CELESIO nach dem DocMorris Urteil trotzdem optimistisch und mit neuem Plan - Die letzten 30 Beiträge
eröffnet am 25.05.09 13:04:01 von
neuester Beitrag 14.09.23 04:14:58 von
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Spruchverfahren McKesson Europe
Wer die Angemessenheit der Barabfindung überprüft haben will, für den ist heute der letzte Tag (der Antragsfrist). Wir vertreten mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre.
aus dem Bundesanzeiger
McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
Stuttgart
Bekanntmachungüber den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der McKesson Europe AG, Stuttgart
ISIN DE000CLS1001WKN CLS 100
Die außerordentliche Hauptversammlung der McKesson Europe AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 9517 ("McKesson AG"), vom 6. April 2023 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der McKesson AG ("Minderheitsaktionäre") auf McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA (die "Hauptaktionärin") mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 758842, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen ("Übertragungsbeschluss").Der Übertragungsbeschluss ist am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart (HR B 9517) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der McKesson AG auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der McKesson AG als übertragender Gesellschaft mit der Hauptaktionärin als übernehmender Gesellschaft ist ebenfalls am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart und auch am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen worden. Damit sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der McKesson AG auf die Hauptaktionärin übergegangen.Nach dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 24,13 je auf den Namen lautende Stückaktie der McKesson AG. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Stuttgart, an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der McKesson AG ist am 14. Juni 2023 bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist ebenfalls am 14. Juni 2023 bekannt gemacht worden.Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mannheim, als vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständige Prüfer geprüft und bestätigt.Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der McKesson AG brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der McKesson AG über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der McKesson AG provisions- und spesenfrei sein.Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der McKesson AG gewährt werden.
Stuttgart, im Juni 2023
McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
Stuttgart
Bekanntmachungüber den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der McKesson Europe AG, Stuttgart
ISIN DE000CLS1001WKN CLS 100
Die außerordentliche Hauptversammlung der McKesson Europe AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 9517 ("McKesson AG"), vom 6. April 2023 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der McKesson AG ("Minderheitsaktionäre") auf McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA (die "Hauptaktionärin") mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 758842, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen ("Übertragungsbeschluss").Der Übertragungsbeschluss ist am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart (HR B 9517) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der McKesson AG auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der McKesson AG als übertragender Gesellschaft mit der Hauptaktionärin als übernehmender Gesellschaft ist ebenfalls am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart und auch am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen worden. Damit sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der McKesson AG auf die Hauptaktionärin übergegangen.Nach dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 24,13 je auf den Namen lautende Stückaktie der McKesson AG. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Stuttgart, an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der McKesson AG ist am 14. Juni 2023 bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist ebenfalls am 14. Juni 2023 bekannt gemacht worden.Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mannheim, als vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständige Prüfer geprüft und bestätigt.Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der McKesson AG brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der McKesson AG über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der McKesson AG provisions- und spesenfrei sein.Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der McKesson AG gewährt werden.
Stuttgart, im Juni 2023
McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
HAM
Handel scheinbar schon seit gestern 14:10 Uhr eingestellt
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.008.590 von SquishyLady am 15.06.23 10:16:59
Aaaaah, Handelsregister nicht Bundesanzeiger ... hat sich erledigt ;-)
Zitat von SquishyLady:Zitat von Divantis: Der Squeeze-Out ist gestern (14.6.) im Handelsregister eingetragen worden. Die Ausbuchung der Aktien erfolgt dann üblicherweise in den nächsten Tagen.
Danke. Mit welchem Begriff muss ich denn suchen?
Über CLS100 oder McKesson ist nichts zu finden :-(
Aaaaah, Handelsregister nicht Bundesanzeiger ... hat sich erledigt ;-)
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.008.533 von Divantis am 15.06.23 10:04:52
Danke. Mit welchem Begriff muss ich denn suchen?
Über CLS100 oder McKesson ist nichts zu finden :-(
Zitat von Divantis: Der Squeeze-Out ist gestern (14.6.) im Handelsregister eingetragen worden. Die Ausbuchung der Aktien erfolgt dann üblicherweise in den nächsten Tagen.
Danke. Mit welchem Begriff muss ich denn suchen?
Über CLS100 oder McKesson ist nichts zu finden :-(
SO im Handelsregister eingetragen
Der Squeeze-Out ist gestern (14.6.) im Handelsregister eingetragen worden. Die Ausbuchung der Aktien erfolgt dann üblicherweise in den nächsten Tagen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.950.182 von straßenköter am 03.06.23 10:21:05Besten Dank. wie immer sehr kompetente Infos. Dann harren wir mal der Dinge ;-)
Ich wüsste angesichts des Gutachterwert nicht, wie hier nich etwas zu holen sein sollte.
SO normalerweise ohne Anfechtung 1,5 Monate nach der HV. Mig Anfechtung plus 3 Monate.
SO normalerweise ohne Anfechtung 1,5 Monate nach der HV. Mig Anfechtung plus 3 Monate.
Barabfindung -wie geht es weiter
Hallo zusammen, bin hier kein regelmäßiger Gast aber halte noch meine McKesson Aktien. Kann mir jemand sagen wie es hier weiter geht? Die HV war ja am 6. April. Gibts ne Chance auf ne höhere Zahlung? Und wann wird "ge-squeezed"? Vielen Dank für Eure Einschätzungen
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.555.260 von Bauglir am 26.03.23 14:14:47Keine Ahnung.
Meine Einschätzung wäre:
Bei entsprechender Verzögerung sollte die Ausgleichszahlung fällig werden, die Barabfindung sollte sich dadurch nicht verringern.
Im Spruchverfahren könnte der Aspekt aber berücksichtigt werden, indem ggfs eine Erhöhungder Abfindung entsprechend niedriger festgesetzt wird, falls es noch vor Eintragung zur Zahlung der Ausgleichszahlung käme und diese somit "doppelt" bezahlt wäre?
Meine Einschätzung wäre:
Bei entsprechender Verzögerung sollte die Ausgleichszahlung fällig werden, die Barabfindung sollte sich dadurch nicht verringern.
Im Spruchverfahren könnte der Aspekt aber berücksichtigt werden, indem ggfs eine Erhöhungder Abfindung entsprechend niedriger festgesetzt wird, falls es noch vor Eintragung zur Zahlung der Ausgleichszahlung käme und diese somit "doppelt" bezahlt wäre?
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.550.239 von honigbaer am 24.03.23 20:43:54
Das wird es sein. Super, vielen Dank für die Aufklärung!
Daraus ergibt sich eine weitere Frage:
Kann die Ausgleichszahlung für 2022/23 bei Verzögerung der HR-Eintragung zur Auszahlung an die Aktionäre fällig werden, wenn sie doch bereits in der Barabfindung berücksichtigt wurde?
Das wird es sein. Super, vielen Dank für die Aufklärung!
Daraus ergibt sich eine weitere Frage:
Kann die Ausgleichszahlung für 2022/23 bei Verzögerung der HR-Eintragung zur Auszahlung an die Aktionäre fällig werden, wenn sie doch bereits in der Barabfindung berücksichtigt wurde?
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.548.328 von Bauglir am 24.03.23 16:09:15Vielleicht ist die Ausgleichszahlung nach Steuer (0,6110875 Euro) für das Geschäftsjahr 2022/23 dazu addiert, denn auf Seite 133 (pdf Seite 187) ist sie bei der Berechnung des Unternehmenswerts ebenfalls aufaddiert. (17,40 gibt so 18,01 Unternehmenswert)
Steuersatz 25% + 5,5% Soli = 26,375%
100 - 26,375 = 73,625 nach Steuer
0,83 x 0,73625 = 0,6110875
3,50% x 0,73625 = 2,576875% (statt gerundet 2,58%)
0,6110875 / 0,02576875 = 23,7143
plus 0,61 Ausgleich für Geschäftsjahr 2022/23= 24,3243
Steuersatz 25% + 5,5% Soli = 26,375%
100 - 26,375 = 73,625 nach Steuer
0,83 x 0,73625 = 0,6110875
3,50% x 0,73625 = 2,576875% (statt gerundet 2,58%)
0,6110875 / 0,02576875 = 23,7143
plus 0,61 Ausgleich für Geschäftsjahr 2022/23= 24,3243
Eine Frage zur Kapitalisierung der Ausgleichszahlung:
KPMG rechnet auf S. 141 seines Gutachtens
Ich rechne zur Probe:
0,61 EUR / 2,58% = 23,64 EUR
...das sind satte 0,69 EUR Differenz zu den 24,33 EUR, also wähne ich in meiner simplen Verprobung einen Fehler.
Wer kann helfen?
KPMG rechnet auf S. 141 seines Gutachtens
Ich rechne zur Probe:
0,61 EUR / 2,58% = 23,64 EUR
...das sind satte 0,69 EUR Differenz zu den 24,33 EUR, also wähne ich in meiner simplen Verprobung einen Fehler.
Wer kann helfen?
Naja, der spread wurde im Gutachten aber auch nicht stichtagsbezogen verwendet, sondern über den Durchschnitt Ankündigung bis 14.2., wäre sowieso nur die frage, ob auf viertel oder halbe Prozentpunkte gerundet wird, auf 1,25 creditspread hätte es eine kleine Chance gegeben auf 1,00 niemals. Die höhere Chance gebe ich grundsätzlich der eintragungsverschleppung um noch in den Genuss der Ausgleichszahlung für 2022 zu kommen…
Ärgerlich. Ich hatte hier schon mit einer weiteren Überraschung geliebäugelt. Allerdings ist jetzt natürlich aufgrund der aktuellen "Zinsverschiebungen" der Spread erstmal wieder raus gelaufen. Viel Zeit bis Anfang April ist jetzt natürlich nicht mehr...
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.368.417 von sergiodq am 27.02.23 14:05:20Ok, danke! 👍🏻
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.368.405 von Bauglir am 27.02.23 14:02:56
Kurz und knapp: Nein.
Zitat von Bauglir:Zitat von sergiodq: Ich meine hier im Hinblick auf den April-HV-Termin. Bis dahin könnte sich evtl noch etwas tun. Auf Seite 141 des Gutachtens meine ich, war eine Sensitivitätsanalyse. Mal abwarten bis dahin.
Da das Gutachten ggfs. auf den HV-Stichtag noch angepasst werden muss: Kann der Mechanismus bzgl. Basiszins und/oder Spread auch in die andere Richting wirken, sprich gegen uns laufen?
Krame gerade in meinem Gedächtnis nach Vergleichsfällen, aber finde bislang nichts…
Kurz und knapp: Nein.
Zitat von sergiodq: Ich meine hier im Hinblick auf den April-HV-Termin. Bis dahin könnte sich evtl noch etwas tun. Auf Seite 141 des Gutachtens meine ich, war eine Sensitivitätsanalyse. Mal abwarten bis dahin.
Da das Gutachten ggfs. auf den HV-Stichtag noch angepasst werden muss: Kann der Mechanismus bzgl. Basiszins und/oder Spread auch in die andere Richting wirken, sprich gegen uns laufen?
Krame gerade in meinem Gedächtnis nach Vergleichsfällen, aber finde bislang nichts…
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.368.282 von sergiodq am 27.02.23 13:45:01das könnte in der tat eine chance sein, weil im november war der spread noch bei ca 140 bips und wenn die geschichte bis zur HV noch etwas tighter wird und die EZB nicht komplett durchdreht...
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.368.066 von Aktienduffy am 27.02.23 13:14:45
Genau. Und dann sind wir ja eher bei 26 Euro...😆
Zitat von Aktienduffy: hmmm, die hat zum entsprechenden treasury aktuell einen spread von 125 bips
Genau. Und dann sind wir ja eher bei 26 Euro...😆
hmmm, die hat zum entsprechenden treasury aktuell einen spread von 125 bips
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.367.271 von Aktienduffy am 27.02.23 11:31:01
Genau auf diese. Eine 2044 USD-Anleihe...
Zitat von Aktienduffy: ja da würde ich wenn eher beim spread chancen sehen. ich hab das gutachten noch nicht genauer angesehen. auf welchen schuldner stellt der creditspread ab? McKesson bonds handeln nämlich unter 100 bips spread...
Genau auf diese. Eine 2044 USD-Anleihe...
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.367.115 von sergiodq am 27.02.23 11:17:22ja da würde ich wenn eher beim spread chancen sehen. ich hab das gutachten noch nicht genauer angesehen. auf welchen schuldner stellt der creditspread ab? McKesson bonds handeln nämlich unter 100 bips spread...
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.367.025 von sergiodq am 27.02.23 11:05:34
Und noch als Ergänzung: Auch der Spread bei McKesson könnte natürlich noch fallen...😉
Zitat von sergiodq:Zitat von Aktienduffy: glaube nein.
http://www.basiszinskurve.de/basiszinssatz-gemaess-idw.html
Danke dafür. Ich meine hier im Hinblick auf den April-HV-Termin. Bis dahin könnte sich evtl noch etwas tun. Auf Seite 141 des Gutachtens meine ich, war eine Sensitivitätsanalyse. Mal abwarten bis dahin.
Und noch als Ergänzung: Auch der Spread bei McKesson könnte natürlich noch fallen...😉
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.366.911 von Aktienduffy am 27.02.23 10:56:17
Danke dafür. Ich meine hier im Hinblick auf den April-HV-Termin. Bis dahin könnte sich evtl noch etwas tun. Auf Seite 141 des Gutachtens meine ich, war eine Sensitivitätsanalyse. Mal abwarten bis dahin.
Zitat von Aktienduffy: glaube nein.
http://www.basiszinskurve.de/basiszinssatz-gemaess-idw.html
Danke dafür. Ich meine hier im Hinblick auf den April-HV-Termin. Bis dahin könnte sich evtl noch etwas tun. Auf Seite 141 des Gutachtens meine ich, war eine Sensitivitätsanalyse. Mal abwarten bis dahin.
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.366.431 von sergiodq am 27.02.23 10:03:21glaube nein.
http://www.basiszinskurve.de/basiszinssatz-gemaess-idw.html
http://www.basiszinskurve.de/basiszinssatz-gemaess-idw.html
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.366.431 von sergiodq am 27.02.23 10:03:21
Da antizipiert man wohl, dass bis zur HV noch etwas in der Zinslandschaft passiert. Passiert dies nicht, werden sie wohl kurz vor der HV eine leichte Anhebung vermelden müssen.
Zitat von sergiodq: Nun haben wir ja alle freudig die Bekanntgabe am Freitag zur Kenntnis genommen. Ich möchte diesbezgl. nochmal eine weitere Diskussion eröffnen, nämlich: Geht da evtl. noch mehr? Hintergrund der Frage ist der im Gutachten verwendete "Basiszinssatz" von 2 %. Ist der nicht zu hoch?
Da antizipiert man wohl, dass bis zur HV noch etwas in der Zinslandschaft passiert. Passiert dies nicht, werden sie wohl kurz vor der HV eine leichte Anhebung vermelden müssen.
Nun haben wir ja alle freudig die Bekanntgabe am Freitag zur Kenntnis genommen. Ich möchte diesbezgl. nochmal eine weitere Diskussion eröffnen, nämlich: Geht da evtl. noch mehr? Hintergrund der Frage ist der im Gutachten verwendete "Basiszinssatz" von 2 %. Ist der nicht zu hoch?
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.359.288 von mp2019 am 25.02.23 09:11:58eine thema ist die Hella schon, aber kein zwingendes.
da hat elliott alle zügel in der Hand, nur hat ein deal elliotts mit faurecia keinen einfluss auf die Abfindungshöhe einer strukturmaßnahme, weil vorerwerbe bei BuG und SO irrelevant sind.
der hella kurs ist halt durch den 3m VWAP und 6m VWAP recht gut unterstützt, weils das die untergrenzen bei BuG/SO bzw. delisting sind
da hat elliott alle zügel in der Hand, nur hat ein deal elliotts mit faurecia keinen einfluss auf die Abfindungshöhe einer strukturmaßnahme, weil vorerwerbe bei BuG und SO irrelevant sind.
der hella kurs ist halt durch den 3m VWAP und 6m VWAP recht gut unterstützt, weils das die untergrenzen bei BuG/SO bzw. delisting sind
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.361.436 von straßenköter am 25.02.23 20:24:10
Doch, das ist BGH Rechsprechung seit 15.09.2020 Akz II ZB 6/20, dass der Barwert der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist.
Steht so auch auf Seite 96 im Bericht der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bei McKesson Europe.
Will der Hauptaktionär vermeiden, dass der Wert der Ausgleichszahlung in die Bewertung als Untergrenze einfließt, muss er den Beherrschungsvertrag vor dem Squeeze-out kündigen.
Zitat von straßenköter: ... Es ist aber immer noch keine Selbstverständlichkeit, dass die Ausgleichszahlung kapitalisiert wird. Ich denke, dass der Kurs nicht umsonst da stand, wo er stand. ...
Doch, das ist BGH Rechsprechung seit 15.09.2020 Akz II ZB 6/20, dass der Barwert der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist.
Steht so auch auf Seite 96 im Bericht der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bei McKesson Europe.
Will der Hauptaktionär vermeiden, dass der Wert der Ausgleichszahlung in die Bewertung als Untergrenze einfließt, muss er den Beherrschungsvertrag vor dem Squeeze-out kündigen.
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