11.07 09:23:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      BUrlG:

      "Eine Teilung des Urlaubs ist nur aus dringenden betrieblichen o2der in der Person der Angestellten (z.B. eigener Wunsch!) liegenden Gründen zulässig. Bei einer Teilung muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf Werktage umfassen, sobald der Urlaubsanspruch mehr als zwölf Werktage umfaßt. Dies bedeutet auch, daß die Teilung eines Urlaubsanspruches, der nicht mehr als zwölf Werktage umfaßt, unter keinen Umständen erlaubt ist. "

      Es soll offensichtlich nur gewährleistet sein, daß der Arbeitnehmer wengistens einmal im Jahr 12 zusammenhängende Werktage als Urlaub nimmt, damit er (da die Tage Montag bis eischlhießlich Samstag als Werktage gelten) also wenigstens zwei Kalenderwochen am Stück ausreichend Zeit zu einer angemessenen Erholung hat. Wieviele Urlaubstage er hierfür opfern muß, ist irrelevant.
      Avatar
      schrieb am 09.11.07 10:14:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Genauso habe ich es auch verstanden. Der Arbeitnehmer soll mindestens einmal im Jahr ausreichend Zeit zur Erholung haben.
      Wenn also ein Arbeitnehmer eine ganz normale 5 Tage-Woche von Montag bis Freitag hat, dann reichen 10 Urlaubstage aus um diese Regelung zu erfüllen. Meine Schwester arbeitet 5 Tage und hat dann 3 Tage frei. Somit hat sie mit 10 Urlaubstagen ja mehr Werktage frei wie jemand der nur 2 Tage frei hat. Also bin ich der Meinung, daß sie die Regel erfüllt hat. Aber der Vorgesetzte meiner Schwester fasst ihre 3 freien Tage wohl als Feiertage auf und meint deswegen, daß man diese nicht mitzählen dürfe.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      "12 zusammenhängende Werktage Urlaub" im Dienstryhtmus 5 Tage Arbeit/ 3 Tage frei