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    M4E - Einstiegschance nach Kurssturz? (Seite 3)

    eröffnet am 07.09.13 15:51:38 von
    neuester Beitrag 22.05.22 22:31:15 von
    Beiträge: 1.164
    ID: 1.185.729
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    m4e
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      Avatar
      schrieb am 14.07.21 17:58:08
      Beitrag Nr. 1.144 ()
      sehr gut und Danke fürs einstellen
      und damit wissen wir ja, das ab "heute" der Monat gilt
      Avatar
      schrieb am 14.07.21 15:10:40
      Beitrag Nr. 1.143 ()
      Vergleich ist heute im Bundesanzeiger
      VERGLEICH

      I. Erhöhung der Barabfindung

      1. Als Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und den außenstehenden Aktionären der m4e AG erhöht die Antragsgegnerin die im Rahmen des Squeeze-out den ehemaligen außenstehenden Aktionären der m4e AG angebotene Barabfindung von ursprünglich EUR 2,94 je Stückaktie um EUR 0,81 (der „Erhöhungsbetrag“) auf EUR 3,75 je Stückaktie.

      2. Weiterhin zahlt die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären gemäß § 327b Abs. 2 AktG auf den Erhöhungsbetrag Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 7. März 2019 (zusammen mit dem Erhöhungsbetrag der „Vergleichsbetrag“).

      II. Fälligkeit, Zahlung und Abwicklung

      1. Der Vergleichsbetrag wird nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen einen Monat nach Bekanntgabe der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer III. zur Zahlung fällig.

      2. Der Vergleichsbetrag wird mit seiner Fälligkeit allen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionären soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Die außenstehenden Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der im Squeeze-out angebotenen Abfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung des Erhöhungsbetrages nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto. Diejenigen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb der vorgenannten Fristen keine Gutschrift des Erhöhungsbetrages erhalten haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können. Für die Abwicklung der Zahlungen unter diesem Vergleich ist von der Antragsgegnerin die Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft, mit Sitz in Göppingen, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 533403 (die „Abwicklungsstelle“) beauftragt worden.

      3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist für die abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.

      III. Bekanntmachung

      1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich […] im Bundesanzeiger, den AnlegerPlus News der SdK sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (jedoch nicht in der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) – auf ihre Kosten – unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen. Eine erneute Veröffentlichung im Fall des Beitritts des Antragstellers zu 59) ist nicht erforderlich.

      2. In sämtlichen Veröffentlichungen werden nur die Namen und Anschriften der in Anlage 1 genannten Antragsteller und Verfahrensbevollmächtigten genannt, die hiermit jeweils der Veröffentlichung ihrer Daten im Rahmen von Ziffer 1 zustimmen.

      IV. Wirksamwerden

      Dieser Vergleich wird nach Zustimmung der Antragssteller zu 1) bis 58) sowie zu 60) bis 67), des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegnerin mit seiner Protokollierung wirksam. Mit der Protokollierung dieses Vergleichs erklären die an diesem Vergleich beteiligten Antragsteller das gerichtliche Spruchverfahren übereinstimmend für erledigt und beendet. Die Antragsteller nehmen ihre Anträge hiermit zurück. Die Antragsgegnerin stimmt der für die diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller kostenfreien Rücknahme der Anträge zu. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich zu und verzichtet für den Fall, dass auch der Antragsteller zu 59 diesem Vergleich beitritt oder das Verfahren aus anderen Gründen nicht fortführt, gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG.

      V. Wirkung

      Dieser Vergleich wirkt für sämtliche außenstehenden Aktionäre der m4e AG. Er stellt insoweit jeweils einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.07.21 16:51:16
      Beitrag Nr. 1.142 ()
      👏 sehr gut, Danke👌
      Avatar
      schrieb am 08.07.21 16:27:59
      Beitrag Nr. 1.141 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.724.539 von 5002 am 08.07.21 16:13:54Ich habe bei Herrn Arendts noch einmal nachgefragt, warum die Nachzahlung bislang nicht erfolgt ist. Sobald ich eine Antwort habe, melde ich mich.
      Avatar
      schrieb am 08.07.21 16:13:54
      Beitrag Nr. 1.140 ()
      Danke, dort steht ja sinngemäß "einen Monat nach Bekanntgabe der Abwicklungshinweise...", woher wissen wir WANN der Tag war plus dann dem einen Monat.
      Ich kann ja mal unverbindlich meine Depotbank anfragen

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      Avatar
      schrieb am 08.07.21 11:19:50
      Beitrag Nr. 1.139 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.720.447 von 5002 am 08.07.21 11:11:39
      Zitat von 5002: mal ne Frage, hat jemand was bereits bekommen und wenn ja, muß ich aktiv werden?
      die Depotbank meiner damaligen "Bar-Auszahlung" hab ich nicht gewechselt


      Gemäß Herrn Arendts sollte die Auszahlung von alleine auf Dein Konto kommen:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/05/vergleich-in-de…
      Avatar
      schrieb am 08.07.21 11:11:39
      Beitrag Nr. 1.138 ()
      mal ne Frage, hat jemand was bereits bekommen und wenn ja, muß ich aktiv werden?
      die Depotbank meiner damaligen "Bar-Auszahlung" hab ich nicht gewechselt
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.05.21 22:22:58
      Beitrag Nr. 1.137 ()
      Danke für den Link! Kann ich mit leben :)
      Avatar
      schrieb am 19.05.21 19:31:40
      Beitrag Nr. 1.136 ()
      Sieht gut aus mit einer Anhebung der Abfindung
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/05/vergleich-in-de…
      Avatar
      schrieb am 25.11.20 15:28:37
      Beitrag Nr. 1.135 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.403.917 von DerKosmokrat am 07.09.13 15:51:38
      Vollständigkeitshalber aus dem Bundesanzeiger

      12.03.2019

      Studio 100 Media AG
      München
      ISIN: DE000A0MSEQ3
      Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der m4e AG, München

      Die außerordentliche Hauptversammlung der m4e AG, München, vom 16. Januar 2019 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der m4e AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, Studio 100 Media AG, München („Hauptaktionärin“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 6. März 2019 in das Handelsregister der m4e AG beim Amtsgericht München unter HRB 167927 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der m4e AG auf die Hauptaktionärin übergegangen.

      Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der m4e AG eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 2,94 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der m4e AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00. Die Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

      Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgt über die
      Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen,

      und die jeweilige Depotbank. Die Zahlung der Barabfindung (und der gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt an die aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Aktionäre der m4e AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Das Verfahren ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der m4e AG provisions- und spesenfrei.

      Die Preisfeststellung betreffend die Aktien der m4e AG im Freiverkehr der Börse Hamburg wird voraussichtlich zeitnah nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, also zeitnah nach dem 6. März 2019, eingestellt werden.

      Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als dem gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt. Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der m4e AG gewährt werden.



      München, im März 2019

      Studio 100 Media AG

      Der Vorstand
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