Biofrontera - Heiße Turnaround-Spekulation (Seite 2187)
eröffnet am 08.09.09 12:28:32 von
neuester Beitrag 03.05.24 21:17:29 von
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bedankt. alles rechtmäßig.
Biofrontera AG: Unabhängige Prüfung bestätigt Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhung
DGAP-News: Biofrontera AG / Schlagwort(e): Stellungnahme
13.12.2018 / 09:30
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Unabhängige Prüfung bestätigt Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhung
Unabhängige Prüfung kommt zum Ergebnis, dass Vorwürfe, die Durchführung der Kapitalerhöhung der Biofrontera AG im Februar 2018 sei nicht rechtmäßig gewesen, unzutreffend sind.
Die Biofrontera AG hatte im Juli 2018 - in Abstimmung mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. - angekündigt, die behaupteten Rechtsverstöße durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen.
In Abstimmung mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. wurde Herr Prof. Dr. Gerd Krieger mit der Begutachtung beauftragt.
Leverkusen, den 13. Dezember 2018 - Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, veröffentlicht das Ergebnis der unabhängigen Prüfung bezüglich der Durchführung der Kapitlerhöhung im Februar 2018.
Die Biofrontera AG hatte im Februar 2018 das Grundkapital durch Ausgabe von neuen Aktien erhöht. Die neuen Aktien wurden den Aktionären zum Bezug angeboten. Neue Aktien, die nicht von den Aktionären bezogen wurden, wurden in Form von ADS bei US-Investoren platziert (US-IPO). Im Zuge des US-IPO erfolgte die Notierung der ADS an der US-Börse NASDAQ (US-Listing).
Einzelne Aktionäre, namentlich die Deutsche Balaton AG sowie mit dieser verbundene Unternehmen, werfen der Biofrontera AG seitdem vor, die Biofrontera AG bzw. ihre Organe hätten im Rahmen der Kapitalerhöhung pflichtwidrig gehandelt. Die Biofrontera AG hat die Vorwürfe stets in Gänze zurück gewiesen. Unbeschadet dessen hat sie aber auch auf Basis eines Austausches mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. im Juli 2018 entschieden, zu den auch öffentlich erhobenen Vorwürfen die Stellungnahme eines fachkundigen und neutralen Gutachters einzuholen, um so für alle Aktionäre Transparenz zu schaffen und einen Beitrag zur Befriedung der Situation zu leisten (zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Pressemitteilung der Biofrontera AG vom 06. Juli 2018 https://irpages2.eqs.com/websites/biofrontera/German/15/news… Dem Vorschlag der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. folgend wurde Herr Prof. Dr. Gerd Krieger, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller, mit der Begutachtung beauftragt. Herr Prof. Dr. Krieger ist einer der angesehensten Experten auf dem Gebiet des Aktien- und Kapitalmarktrechts in Deutschland. Gegenstand des Gutachtens ist die Beantwortung folgender Fragen:
War es rechtlich zulässig, dass die Biofrontera AG den Bezugspreis für die neuen Aktien am Freitag, den 9. Februar 2018, bekannt gegeben hat oder war dies - z.B. mit Blick auf etwaige interne Abläufe bei den Depotbanken der Aktionäre der Biofrontera AG - unzulässig?
Wurde der Bezugspreis mit EUR 4,00 je neuer Aktie in rechtlich zulässiger Höhe am 09.02.2018 festgesetzt oder war der Abschlag auf den Börsenkurs zu hoch?
War es rechtlich zulässig, die nicht von den Aktionären im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogenen neuen Aktien in den USA im Rahmen des dortigen IPO zum Bezugspreis von EUR 4,00 je neuer Aktie zu platzieren? Hätte den Aktionären zuvor ein Mehrbezug angeboten werden müssen?
War die Biofrontera AG rechtlich verpflichtet, Angebote der Deutschen Balaton AG auf Erwerb der nicht von den Aktionären im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogenen neuen Aktien zu einem Preis von EUR 4,40 je Neuer Aktie anzunehmen oder durften die nicht von den Aktionären bezogenen Aktien - auch in Ansehung der damit verbundenen Kosten - wie dem Kapitalmarkt (einschließlich der Aktionäre) zuvor kommuniziert, in den USA an dortige Investoren im Rahmen eines IPO zum Bezugspreis platziert werden?
Das von Herrn Prof. Dr. Krieger erstattete "Rechtsgutachten zu Fragen der Kapitalerhöhung 2018 (einschließlich US-IPO und -Listing) der Biofrontera Aktiengesellschaft, Leverkusen" vom 10. Dezember 2018 trifft zu diesen Fragen zusammenfassend folgende Feststellungen:
Es war rechtlich zulässig, dass die Biofrontera AG den Bezugspreis für die neuen Aktien am Freitag, dem 9. Februar 2018, bekanntgegeben hat. Damit war den Anforderungen des § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG genügt, wonach der genaue Ausgabebetrag spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekanntzumachen ist. Die Auffassung, bei Abwicklung des Bezugsrechts über ein Kreditinstitut nach § 186 Abs. 5 AktG (mittelbares Bezugsrecht) müsse etwas anderes gelten, steht im Widerspruch zu der ausdrücklichen Regelung in § 186 Abs. 5 Satz 2 AktG. Die Ansicht, im Hinblick auf den Zeitbedarf der Depotbanken müsse die Frist länger festgelegt werden, steht in Widerspruch nicht nur zum klaren Wortlaut, sondern auch zu den in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zweck der Regelung.
Der Bezugspreis für die Altaktionäre wurde mit EUR 4,00 je neuer Aktie in rechtlich zulässiger Höhe festgesetzt.
Der Teil der neuen Aktien, für den Altaktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten (rump shares), musste nicht den übrigen Altaktionären zum Mehrbezug angeboten werden. Vielmehr ist der Vorstand berechtigt, rump shares unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach eigenem Ermessen zu verwerten.
Es war rechtlich zulässig, die rump shares in den USA im Rahmen des dortigen IPO zum Bezugspreis von EUR 4,00 je neuer Aktie (bzw. USD 9,88 pro ADS) zu platzieren.
Der Vorstand der Biofrontera AG war nicht verpflichtet, das Angebot der Deutsche Balaton AG auf Erwerb der rump shares zu einem Preis von EUR 4,40 je neuer Aktie anzunehmen. Zwar gilt bei der Verwertung von rump shares der Grundsatz, dass der Vorstand dabei den bestmöglichen Preis erzielen muss. Das ist aber nicht notwendig der höchste Preis, sondern der Vorstand hat eine unter Abwägung aller Umstände im Interesse der Gesellschaft bestmögliche Verwertung vorzunehmen. Im konkreten Fall waren die Vorteile der US-Platzierung zum Preis von EUR 4,00 je neuer Aktie in Abwägung gegen den von der Deutsche Balaton AG gebotenen Mehrpreis von insgesamt TEUR 1.034 so massiv, dass der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hätte, hätte er das Angebot der Deutsche Balaton AG angenommen und den US-IPO dafür abgesagt.
Dass eine in den USA aufgegebene Order der Deutsche Balaton AG auf Erwerb von ADS nicht berücksichtigt wurde, ist der Biofrontera AG nicht zuzurechnen, da die US-Banken insoweit selbständig handelten und die Biofrontera AG davon erst im Nachhinein erfuhr. Es ist aber auch unabhängig davon rechtlich nicht zu beanstanden, da der Deutsche Balaton AG kein Bezugsrecht auf ADS zustand und eine Berücksichtigung der Order dem Zweck der US-Platzierung widersprochen hätte, die der Gewinnung von US-Investoren, nicht der Verbreiterung des Kreises deutscher Investoren diente.
Das vollständige Gutachten kann auf der Internetseite der Biofrontera AG unter https://www.biofrontera.com/de/aktie.html eingesehen werden. Die Biofrontera AG hofft, dass auf der Grundlage dieser Ergebnisse und der so geschaffenen Transparenz eine weitere Beilegung der mit einzelnen Aktionären bestehenden Differenzen erfolgen kann, um so auch mit diesen in Zukunft ein vertrauensvolleres Miteinander zum Wohle des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Aktionäre zu ermöglichen.
-Ende-
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an:
Ansprechpartner für Investoren
Biofrontera AG
Thomas Schaffer, Finanzvorstand ir@biofrontera.com
+49-214-87632-0
Ansprechpartner für Journalisten
Instinctif Partners
Susanne Rizzo susanne.rizzo@instinctif.com
+49-89-3090-5189-24
DGAP-News: Biofrontera AG / Schlagwort(e): Stellungnahme
13.12.2018 / 09:30
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Unabhängige Prüfung bestätigt Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhung
Unabhängige Prüfung kommt zum Ergebnis, dass Vorwürfe, die Durchführung der Kapitalerhöhung der Biofrontera AG im Februar 2018 sei nicht rechtmäßig gewesen, unzutreffend sind.
Die Biofrontera AG hatte im Juli 2018 - in Abstimmung mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. - angekündigt, die behaupteten Rechtsverstöße durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen.
In Abstimmung mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. wurde Herr Prof. Dr. Gerd Krieger mit der Begutachtung beauftragt.
Leverkusen, den 13. Dezember 2018 - Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, veröffentlicht das Ergebnis der unabhängigen Prüfung bezüglich der Durchführung der Kapitlerhöhung im Februar 2018.
Die Biofrontera AG hatte im Februar 2018 das Grundkapital durch Ausgabe von neuen Aktien erhöht. Die neuen Aktien wurden den Aktionären zum Bezug angeboten. Neue Aktien, die nicht von den Aktionären bezogen wurden, wurden in Form von ADS bei US-Investoren platziert (US-IPO). Im Zuge des US-IPO erfolgte die Notierung der ADS an der US-Börse NASDAQ (US-Listing).
Einzelne Aktionäre, namentlich die Deutsche Balaton AG sowie mit dieser verbundene Unternehmen, werfen der Biofrontera AG seitdem vor, die Biofrontera AG bzw. ihre Organe hätten im Rahmen der Kapitalerhöhung pflichtwidrig gehandelt. Die Biofrontera AG hat die Vorwürfe stets in Gänze zurück gewiesen. Unbeschadet dessen hat sie aber auch auf Basis eines Austausches mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. im Juli 2018 entschieden, zu den auch öffentlich erhobenen Vorwürfen die Stellungnahme eines fachkundigen und neutralen Gutachters einzuholen, um so für alle Aktionäre Transparenz zu schaffen und einen Beitrag zur Befriedung der Situation zu leisten (zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Pressemitteilung der Biofrontera AG vom 06. Juli 2018 https://irpages2.eqs.com/websites/biofrontera/German/15/news… Dem Vorschlag der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. folgend wurde Herr Prof. Dr. Gerd Krieger, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller, mit der Begutachtung beauftragt. Herr Prof. Dr. Krieger ist einer der angesehensten Experten auf dem Gebiet des Aktien- und Kapitalmarktrechts in Deutschland. Gegenstand des Gutachtens ist die Beantwortung folgender Fragen:
War es rechtlich zulässig, dass die Biofrontera AG den Bezugspreis für die neuen Aktien am Freitag, den 9. Februar 2018, bekannt gegeben hat oder war dies - z.B. mit Blick auf etwaige interne Abläufe bei den Depotbanken der Aktionäre der Biofrontera AG - unzulässig?
Wurde der Bezugspreis mit EUR 4,00 je neuer Aktie in rechtlich zulässiger Höhe am 09.02.2018 festgesetzt oder war der Abschlag auf den Börsenkurs zu hoch?
War es rechtlich zulässig, die nicht von den Aktionären im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogenen neuen Aktien in den USA im Rahmen des dortigen IPO zum Bezugspreis von EUR 4,00 je neuer Aktie zu platzieren? Hätte den Aktionären zuvor ein Mehrbezug angeboten werden müssen?
War die Biofrontera AG rechtlich verpflichtet, Angebote der Deutschen Balaton AG auf Erwerb der nicht von den Aktionären im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogenen neuen Aktien zu einem Preis von EUR 4,40 je Neuer Aktie anzunehmen oder durften die nicht von den Aktionären bezogenen Aktien - auch in Ansehung der damit verbundenen Kosten - wie dem Kapitalmarkt (einschließlich der Aktionäre) zuvor kommuniziert, in den USA an dortige Investoren im Rahmen eines IPO zum Bezugspreis platziert werden?
Das von Herrn Prof. Dr. Krieger erstattete "Rechtsgutachten zu Fragen der Kapitalerhöhung 2018 (einschließlich US-IPO und -Listing) der Biofrontera Aktiengesellschaft, Leverkusen" vom 10. Dezember 2018 trifft zu diesen Fragen zusammenfassend folgende Feststellungen:
Es war rechtlich zulässig, dass die Biofrontera AG den Bezugspreis für die neuen Aktien am Freitag, dem 9. Februar 2018, bekanntgegeben hat. Damit war den Anforderungen des § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG genügt, wonach der genaue Ausgabebetrag spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekanntzumachen ist. Die Auffassung, bei Abwicklung des Bezugsrechts über ein Kreditinstitut nach § 186 Abs. 5 AktG (mittelbares Bezugsrecht) müsse etwas anderes gelten, steht im Widerspruch zu der ausdrücklichen Regelung in § 186 Abs. 5 Satz 2 AktG. Die Ansicht, im Hinblick auf den Zeitbedarf der Depotbanken müsse die Frist länger festgelegt werden, steht in Widerspruch nicht nur zum klaren Wortlaut, sondern auch zu den in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zweck der Regelung.
Der Bezugspreis für die Altaktionäre wurde mit EUR 4,00 je neuer Aktie in rechtlich zulässiger Höhe festgesetzt.
Der Teil der neuen Aktien, für den Altaktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten (rump shares), musste nicht den übrigen Altaktionären zum Mehrbezug angeboten werden. Vielmehr ist der Vorstand berechtigt, rump shares unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach eigenem Ermessen zu verwerten.
Es war rechtlich zulässig, die rump shares in den USA im Rahmen des dortigen IPO zum Bezugspreis von EUR 4,00 je neuer Aktie (bzw. USD 9,88 pro ADS) zu platzieren.
Der Vorstand der Biofrontera AG war nicht verpflichtet, das Angebot der Deutsche Balaton AG auf Erwerb der rump shares zu einem Preis von EUR 4,40 je neuer Aktie anzunehmen. Zwar gilt bei der Verwertung von rump shares der Grundsatz, dass der Vorstand dabei den bestmöglichen Preis erzielen muss. Das ist aber nicht notwendig der höchste Preis, sondern der Vorstand hat eine unter Abwägung aller Umstände im Interesse der Gesellschaft bestmögliche Verwertung vorzunehmen. Im konkreten Fall waren die Vorteile der US-Platzierung zum Preis von EUR 4,00 je neuer Aktie in Abwägung gegen den von der Deutsche Balaton AG gebotenen Mehrpreis von insgesamt TEUR 1.034 so massiv, dass der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hätte, hätte er das Angebot der Deutsche Balaton AG angenommen und den US-IPO dafür abgesagt.
Dass eine in den USA aufgegebene Order der Deutsche Balaton AG auf Erwerb von ADS nicht berücksichtigt wurde, ist der Biofrontera AG nicht zuzurechnen, da die US-Banken insoweit selbständig handelten und die Biofrontera AG davon erst im Nachhinein erfuhr. Es ist aber auch unabhängig davon rechtlich nicht zu beanstanden, da der Deutsche Balaton AG kein Bezugsrecht auf ADS zustand und eine Berücksichtigung der Order dem Zweck der US-Platzierung widersprochen hätte, die der Gewinnung von US-Investoren, nicht der Verbreiterung des Kreises deutscher Investoren diente.
Das vollständige Gutachten kann auf der Internetseite der Biofrontera AG unter https://www.biofrontera.com/de/aktie.html eingesehen werden. Die Biofrontera AG hofft, dass auf der Grundlage dieser Ergebnisse und der so geschaffenen Transparenz eine weitere Beilegung der mit einzelnen Aktionären bestehenden Differenzen erfolgen kann, um so auch mit diesen in Zukunft ein vertrauensvolleres Miteinander zum Wohle des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Aktionäre zu ermöglichen.
-Ende-
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an:
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Biofrontera AG: Unabhängige Prüfung bestätigt Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhung (deutschhttps://www.wallstreet-online.de/nachricht/11090619-dgap-new…
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.429.277 von Radiesel2008 am 13.12.18 09:08:08Bzgl. "Fängerdasein"
Das ist natürlich klar. (Balatons Aufstockung ist ja nun mal auch kein Geheimnis)
Gruß
Paluru
Das ist natürlich klar. (Balatons Aufstockung ist ja nun mal auch kein Geheimnis)
Gruß
Paluru
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.429.277 von Radiesel2008 am 13.12.18 09:08:08Ich will damit nur zeigen, dass hier nicht gedrückt wird,
sondern einer (oder mehrere?) ihren Bestand grösser
reduzieren.
Linke Tasche - rechte Tasche dürfte bei den geringen Gesamtumsätzen
gewagt sein.
Gruß
Paluru
sondern einer (oder mehrere?) ihren Bestand grösser
reduzieren.
Linke Tasche - rechte Tasche dürfte bei den geringen Gesamtumsätzen
gewagt sein.
Gruß
Paluru
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.429.229 von Paluru am 13.12.18 09:01:31Aber da war offensichtlich auch ein Fänger da... Sehr auffällig, die Trades heute früh....
Über Tradegate in der ersten halben Stunde schon 9.000 Stück
ins Bid geworfen.
Gruß
Paluru
ins Bid geworfen.
Gruß
Paluru
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.425.956 von stockfreek am 12.12.18 18:14:11Ja, wieder wurde da ein Block von 5.000 Stück auf einmal ins Bid geworfen.
(15:23:56Uhr)
SL?
Gruß
Paluru
(15:23:56Uhr)
SL?
Gruß
Paluru
heute konnte man nochmal für 5,35€ !! einige tausend Stücke kaufen; das hätte ich nicht gedacht, nachdem sich die Börse allgemein etwas gefangen hat
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