Woran erkenne ich die Unternehmensform einer Firma/Unternehmens? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.07.09 13:13:46 von
neuester Beitrag 12.07.09 11:06:08 von
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Hallo,
ich habe von " MVR Galabau - dann folgt der Name des Inhabers" einen KOVO und eine Rechnung erhalten.
Aus beiden Dokumenten geht die Unternehmsform nicht hervor.
Also GmbH, Ko KG, AG ö.ä.
Kann man daraus schließen. dass es sich um eine GBR handelt?
Vielen Dank !
Zockerbine
ich habe von " MVR Galabau - dann folgt der Name des Inhabers" einen KOVO und eine Rechnung erhalten.
Aus beiden Dokumenten geht die Unternehmsform nicht hervor.
Also GmbH, Ko KG, AG ö.ä.
Kann man daraus schließen. dass es sich um eine GBR handelt?
Vielen Dank !
Zockerbine
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.554.123 von Zockerbine am 11.07.09 13:13:46Dann ist es ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen, es sei denn es wird gegen Handelsrecht verstoßen, indem die Firma nicht korrekt angegeben wird. Was ist ein KOVO?
Bestimmt ein Kostenvoranschlag
DANKE Strohmann
genau so was habe ich beim googeln gefunden:
Einzelunternehmen
Selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person.
Das Einzelunternehmen ist die einfachste Unternehmensform.
Wer allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) selbstständig tätig ist und für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft (z. B. Ein-Mann-GmbH) gründet, ist ein Einzelunternehmer.
Der Betreiber eines Einzelunternehmens wird auch Inhaber genannt.
Für Einzelunternehmen bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, vielmehr gelten die allgemeinen Regeln des Handelsgesetzbuch (HGB).
•Solange das Geschäft einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert (Kleingewerbe), sich das Geschäft also in überschaubarem Umfang hält und noch ohne großen logistischen Aufwand geordnet betrieben werden kann, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister einzutragen (§ 2 HGB).
•Erfordert das Unternehmen jedoch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Absatz 1, Absatz 2 HGB gegeben. In diesem Fall treffen den Unternehmer im geschäftlichen Verkehr erhöhte Sorgfaltspflichten, denn bestimmte gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers gelten im gewerblichen Verkehr nicht.
Zudem muss sich der "Kaufmann" in das Handelsregister eintragen (e.K.).
In jedem Fall muss der Selbstständige das Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt (Gemeinde oder Landkreis) anmelden.
In der Regel führt der Einzelunternehmer seine Geschäfte selbst.
Er kann aber auch Dritte dazu bevollmächtigen.
Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen, also auch mit seinem Privatvermögen, für die Geschäftsverbindlichkeiten.
Das bedeutet, er trägt alle Verluste selbst, braucht aber auch anfallende Gewinne nicht mit anderen zu teilen.
Praxistipp:
Kleingewerbetreibende können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Sie müssen dann mit dem Zusatz "e.K." firmieren. Die Vorteile eines Kleingewerbetreibenden entfallen dadurch jedoch (z. B. Gewinnermittlung anhand einer Einnahme-Überschussrechnung).
genau so was habe ich beim googeln gefunden:
Einzelunternehmen
Selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person.
Das Einzelunternehmen ist die einfachste Unternehmensform.
Wer allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) selbstständig tätig ist und für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft (z. B. Ein-Mann-GmbH) gründet, ist ein Einzelunternehmer.
Der Betreiber eines Einzelunternehmens wird auch Inhaber genannt.
Für Einzelunternehmen bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, vielmehr gelten die allgemeinen Regeln des Handelsgesetzbuch (HGB).
•Solange das Geschäft einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert (Kleingewerbe), sich das Geschäft also in überschaubarem Umfang hält und noch ohne großen logistischen Aufwand geordnet betrieben werden kann, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister einzutragen (§ 2 HGB).
•Erfordert das Unternehmen jedoch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Absatz 1, Absatz 2 HGB gegeben. In diesem Fall treffen den Unternehmer im geschäftlichen Verkehr erhöhte Sorgfaltspflichten, denn bestimmte gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers gelten im gewerblichen Verkehr nicht.
Zudem muss sich der "Kaufmann" in das Handelsregister eintragen (e.K.).
In jedem Fall muss der Selbstständige das Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt (Gemeinde oder Landkreis) anmelden.
In der Regel führt der Einzelunternehmer seine Geschäfte selbst.
Er kann aber auch Dritte dazu bevollmächtigen.
Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen, also auch mit seinem Privatvermögen, für die Geschäftsverbindlichkeiten.
Das bedeutet, er trägt alle Verluste selbst, braucht aber auch anfallende Gewinne nicht mit anderen zu teilen.
Praxistipp:
Kleingewerbetreibende können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Sie müssen dann mit dem Zusatz "e.K." firmieren. Die Vorteile eines Kleingewerbetreibenden entfallen dadurch jedoch (z. B. Gewinnermittlung anhand einer Einnahme-Überschussrechnung).
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.554.123 von Zockerbine am 11.07.09 13:13:46@Zockerbine
ich hab für Dich mal nachgeschaut:
Eine Firma namens "MVR Galabau..." ist in keinem Handelsregister eines Amtsgrichts eingetragen
Hierbei handelt es sich bestimmt um ein nicht eingetragenens Einzelunternehmen
ich hab für Dich mal nachgeschaut:
Eine Firma namens "MVR Galabau..." ist in keinem Handelsregister eines Amtsgrichts eingetragen
Hierbei handelt es sich bestimmt um ein nicht eingetragenens Einzelunternehmen
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.554.837 von suuperbua am 11.07.09 19:03:30Vielen Dank suuperbua!
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