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    Rib Software AG seit heute in Hamburg handelbar (Seite 208)

    eröffnet am 12.11.09 15:27:08 von
    neuester Beitrag 01.01.24 11:41:20 von
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    ID: 1.154.208
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    ISIN: DE000A0Z2XN6 · WKN: A0Z2XN
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      schrieb am 19.07.12 00:42:18
      Beitrag Nr. 297 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.401.138 von thebeagle am 19.07.12 00:14:04Ich bin´s nochmal: Rein charttechnisch ist die Kursentwicklung im letzten Jahr schon recht eigenwillig und gibt nicht allzuviel her, aber der Markt für Bausoftware ist ziemlich eng und da reichen einige wenige positive Nachrichten schon aus, um den Kurs heftig zu pushen. Das Problem für die RIB AG liegt m.E. darin, dass ihr Absatzmarkt weltweit ist und der Anteil in Deutschland vergleichsweise immer geringer werden wird, aber das ist genau der von uns deutschen Aktionären überwiegend wahrgenommene Teil des Gesamtumsatzes und die Erfolge z.B. in Fernost erreichen uns erst mit einiger Verzögerung. Ich bin mal gespannt, ob das Management es schafft, uns die erfolgreichen Deals in aller Welt zeitnah und transparent zu vermitteln...Zu Blütezeiten des Neuen Marktes wäre dieser Wert mit seinen Perspektiven ein absoluter Hit gewesen, da hätte ich nicht unter 100 € verkauft, und wer den Neuen Markt miterlebt hat, wird über meine Aussage nicht einmal schmunzeln...
      Wer anderer Meinung ist, sollte das ruhig mal sagen.
      Gruß
      thebeagle
      Avatar
      schrieb am 19.07.12 00:14:04
      Beitrag Nr. 296 ()
      ... voll meine Meinung; was da noch alles in der Pipeline sein muß...
      Allerdings wird es bis zum Emissionskurs noch etwas dauern, aber 6-8 € als zeitnahes Kursziel ist schon sehr akzeptabel.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.07.12 19:57:23
      Beitrag Nr. 295 ()
      Weltmarktführer, Topp-Aussichten, Kurs verschnauft gerade...dann gehts Richtung 7 (erstes Kursziel)
      Avatar
      schrieb am 12.04.12 20:38:06
      Beitrag Nr. 294 ()
      RIB Software AG
      Stuttgart
      ISIN DE000A0Z2XN6/WKN A0Z2XN
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012

      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 24. Mai 2012, um 13:00 Uhr im Hotel Le Méridien Stuttgart, Willy-Brandt-Straße 30, 70173 Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2012 der RIB Software AG ein.
      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RIB Software AG für das Geschäftsjahr 2011 nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 2011 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2011

      Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 2011 stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2011 wie folgt zu verwenden:
      Verteilung an die Aktionäre: EUR 3.097.233,60
      Gewinnvortrag: EUR 312.465,11
      Bilanzgewinn: EUR 3.409.698,71

      Der vorstehende Vorschlag zur Verteilung eines Teils des Bilanzgewinns an die Aktionäre entspricht einer Dividende von EUR 0,08 je Aktie der Gesellschaft.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2012

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die BW PARTNER Bauer Wulf Schätz Hasenclever Stiefelhagen Partnerschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
      6.

      Beschlussfassung über eine Wahl zum Aufsichtsrat

      Herr Klaus Hirschle wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2011 zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Er soll nunmehr durch die Hauptversammlung gewählt werden.

      Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf den Vorschlag des Nominierungs- und Vergütungsausschusses,

      Herrn Klaus Hirschle, Leiter Interner Vertrieb USA, Canada, Americas Home and Garden bei der Alfred Kärcher GmbH & Co. KG, wohnhaft in Waldenbuch,

      mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

      Herr Klaus Hirschle ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Der Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG im Aufsichtsrat der Gesellschaft ist Herr Keith Chau Kwok Keung.
      7.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

      Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und zu verwenden. Hierbei soll von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Ermächtigung für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu erteilen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
      1.

      Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 23. Mai 2017 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.

      Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft ausgeübt werden; die Ausübung kann auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
      2.

      Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre.

      Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft für jede Aktie gezahlte Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main („Frankfurter Wertpapierbörse“), an dem Tag, an dem die Verpflichtung zum Erwerb eingegangen wird, um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

      Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse im Xetra-Handel (oder in einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 4. bis 10. Börsentag vor der Veröffentlichung des Angebots für Aktien der Gesellschaft ermittelten Börsenpreis um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Sofern eine Kaufpreisspanne festgelegt wird, wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen bzw. Verkaufsangeboten ermittelt. Ändert sich der so ermittelte maßgebliche Börsenkurs nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots erheblich, kann das Angebot angepasst werden. An die Stelle der Veröffentlichung des Angebots tritt dann der Tag, an dem die endgültige Entscheidung über die Kaufpreisanpassung veröffentlicht wird. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, ist ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen kann und geringe Stückzahlen bis zu 50 Stück je Aktionär bevorrechtigt berücksichtigt werden können.
      3.

      Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehend erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats neben der Veräußerung über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot wie folgt zu verwenden:
      a)

      Die eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Sachleistungen angeboten und veräußert werden.
      b)

      Die eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert werden, wenn der Veräußerungspreis den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zur Veräußerung eingegangen wird, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist ferner der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
      c)

      Die eigenen Aktien können ferner unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verwendet werden. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung auszugebenden Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
      d)

      Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

      Darüber hinaus kann der Vorstand, wenn eigene Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußert werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.

      Die vorstehenden Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam sowie ganz oder in Teilen ausgenutzt werden.

      Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnungspunkte in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung bekanntgemacht.
      ***
      Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7
      gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

      Durch die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, bis zum 23. Mai 2017 eigene Aktien im Umfang von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb über die Börse oder durch ein öffentliches Erwerbsangebot trägt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung. Erwirbt die Gesellschaft eigene Aktien über ein öffentliches Erwerbsangebot, kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und – sofern eine Kaufpreisspanne festgelegt wird – zu welchem Preis er diese an die Gesellschaft veräußern möchte. Übersteigt die angebotene Anzahl an Aktien die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es nach der vorgeschlagenen Ermächtigung möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Auch durch die Ermächtigung, Stückzahlen von bis zu 50 Stück bevorrechtigt zu berücksichtigen, soll die technische Abwicklung erleichtert werden, weil hierdurch gebrochene Beträge bei der Festlegung der Quoten und kleine Restbestände vermieden werden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt und auch unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre für angemessen.

      Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot wieder veräußert werden. Auf diese Weise wird auch bei der Veräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Der Vorstand soll jedoch die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmen Fällen auszuschließen.

      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien soll ausgeschlossen werden können, wenn eigene Aktien im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Sachleistungen angeboten und veräußert werden. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Sachleistungen vielfach eine Gegenleistung in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist insoweit angemessen und liegt im Interesse der Gesellschaft.

      Weiter soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch außerhalb der Börse und ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot an Dritte zu veräußern, wenn der Veräußerungspreis den Börsenpreis in dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zur Veräußerung eingegangen wird, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger im In- und Ausland zu verkaufen und auf diese Weise gezielt bestimmte Investorenkreise anzusprechen. Darüber hinaus wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, kurzfristig auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. Mit dieser Ermächtigung wird von der Möglichkeit des vereinfachten Ausschlusses des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass der Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung, um einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so gering wie möglich zu halten. Die Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung auf höchstens 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist und der Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden, sowie Aktien, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4, 186, Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, hierauf angerechnet werden. Darüber hinaus können die Aktionäre ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen durch Zukäufe über die Börse aufrechterhalten.

      Ferner soll auch die Möglichkeit bestehen, eigene Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Diese Ermächtigung verschafft der Gesellschaft die Möglichkeit, in geeigneten Fällen Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu erfüllen, ohne hierfür bedingtes Kapital in Anspruch nehmen zu müssen. Darüber hinaus enthalten Wandel- und Optionsanleihebedingungen üblicherweise Regelungen, wonach für den Fall eines Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien der Wandlungs- oder Optionspreis nach Maßgabe einer Verwässerungsschutzklausel zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise Erfüllung entsprechender Pflichten zustehen würde. Die hier vorgeschlagene Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in solchen Situationen in die Lage, den etwaig erforderlichen Verwässerungsschutz durch die Verwendung eigener Aktien zu gewähren.

      Weiter können die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung ganz oder teilweise eingezogen werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden.

      Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ist erforderlich, um die Veräußerung eigener Aktien im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots technisch reibungslos durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Aktionäre ist damit nicht verbunden.

      Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts auch unter Berücksichtigung der Interessen der bisherigen Aktionäre im Interesse der Gesellschaft liegt.

      Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der in Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigungen in der jeweils folgenden Hauptversammlung berichten.
      ***
      Weitere Angaben zur Einberufung

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

      Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 38.715.420 auf den Namen lautende Aktien mit einem Nennwert von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehen daher 38.715.420 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis zum 17. Mai 2012 (24:00 Uhr), in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter folgender Adresse zugehen:


      RIB Software AG
      c/o FAE Management GmbH
      Oskar-Then-Straße 7
      63773 Goldbach
      Telefax: +49 (0) 6021 589735
      E-Mail: hvstelle@fae-gmbh.de

      Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass Umschreibungen im Aktienregister aus abwicklungstechnischen Gründen nur dann vorgenommen werden, wenn sie mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis zum 17. Mai 2012 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft angemeldet wurden.

      Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen.

      Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

      Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

      Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen.

      Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären nach Anmeldung zur Hauptversammlung mit der Eintrittskarte übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rib-software.com/hv2012 zur Verfügung.

      Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der nachfolgend genannten Wege übermittelt werden:


      RIB Software AG
      Vaihinger Straße 151
      70567 Stuttgart
      Telefax: +49 (0) 711 7873-311
      E-Mail: hauptversammlung@rib-software.com

      Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 22. Mai 2012 zugehen.

      Auch im Fall der Vollmachtserteilung ist eine Anmeldung fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung nicht aus.

      Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG

      Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 1.935.771 Aktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

      Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 23. April 2012 (24:00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

      Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).

      Etwaige Ergänzungsverlangen sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:


      RIB Software AG
      Der Vorstand
      Vaihinger Straße 151
      70567 Stuttgart

      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

      Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern unterbreiten.

      Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 9. Mai 2012 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet unter www.rib-software.com/hv2012 zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.

      Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.

      Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:


      RIB Software AG
      z. Hd. Frau Dina Schmid
      Vaihinger Straße 151
      70567 Stuttgart
      Telefax: +49 (0) 711 7873-311
      E-Mail: hauptversammlung@rib-software.com

      Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

      Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

      Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rib-software.com/hv2012 zur Verfügung.

      Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

      Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rib-software.com/hv2012 zugänglich.

      Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der RIB Software AG, Vaihinger Straße 151, 70567 Stuttgart, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.



      Stuttgart, im April 2012

      RIB Software AG

      Der Vorstand

      ebundesanzeiger vom 12.04.2012
      Avatar
      schrieb am 13.03.12 09:57:16
      Beitrag Nr. 293 ()
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      schrieb am 28.02.12 21:39:20
      Beitrag Nr. 292 ()
      RIB Software AG: mit iTWO BIM ERP weiter im Aufwärtstrend

      RIB Software AG / Schlagwort(e): Vorläufiges Ergebnis

      28.02.2012 / 07:30

      RIB Software AG: mit iTWO BIM ERP weiter im Aufwärtstrend

      Technologieunternehmen RIB Software gibt vorläufige und ungeprüfte Zahlen für das Geschäftsjahr 2011 bekannt

      - Internationale Softwareumsätze mit iTWO BIM* ERP steigen um 91,7 %

      - KMUs in Deutschland setzen verstärkt auf BIM 5D: signifikanter Anstieg um 100 % im Softwareverkauf

      - Ergebnis vor Steuern um 7,7 % verbessert (12,6 Mio. EUR)
      - Marge übersteigt erstmals 35% (35,9%)

      STUTTGART, 28. Februar 2012. Die RIB Software AG (ISIN DE000A0Z2XN6), nach eigenen Angaben Weltmarktführer im Bereich 'BIM ERP', konnte 2011 das Rekordergebnis des Vorjahres erneut um 7,7 % steigern. CEO Thomas Wolf: 'In einem von wirtschaftlichen Unsicherheiten geprägten Jahr mit gebremstem Wachstum rund um den Globus haben wir die Investitionen in den Aufbau neuer Märkte entsprechend vorsichtig angepasst.' Andererseits entwickeln sich BIM-ERP-Lösungen derzeit, wie LEED** zuvor, zum Megatrend in der globalen Bauindustrie. Das Bauwesen mit einem geschätzten Volumen von 12,7 Billionen USD im Jahr 2020 (= 14% des globalen Bruttoinlandsproduktes) wird voraussichtlich in den nächsten Jahren bis zu 1% pro Jahr (127 Mrd. USD) in IT investieren. Regierungen, Investoren, Immobilienentwickler, Ingenieure und Generalunternehmer beginnen schrittweise, ihre technischen ERP-Systeme auf BIM-ERP-Systeme umzurüsten. Thomas Wolf weiter: 'Wir erwarten den weltweiten Durchbruch der BIM-Technologie in den nächsten zwölf Monaten.'

      Mit den erfolgreichen Phase-II-Abschlüssen mit weltweit operierenden Top-Baukonzernen, wie die indische GMR Infrastructure Limited, Sunway Construction Sdn Bhd, Malaysia und Bilfinger Berger SE konnte der internationale Softwareumsatz mit iTWO BIM ERP um 91,7% auf 2,3 Mio. EUR (2010: 1,2 Mio. EUR) deutlich gesteigert werden. Insbesondere in der Wachstumsregion Asien war die Nachfrage nach BIM-Technologie sehr groß.

      Gemäß vorläufigen ungeprüften Zahlen stiegen die Umsatzerlöse um 0,9 % auf 35,1 Mio. EUR (2010: 34,8 Mio. EUR). Die Softwareerlöse mit iTWO BIM ERP verbesserten sich um 7,7 % auf 8,4 Mio. EUR (2010: 7,8 Mio. EUR). Vor allem die Softwareumsätze mit internationalen Kunden stiegen um 91,7% auf 2,3 Mio. EUR (2010: 1,2 Mio. EUR), was die positive Entwicklung in den neuen internationalen Märkten unterstreicht.

      In Deutschland erhöhte sich die Nachfrage nach iTWO BIM ERP, nachdem bereits einige der marktführenden deutschen Baukonzerne auf iTWO BIM ERP umgestellt haben insbesondere im Bereich der kleinen und mittelständischen Unternehmen. Der Softwareumsatz stieg in dieser Zielgruppe um 100% auf 1,8 Mio. EUR (2010: 0,9 Mio. EUR). Insgesamt stiegen die Softwareerlöse um 0,6% auf 16,3 Mio. EUR (2010: 16,2 Mio. EUR).

      Das EBITDA (vor IPO-Kosten in Höhe von 3,9 Mio. EUR) betrug 15,3 Mio. EUR (2010: 14,5 Mio. EUR) und erreichte somit erstmals eine Marge von 43,6% (2010: 41,7%). Das um die Kosten des Börsengangs 2011 bereinigte Ergebnis vor Steuern verbesserte sich um 7,7 % auf 12,6 Mio. EUR (2010: 11,7 Mio. EUR). Erstmals wurde damit mit 35,9% eine Ergebnismarge vor Steuern von über 35% erreicht.

      Michael Sauer, CFO der RIB-Gruppe: 'Die ersten Wochen des laufenden Geschäftsjahres sind sehr vielversprechend angelaufen. Mit Heinrich Schmid, Reutlingen, national und international führendes Unternehmen im Handwerk, konnte RIB bereits einen weiteren Phase-II-Auftrag für iTWO BIM ERP abschließen. Dies beruht auf einer gut gefüllten Pipeline, die wir national und international aufgebaut haben.'

      Die RIB Software AG wird den Geschäftsbericht 2011 am Donnerstag, den 22. März veröffentlichen. An diesem Termin findet um 11:00 Uhr MEZ eine Telefonkonferenz für Analysten und Investoren statt.

      *BIM = 'Building Information Modeling'
      **LEED = 'Leadership in Energy and Environmental Design' - Führerschaft in energie- und umweltgerechter Planung

      Über die RIB-Gruppe

      Mit über 15.000 Kunden zählt die RIB-Gruppe mit Hauptsitz in Stuttgart zu den größten Softwareanbietern im Bereich technische ERP-Lösungen für das Bauwesen. Gegründet im Jahre 1961 hat RIB in Deutschland eine Markt führende Position erzielt. Die weltweit größten Bauunternehmen, öffentliche Verwaltungen, Architektur- und Ingenieurgesellschaften sowie Großunternehmen im Bereich des Industrie- und Anlagenbaus rund um den Globus optimieren ihre Planungs- und Bauprozesse durch den Einsatz von RIB-Softwaresystemen. RIB ist in den Regionen EMEA, Nordamerika und APAC mit eigenen Niederlassungen vertreten. Weitere Informationen unter: www.rib-software.com.


      Ende der Corporate News

      28.02.2012 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: RIB Software AG
      Vaihinger Str. 151
      70567 Stuttgart
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)711-7873-0
      Fax: +49 (0)711-7873-311
      E-Mail: info@rib-software.com
      Internet: www.rib-software.com
      ISIN: DE000A0Z2XN6
      WKN: A0Z2XN
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      158304 28.02.2012


      http://www.dgap.de/news/corporate/rib-software-mit-itwo-bim-erp-weiter-aufwaertstrend_365922_705708.htm
      Avatar
      schrieb am 09.02.12 23:24:40
      Beitrag Nr. 291 ()
      ...und nicht zu vergessen die sehr gute Kapitalausstattung von RIB, die weitere Expansion locker ermöglicht. Hier ist noch lange nicht Schluß, m.E. geht es jetzt erst richtig los...
      Avatar
      schrieb am 08.02.12 18:25:06
      Beitrag Nr. 290 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.635.858 von waldefried am 23.01.12 21:53:51RIB Software AG: Erster Großauftrag für iTWO BIM 5D im Handwerk in Deutschland

      Vertrag über eine Unternehmenslizenz für iTWO BIM 5D mit der Unternehmensgruppe Heinrich Schmid, Reutlingen
      08.02.2012 - Unternehmens-Nachricht

      STUTTGART, 8. Februar 2012. Die RIB Software AG konnte einen Vertrag über eine Unternehmenslizenz für iTWO BIM 5D mit der Unternehmensgruppe Heinrich Schmid, Reutlingen, abschließen. Der Gesamtauftragswert liegt bei 1,6 Millionen EUR.

      Von den Achtziger Jahren bis heute hat sich das zuvor lokale, mittelständische Handwerksbüro unter der Leitung von Dr. Carl Heiner Schmid zu einer national und international führenden Unternehmensgruppe im Bau- und Ausbaugewerk entwickelt. An rund 90 Standorten in Deutschland, Österreich, Frankreich, der Schweiz und in Spanien beschäftigt Heinrich Schmid zwischenzeitlich über 3.500 Mitarbeiter. Fortschrittliches Denken und eine frühzeitige Anwendung modernster Branchentechnologien innerhalb des Handwerks haben den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmensgruppe begründet. Im nächsten Schritt möchte Dr. Schmid in seinem Unternehmen die virtuelle Baustelle und den unternehmerisch handelnden Handwerker 2.0 etablieren. Hierzu soll eine innovative neue Softwarelösung eingeführt werden, die eine schnelle und effiziente Projektbearbeitung nah am Kunden, am Mitarbeiter und online auf der Baustelle ermöglicht.

      „Wir teilen mit Dr. Carl Heiner Schmid die gemeinsame Vision, alle großen und kleinen Bauprojekte virtuell zu planen und zu steuern. Wir haben daraus eine Idee entwickelt, wie Bau- und Ausbaugewerke handwerkergerecht mit iTWO-Technologie virtuell geplant und gesteuert werden können. Ähnlich wie wir es bereits mit anderen Großkunden sehr erfolgreich umgesetzt haben, wollen wir das gemeinsam mit Heinrich Schmid auf Basis unserer iTWO-Plattformtechnologie ermöglichen. Heinrich Schmid sieht durch die Nutzung der neuen Technologie hohe Wertschöpfungspotentiale für eine effiziente Steuerung der Baustelle“, erklärt Michael Sauer, Vorstand der RIB AG.

      Über die RIB-Gruppe

      Mit über 15.000 Kunden zählt die RIB-Gruppe mit Hauptsitz in Stuttgart zu den größten Softwareanbietern im Bereich technische ERP-Lösungen für das Bauwesen.
      Avatar
      schrieb am 08.02.12 18:23:51
      Beitrag Nr. 289 ()
      RIB Software AG: Erster Großauftrag für iTWO BIM 5D im Handwerk in Deutschland

      Vertrag über eine Unternehmenslizenz für iTWO BIM 5D mit der Unternehmensgruppe Heinrich Schmid, Reutlingen
      08.02.2012 - Unternehmens-Nachricht

      STUTTGART, 8. Februar 2012. Die RIB Software AG konnte einen Vertrag über eine Unternehmenslizenz für iTWO BIM 5D mit der Unternehmensgruppe Heinrich Schmid, Reutlingen, abschließen. Der Gesamtauftragswert liegt bei 1,6 Millionen EUR.

      Von den Achtziger Jahren bis heute hat sich das zuvor lokale, mittelständische Handwerksbüro unter der Leitung von Dr. Carl Heiner Schmid zu einer national und international führenden Unternehmensgruppe im Bau- und Ausbaugewerk entwickelt. An rund 90 Standorten in Deutschland, Österreich, Frankreich, der Schweiz und in Spanien beschäftigt Heinrich Schmid zwischenzeitlich über 3.500 Mitarbeiter. Fortschrittliches Denken und eine frühzeitige Anwendung modernster Branchentechnologien innerhalb des Handwerks haben den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmensgruppe begründet. Im nächsten Schritt möchte Dr. Schmid in seinem Unternehmen die virtuelle Baustelle und den unternehmerisch handelnden Handwerker 2.0 etablieren. Hierzu soll eine innovative neue Softwarelösung eingeführt werden, die eine schnelle und effiziente Projektbearbeitung nah am Kunden, am Mitarbeiter und online auf der Baustelle ermöglicht.

      „Wir teilen mit Dr. Carl Heiner Schmid die gemeinsame Vision, alle großen und kleinen Bauprojekte virtuell zu planen und zu steuern. Wir haben daraus eine Idee entwickelt, wie Bau- und Ausbaugewerke handwerkergerecht mit iTWO-Technologie virtuell geplant und gesteuert werden können. Ähnlich wie wir es bereits mit anderen Großkunden sehr erfolgreich umgesetzt haben, wollen wir das gemeinsam mit Heinrich Schmid auf Basis unserer iTWO-Plattformtechnologie ermöglichen. Heinrich Schmid sieht durch die Nutzung der neuen Technologie hohe Wertschöpfungspotentiale für eine effiziente Steuerung der Baustelle“, erklärt Michael Sauer, Vorstand der RIB AG.

      Über die RIB-Gruppe

      Mit über 15.000 Kunden zählt die RIB-Gruppe mit Hauptsitz in Stuttgart zu den größten Softwareanbietern im Bereich technische ERP-Lösungen für das Bauwesen.

      Gegründet im Jahre 1961 hat RIB in Deutschland eine Markt führende Position erzielt. Die weltweit größten Bauunternehmen, öffentliche Verwaltungen, Architektur- und Ingenieurgesellschaften sowie Großunternehmen im Bereich des Industrie- und Anlagenbaus rund um den Globus optimieren ihre Planungs- und Bauprozesse durch den Einsatz von RIB-Softwaresystemen.

      RIB ist in den Regionen EMEA, Nordamerika und APAC mit eigenen Niederlassungen vertreten.

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      Avatar
      schrieb am 23.01.12 21:53:51
      Beitrag Nr. 288 ()
      Zitat von Hugobald: ... und noch unentdeckt von der Masse.


      ...zu Recht:

      FT

      Das Kapital
      So etwas packen nur die Profis an

      Endlich kommt mit der RIB Software wieder eine Perle an den geregelten Markt. Überzeichnung und Bewertung lassen darauf schließen, dass den Investoren RIBs ganz eigene Synergien gut gefallen.
      Eine ganz ganz heiße Kiste geht hier an die regulierte Börse, und was macht der Privatanleger? Greift nicht zu, winkt müde ab. Glückwunsch. Nur ein Prozent der von der Bausoftwarefirma RIB Software angebotenen Aktien kauften sie. Was im besorgniserregenden Rückschluss heißt: 99 Prozent kauften institutionelle Anleger - das Angebot soll überzeichnet gewesen sein. An dem Preis kann es kaum liegen - 355 Mio. Euro bringt RIB nun auf die Waage, umgesetzt wurden 25,8 Mio. Euro in den ersten neun Monaten 2010. Selbst mit den optimistischen Prognosen der Konsortialbanken kommt man für 2011 auf ein KGV von über 20, das von SAP ist 16,4.
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      Nein, die Investorenschar muss was anderes fasziniert haben, vielleicht RIBs Führung, ein erfahrenes, gut eingespieltes Team, dem einiges zuzutrauen ist. So kennen sich Vorstandschef Thomas Wolf und Finanzvorstand Michael Sauer nicht nur aus gemeinsamen Tagen bei RIBs voriger Muttergesellschaft Mühl, sondern sind auch Cousins. In ihrem Tun beaufsichtigt werden sie von Aufsichtsratschefin Sandy Möser, die bestimmt kein Auge zudrücken wird, wenn Kokolores gemacht wird. Allein schon, um bei ihrem Vorgesetzten das Gesicht zu wahren. Hauptberuflich ist Frau Möser nämlich Geschäftsführerin der Mühl24 GmbH, deren alleiniger Gesellschafter wiederum Thomas Wolf ist.

      Nicht nur da ist er Gesellschafter, denn von Handel und Firmengründungen versteht Wolf was. So kaufte Mühl etwa einst der maroden MB Software die RIB ab, die er dann wiederum über eigene Firmen aus der Konkursmasse der von ihm vorher geführten Mühl Product and Services abkaufte. Mit Insolvenzen, die auch das Interesse der Staatsanwaltschaft weckten, kennt man sich im RIB-Vorstand und -Aufsichtsrat eh ganz gut aus, fünf Mitglieder können hier von ihrer Erfahrung profitieren. Zu Wolfs Firmenimperium gehören mittlerweile auch einige chinesische Firmen, die eine Handvoll direkter Geschäftsverbindungen mit, tataa, der RIB unterhalten, deren Hauptaktionär natürlich auch Wolf ist. Die institutionellen Investoren scheinen jedenfalls unsere Meinung zu teilen, dass eventuelle Interessenskonflikte hier kein Thema sind.
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