Selbständige müssen Lebensversicherung nicht immer verkaufen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.06.09 10:11:36 von
neuester Beitrag 01.07.09 09:09:31 von
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Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 07.05.2009 entschieden (Az.: B 14 AS 35/08 R), daß langjährige Selbstständige nicht in jedem Fall dazu verpflichtet sind, eine LV aufzulösen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu haben. Die Pflicht zur Verwertung einer LV kann entfallen, wenn eine Häufung besonderer Umstände vorliegt, die einen Härtefall bedeuten.
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Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Provokation
Zum Fall:
Seit Jahrzehnten war die 59-jährige Klägerin als selbstständige Kauffrau tätig. Wegen einer schweren Krebserkrankung, die zu einer Schwerbehinderung von 50 % führte, mußte sie ihre Selbstständigkeit aufgeben. Ende 2005 beantragte sie die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), was ihr von dem zuständigen Grundsicherungsträger unter Hinweis auf mehrere abgeschlossene LV-Verträge verweigert wurde. Die Behörde war der Ansicht, daß der Rückkaufswert der Verträge in Höhe von seinerzeit ca. 80.000 EUR zuerst verwertet werden müsse, ehe die Frau Anspruch auf Hartz IV-Leistungen habe.
Den Einwand der Hilfsbedürftigen, daß sie während ihrer Zeit als Selbstständige keinerlei Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt habe und die Verträge für ihre Altersversorgung gedacht seien, akzeptierte die Behörde nicht und verwies darauf, daß es die Klägerin versäumt habe, die Möglichkeit der Verwertung der Verträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich auszuschließen, wie es in § 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II gefordert werde. Daher sei eine Verwertung der LV-Verträge zwingend erforderlich.
Die Frau unterlag in den Vorinstanzen mit ihrer hiergegen gerichteten Klage. Erst mit ihrer beim Bundessozialgericht eingereichten Revision erzielte sie einen zumindest vorläufigen Sieg.
Nach Auffassung des Gerichts kann eine Verpflichtung eines langjährigen Selbstständigen zur Verwertung von LV ausscheiden, wenn eine Kumulation besonderer Umstände vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanz, daß allein schon deswegen kein Härtefall vorliegt, weil es die Klägerin versäumt hat, die Verwertung der Verträge vor Eintritt in den Ruhestand auszuschließen, halten die Richter des Bundessozialgerichts für falsch.
Das Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfsbedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es kommt ausschließlich darauf an, ob die ersatzweise abgeschlossenen LV-Verträge objektiv und subjektiv zur Altersversorgung gedacht waren.
Wegen unzureichender Feststellung der Vorinstanz wurde die Sache zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses muß u.a. prüfen, ob bei der Klägerin eine Versorgungslücke besteht. Das liegt nach Meinung des Bundessozialgerichts allerdings nahe, da die Frau aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich eine monatliche Rente von knapp 260 Euro zu erwarten hat.
Ferner hat die Vorinstanz hat zu prüfen, ob die Klägerin überhaupt noch in der Lage ist, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzliche nennenswerte Rentenansprüche aufzubauen. Wegen der Schwerbehinderung der Frau hegen die Richter jedoch auch hieran erhebliche Zweifel.
Insgesamt ist daher wohl kaum zu erwarten, daß die Klägerin dazu verpflichtet werden wird, ihre LV-Verträge vorzeitig aufzulösen, um erst nach deren Verwertung Hartz IV-Leistungen beanspruchen zu können.
Seit Jahrzehnten war die 59-jährige Klägerin als selbstständige Kauffrau tätig. Wegen einer schweren Krebserkrankung, die zu einer Schwerbehinderung von 50 % führte, mußte sie ihre Selbstständigkeit aufgeben. Ende 2005 beantragte sie die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), was ihr von dem zuständigen Grundsicherungsträger unter Hinweis auf mehrere abgeschlossene LV-Verträge verweigert wurde. Die Behörde war der Ansicht, daß der Rückkaufswert der Verträge in Höhe von seinerzeit ca. 80.000 EUR zuerst verwertet werden müsse, ehe die Frau Anspruch auf Hartz IV-Leistungen habe.
Den Einwand der Hilfsbedürftigen, daß sie während ihrer Zeit als Selbstständige keinerlei Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt habe und die Verträge für ihre Altersversorgung gedacht seien, akzeptierte die Behörde nicht und verwies darauf, daß es die Klägerin versäumt habe, die Möglichkeit der Verwertung der Verträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich auszuschließen, wie es in § 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II gefordert werde. Daher sei eine Verwertung der LV-Verträge zwingend erforderlich.
Die Frau unterlag in den Vorinstanzen mit ihrer hiergegen gerichteten Klage. Erst mit ihrer beim Bundessozialgericht eingereichten Revision erzielte sie einen zumindest vorläufigen Sieg.
Nach Auffassung des Gerichts kann eine Verpflichtung eines langjährigen Selbstständigen zur Verwertung von LV ausscheiden, wenn eine Kumulation besonderer Umstände vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanz, daß allein schon deswegen kein Härtefall vorliegt, weil es die Klägerin versäumt hat, die Verwertung der Verträge vor Eintritt in den Ruhestand auszuschließen, halten die Richter des Bundessozialgerichts für falsch.
Das Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfsbedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es kommt ausschließlich darauf an, ob die ersatzweise abgeschlossenen LV-Verträge objektiv und subjektiv zur Altersversorgung gedacht waren.
Wegen unzureichender Feststellung der Vorinstanz wurde die Sache zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses muß u.a. prüfen, ob bei der Klägerin eine Versorgungslücke besteht. Das liegt nach Meinung des Bundessozialgerichts allerdings nahe, da die Frau aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich eine monatliche Rente von knapp 260 Euro zu erwarten hat.
Ferner hat die Vorinstanz hat zu prüfen, ob die Klägerin überhaupt noch in der Lage ist, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzliche nennenswerte Rentenansprüche aufzubauen. Wegen der Schwerbehinderung der Frau hegen die Richter jedoch auch hieran erhebliche Zweifel.
Insgesamt ist daher wohl kaum zu erwarten, daß die Klägerin dazu verpflichtet werden wird, ihre LV-Verträge vorzeitig aufzulösen, um erst nach deren Verwertung Hartz IV-Leistungen beanspruchen zu können.
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