Verteilung von Aufwendungen auf mehrere Jahre: Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.01.13 12:05:37 von
neuester Beitrag 25.01.13 17:37:03 von
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Hallo zusammen,
ich interessiere mich für die Verteilung von steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen auf mehrere Jahre.
Zum Hintergrund anbei ein Link auf die Vorschrift, wer sie noch nicht kennen sollte: http://dejure.org/gesetze/EStDV/82b.html
Aktuell stelle ich mir die Frage, ob ich ein einmal ausgeübtes Wahlrecht nachträglich noch ändern kann?
1.: Ist dies bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgenden Festsetzung uneingeschränkt möglich, solange der Vorbehalt besteht?
2.: Ist dies bei einer nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgenden Festsetzung möglich? Wenn ja, inwieweit bzw. in welchen Grenzen?
Ich bin gespannt auf Eure Gedanken und Einschätzungen.
Gruß
Silberpfeil
ich interessiere mich für die Verteilung von steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen auf mehrere Jahre.
Zum Hintergrund anbei ein Link auf die Vorschrift, wer sie noch nicht kennen sollte: http://dejure.org/gesetze/EStDV/82b.html
Aktuell stelle ich mir die Frage, ob ich ein einmal ausgeübtes Wahlrecht nachträglich noch ändern kann?
1.: Ist dies bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgenden Festsetzung uneingeschränkt möglich, solange der Vorbehalt besteht?
2.: Ist dies bei einer nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgenden Festsetzung möglich? Wenn ja, inwieweit bzw. in welchen Grenzen?
Ich bin gespannt auf Eure Gedanken und Einschätzungen.
Gruß
Silberpfeil
Damit Ihr Euch 2. besser vorstellen könnt, ein bewußt einfach konstruierter, aber realistischer Fall:
Einkommen läge ohne Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre innerhalb des steuerfrei gestellten Einkommens (Existenzminimum). Aufwendungen wirken also zum Teil nicht steuermindernd, sprich sie würden ohne Ausübung des Wahlrechts "verpuffen".
Konsequenz: Entscheidung zur Ausübung des Wahlrechts auf Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre, um möglichst die gesamte betragliche Reichweite des steuerfreien Einkommens in Anspruch nehmen zu können.
Wie beschrieben erfolgt die Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Es gibt keinen Anlaß zum Einspruch. Die Steuerfestsetzung kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
Einige Zeit später muß diese Steuerfestsetzung geändert werden: Bspw. aufgrund des jetzt erst vorliegenden Gewinnanteils an einer KG (etc., etc.).
Dadurch kann die ursprüngliche Entscheidung, Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilen zu wollen, ungünstig geworden sein. Durch die Einkommenserhöhung fällt nun nachträglich Einkommensteuer an, die nicht anfallen würde, wenn die Aufwendungen anders oder gar nicht auf mehrere Jahre aufgeteilt worden wären.
Wäre hier ein nachträglicher Verzicht auf das seinerzeit ausgeübte Wahlrecht zulässig? Wäre hier auch eine nachträgliche Änderung des Zeitraums, auf den die Aufwendungen ursprünglich verteilt wurden, denkbar (bspw. Verteilung von ursprünglich 4 Jahre auf nun nur noch 3 Jahre)?
Einkommen läge ohne Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre innerhalb des steuerfrei gestellten Einkommens (Existenzminimum). Aufwendungen wirken also zum Teil nicht steuermindernd, sprich sie würden ohne Ausübung des Wahlrechts "verpuffen".
Konsequenz: Entscheidung zur Ausübung des Wahlrechts auf Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre, um möglichst die gesamte betragliche Reichweite des steuerfreien Einkommens in Anspruch nehmen zu können.
Wie beschrieben erfolgt die Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Es gibt keinen Anlaß zum Einspruch. Die Steuerfestsetzung kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
Einige Zeit später muß diese Steuerfestsetzung geändert werden: Bspw. aufgrund des jetzt erst vorliegenden Gewinnanteils an einer KG (etc., etc.).
Dadurch kann die ursprüngliche Entscheidung, Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilen zu wollen, ungünstig geworden sein. Durch die Einkommenserhöhung fällt nun nachträglich Einkommensteuer an, die nicht anfallen würde, wenn die Aufwendungen anders oder gar nicht auf mehrere Jahre aufgeteilt worden wären.
Wäre hier ein nachträglicher Verzicht auf das seinerzeit ausgeübte Wahlrecht zulässig? Wäre hier auch eine nachträgliche Änderung des Zeitraums, auf den die Aufwendungen ursprünglich verteilt wurden, denkbar (bspw. Verteilung von ursprünglich 4 Jahre auf nun nur noch 3 Jahre)?
Die Gestaltung der Erhaltungsaufwendungen
ergibt sich über die einzelnen EStRL
u.Gesetze.(z.B.Sofortabzug oder Verteilung
auf mehrere Jahre,kommt auf den pers.Steuersatz
oder die ganz persönliche Steuersituation
an).Du hast dich bestimmt schon schlau gemacht
und möchtest nur einmal so wissen,was da andere
schreiben....Steuerfestsetzung....unter Vorbehalt
der Nachprüfung...und was weis ich noch alles.
Steht alles in der AO
ergibt sich über die einzelnen EStRL
u.Gesetze.(z.B.Sofortabzug oder Verteilung
auf mehrere Jahre,kommt auf den pers.Steuersatz
oder die ganz persönliche Steuersituation
an).Du hast dich bestimmt schon schlau gemacht
und möchtest nur einmal so wissen,was da andere
schreiben....Steuerfestsetzung....unter Vorbehalt
der Nachprüfung...und was weis ich noch alles.
Steht alles in der AO
Tut mir leid, wenn ich Dir Angst gemacht haben sollte.
Ich denke, Du kennst mich schon sehr lange und weißt, daß ich mich nicht auf den Standpunkt stelle, andere für mich Grundsatzwissen zusammentragen zu lassen.
Deshalb habe ich mich bereits belesen und versucht, möglichst präzise zu formulieren, damit eben keine Frage offen bleibt. Und so wie Du es schilderst ist es m. E. nicht. Denn auf meine Fragen habe ich bisher keine Antworten gefunden.
Schade, daß Du meine Gedanken nicht aufgenommen hast, denn es kommt gerade nicht auf die persönliche Situation und auch nicht auf den persönlichen Steuersatz an! Eine vertane Chance?
Ich denke, Du kennst mich schon sehr lange und weißt, daß ich mich nicht auf den Standpunkt stelle, andere für mich Grundsatzwissen zusammentragen zu lassen.
Deshalb habe ich mich bereits belesen und versucht, möglichst präzise zu formulieren, damit eben keine Frage offen bleibt. Und so wie Du es schilderst ist es m. E. nicht. Denn auf meine Fragen habe ich bisher keine Antworten gefunden.
Schade, daß Du meine Gedanken nicht aufgenommen hast, denn es kommt gerade nicht auf die persönliche Situation und auch nicht auf den persönlichen Steuersatz an! Eine vertane Chance?
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