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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 1226)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 06.05.24 10:49:38 von
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      Avatar
      schrieb am 29.01.20 19:15:52
      Beitrag Nr. 1.882 ()
      dunkle Wolken über "Olaf´s" Horizont...
      https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/beirat-des-…
      Avatar
      schrieb am 29.01.20 18:11:11
      Beitrag Nr. 1.881 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.523.110 von wolfeck am 29.01.20 18:08:32Grundgesetzwidrigkeit von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG meinte ich. Alles etwas kompliziert...
      Avatar
      schrieb am 29.01.20 18:09:37
      Beitrag Nr. 1.880 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.522.321 von startvestor am 29.01.20 17:04:52
      Zitat von startvestor: Es hat nun über 6 Wochen gedauert und es macht halt auch langsam Klick bei diesen Abgeordneten. Die haben schon viel Feuer bekommen und brauchen noch mehr.

      Vielleicht war es so, dass Brehm mal gegenüber Binding über die Diskriminierung der Totalverluste gg. die Normalverluste gesprochen hat. Und da hat Binding eine Falle gebaut und auch noch §138ff AO und anscheinend weitere in die Verhandlungsmasse gepackt.

      Satz 5 ist ein Sieg des Kommunismus. Aber Binding hat Angst, sonst würde er seinen Sieg feiern und nicht bei Facebook totschweigen.

      Falls Satz 5 von Brehm oder Tillmann ist - ausgeschlossen ist das auch nicht - wäre das die größte Dämlichkeit überhaupt und eine gute Chance für die FDP, diese CDU um ein paar % zu erleichtern. Aber es war halt Binding.


      Wovor sollte Binding Angst haben? Und was bringt ihm dieser "Sieg"? Wenn es ein Sieg wäre, würde er den ja nun genießen und feiern und sicherlich nicht totschweigen.
      Ich glaube, du überschätzt diesen gelernten Starkstromelektriker maßlos. Das ist genauso ein dummer Politiker wie der Rest, der die Folgen seines Handelns gar nicht richtig einschätzen kann. Dafür spricht auch, dass es immer noch keine Durchführungsanweisung für dieses Gesetz gibt. Kein Mensch weiß, wie das Gesetz anzuwenden ist, was mit den bestehenden Verlusttöpfen passiert, etc. pp.. Und genau diese Anweisungen brauchen die Banken dringend, um ihre Software umzustellen.
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      Avatar
      schrieb am 29.01.20 18:08:32
      Beitrag Nr. 1.879 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.522.321 von startvestor am 29.01.20 17:04:52
      Zitat von startvestor: Vielleicht war es so, dass Brehm mal gegenüber Binding über die Diskriminierung der Totalverluste gg. die Normalverluste gesprochen hat. Und da hat Binding eine Falle gebaut und auch noch §138ff AO und anscheinend weitere in die Verhandlungsmasse gepackt.

      Falls Satz 5 von Brehm oder Tillmann ist - ausgeschlossen ist das auch nicht - wäre das die größte Dämlichkeit überhaupt und eine gute Chance für die FDP, diese CDU um ein paar % zu erleichtern. Aber es war halt Binding.


      Es ist ja ziemlich egal, von wem genau der Satz nun stammt. Das können wir sowieso nicht feststellen. Aber es ist wichtig, die Abgeordneten deutlichst auf den steuerlichen Unsinn und das Unrecht hinzuweisen, den dieser Satz erzeugt, und daß der Satz bis zum 1.1.2021 wieder gestrichen werden muß, um nicht ein rechts- und grundgesetzwidriges Gesetz beizubehalten.

      Ansonsten wird der Satz eine Klageflut nach sich ziehen, die leicht zu vermeiden wäre. Wenn der Satz da bis 2021 stehenbleiben sollte, wäre zu empfehlen, eine Privatrechtsschutzversicherung abzuschließen, die vielleicht 15 Euro im Monat kostet und alle Streitigkeiten mit Behörden wie dem Finanzamt abdeckt. Dann könnte man im Fall des Falles Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, und wenn der Einspruch abgelehnt wird, dagegen klagen und gleichzeitig gerichtlich die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids wegen Grundgesetzwidrigkeit von § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG beantragen. Das hätte wohl gute Chancen, durchzugehen.
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      Avatar
      schrieb am 29.01.20 17:04:52
      Beitrag Nr. 1.878 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.517.404 von MK-ULTRA am 29.01.20 10:09:52Es hat nun über 6 Wochen gedauert und es macht halt auch langsam Klick bei diesen Abgeordneten. Die haben schon viel Feuer bekommen und brauchen noch mehr.

      Vielleicht war es so, dass Brehm mal gegenüber Binding über die Diskriminierung der Totalverluste gg. die Normalverluste gesprochen hat. Und da hat Binding eine Falle gebaut und auch noch §138ff AO und anscheinend weitere in die Verhandlungsmasse gepackt.

      Satz 5 ist ein Sieg des Kommunismus. Aber Binding hat Angst, sonst würde er seinen Sieg feiern und nicht bei Facebook totschweigen.

      Falls Satz 5 von Brehm oder Tillmann ist - ausgeschlossen ist das auch nicht - wäre das die größte Dämlichkeit überhaupt und eine gute Chance für die FDP, diese CDU um ein paar % zu erleichtern. Aber es war halt Binding.
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      schrieb am 29.01.20 10:09:52
      Beitrag Nr. 1.877 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.516.312 von Taxadvisor am 29.01.20 08:33:30
      Zitat von Taxadvisor: Ich schäme mich für die beiden Berufskollegen!!

      Wer als StB der Meinung ist, auch nach herrschender Rechtslage wäre eine generelle Verrechnung von Aktienveräußerungungen mit Termingeschäften nicht möglich, sollte mal darüber nachdenken seine bestellung zurück zu geben. Wer so einen Stuß schreibt:

      "In den vielzähligen uns vorgetragenen Beispielen ist auch zu bedenken, dass bereits nach der bestehenden Rechtslage eine Verrechnung sog. Termingeschäfte mit der Veräußerung von Aktienveräußerungen nicht möglich ist: Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Dementsprechend ist die steuerliche Gewinn- und Verlustverrechnung von Aktien und entsprechenden Sicherungsgeschäften nicht möglich. Dies galt und gilt bereits vor der jetzigen Neuregelung zu den Termingeschäften."

      der versteht offenbar den Zusammenhang nicht.

      Gruß
      Taxadvisor


      Im Falle von Absicherungsgeschäften stimmt das schon. Wer seine Aktien mit Puts absichert und dann nach einem Kursverfall sowohl die Puts (mit Gewinn) und die Aktien (mit Verlust) glattstellt, kann die beiden Positionen nicht miteinander verrechnen.
      Lediglich im umgekehrten Fall, wenn der Markt steigt, die Puts verlieren und die Aktien gewinnen, würden die Verluste der Puts im Allgemeinen Verlusttopf landen und könnten mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Allerdings bezieht sich der Autor wohl nur auf die reine Absicherung gegen fallende Kurse und einem Verkauf der Aktien bei Eintreten dieses Falles und sieht bei steigenden Kursen wohl gar keinen Handlungsbedarf im Portefeuille, sprich der Put ist wertlos verfallen, die Aktien sind gestiegen, werden aber nicht verkauft. Dass die Verluste der Puts aber nicht generell verloren sind, sondern mit zukünftigen Aktiengewinnen verrechnet werden können, lässt er unter den Tisch fallen.
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      Avatar
      schrieb am 29.01.20 08:33:30
      Beitrag Nr. 1.876 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.515.526 von wolfeck am 29.01.20 02:56:35Ich schäme mich für die beiden Berufskollegen!!

      Wer als StB der Meinung ist, auch nach herrschender Rechtslage wäre eine generelle Verrechnung von Aktienveräußerungungen mit Termingeschäften nicht möglich, sollte mal darüber nachdenken seine bestellung zurück zu geben. Wer so einen Stuß schreibt:

      "In den vielzähligen uns vorgetragenen Beispielen ist auch zu bedenken, dass bereits nach der bestehenden Rechtslage eine Verrechnung sog. Termingeschäfte mit der Veräußerung von Aktienveräußerungen nicht möglich ist: Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Dementsprechend ist die steuerliche Gewinn- und Verlustverrechnung von Aktien und entsprechenden Sicherungsgeschäften nicht möglich. Dies galt und gilt bereits vor der jetzigen Neuregelung zu den Termingeschäften."

      der versteht offenbar den Zusammenhang nicht.

      Gruß
      Taxadvisor
      26 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.01.20 02:56:35
      Beitrag Nr. 1.875 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.514.959 von startvestor am 28.01.20 23:07:10
      Die Leute im Finanzausschuss haben das Problem überhaupt nicht verstanden !
      Zitat von startvestor: Frau Tillmann hat die Tür einen Spalt geöffnet:

      https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/antje-tillmann/ques…

      Wir werden die von Ihnen angeführten Argumente und Beispiele jedoch gerne aufnehmen und nochmal auf unseren Koalitionspartner zugehen. Wie zuvor bereits beschrieben, gilt die Beschränkung bei Termingeschäften und Optionsgeschäften erst nach dem 31.12.2020. Damit haben wir noch etwas Zeit für neue Verhandlungen. Wir hoffen, dass wir auch mit Ihren Argumenten den Koalitionspartner nochmal umstimmen können.


      Frau Tillmann schreibt auch noch :

      "Der besagte § 20 Abs. 6 EStG sollte bereits im Elektromobilitätsgesetz (JStG 2019) ergänzt werden, wurde aber dort nach wochenlangen zähen Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner SPD herausgenommen. Die SPD wollte im Rahmen des JStG 2019 sogar eine komplette Nichtberücksichtigung dieser Verluste: Bei den Termingeschäften sollte durch eine komplette gesetzliche Nichtberücksichtigung eines Optionsverfalls die bis 2016 geltende Finanzverwaltungspraxis gesetzlich manifestiert werden und die BFH-Rechtsprechung vom 12. Januar 2016 (BStBl. I 2017 II, S. 264) überschrieben werden. Danach wären Verluste dann in Gänze nicht anzuerkennen gewesen, wenn der Steuerpflichtige eine Option bei Fälligkeit verfallen lassen würde. Das konnten wir verhindern. Die jetzige Lösung ist ein Kompromiss: die Verluste werden anerkannt, aber nur bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Damit wollten wir zumindest die Kleinanleger davor schützen, einen Totalverlust durch beispielsweise einen Forderungsausfall komplett nicht geltend machen zu können."

      Und nun kommt das wichtigste :

      "Die Unionsfraktion spricht sich grundsätzlich gegen die Nichtberücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG aus und hat in den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner auch entsprechend argumentiert: Wie wir auch schon nach dem Beschluss im Finanzausschuss öffentlich formuliert haben, halten wir eine vollständige Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten - unabhängig davon, ob Totalverlust oder einfacher Verlust - weiterhin für sachgerecht. Wir mussten aber mit dem Koalitionspartner einen Kompromiss finden, dem wochenlange Verhandlungen vorausgegangen waren. Ansonsten hätte dieser möglicherweise alle weiteren, wichtigen Steuergesetze blockiert. Unser Koalitionspartner wollte Totalverluste steuerlich überhaupt nicht anerkennen und bestand zunächst rigoros auf einem Nichtanwendungsgesetz zur neuen BFH-Rechtsprechung."

      Das bedeutet : Die SPD wollte eigentlich nur Totalverluste aus Aktien (durch Firmenpleiten) oder aus Verfall von Optionen zum Verfallstermin überhaupt nicht mehr steuerlich absetzbar machen. Die CDU wollte das nicht, hat aber zähneknirschend zugestimmt, und gesagt, ok, dann erkennen wir Totalverluste aber wenigstens bis zu einer Höchstgrenze von 10.000 Euro pro Jahr an. Was höher ist, kann ins nächste Jahr übertragen werden

      Und nun der entscheidene Punkt : Die CDU sagte, man sollte aber aus Prinzip Totalverluste und normale Verluste nicht unterschiedlich behandeln. UND ERST durch diesen vollkommen unnötigen und nicht im Detail durchgedachten Zusatz (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG) kam das absurde und katstrophale Ergebnis zustande, daß man womöglich übers Jahr mit Optionen, Zertifikaten oder CFDs 100.000 Euro Gewinn und 90.000 Euro Verlust macht, die Verluste aber nur bis 10.000 Euro verrechnen darf. Am Ende muß man dann 25% Abgeltungssteuer auf 90.000 Euro Gewinn zahlen. Das sind 22.500 Euro, so daß man insgesamt nach Steuern einen Verlust von 12.500 Euro hat statt wie früher 7500 Euro Gewinn nach Steuern.

      Ihr müßt den Abgeordneten Brehm und Tillmann, beide von der CDU/CSU und beide Steuerberater, in Massen schreiben, daß erst die CDU/CSU dieses Schlamassel verursacht hat, indem sie auf der Gleichbehandlung von Totalverlusten und normalen Verlusten aus Termingeschäften bestand. Hier hat niemand darüber nachgedacht, welche absurden Ergebnisse das bei der Besteuerung zeitigen kann, daß man nämlich mehr Steuern zahlen muß, als man überhaupt in einem Jahr verdient hat, oder daß man sogar in einem Jahr Verluste macht, und trotzdem dafür noch Steuern bezahlen soll.

      Diese Gleichsetzung von Totalverlusten und normalen Verlusten ist das Problem ! Soll doch die SPD ihren Willen kriegen und die steuerliche Absetzbarkeit von Totalverlusten nur bis 10.000 Euro anerkennen. Totalverluste kann man leicht vermeiden, indem man eine Option noch vor dem Verfallstermin verkauft oder eine Pleiteaktie für einen geringen Wert noch vor Einstellung des Handels. Alles kein großes Problem.

      Erst die CDU/CSU-Fraktion hat das Problem verursacht, weil sie alle Verluste gleich behandeln wollte. Aber niemand hat im Detail über die Folgen nachgedacht. Deshalb muß (und wird) diese absurde und verfassungswidrige Gesetzesänderung bis Anfang 2021 wieder geändert werden. Das kann man beschleunigen, indem man den entscheidenden CDU-Finanzausschußmitgliedern ihren Denkfehler nochmal ganz deutlich schreibt und sie auffordert, das fehlerhafte Gesetz wieder rasch zu ändern. Ich schreibe gleich morgen, was da nach meiner Ansicht falsch gelaufen ist und wie es korrigiert werden kann und auch muß, um verfassungskonform zu sein. Vor den Gerichten hätte diese absurde Regelung niemals Bestand, aber man kann § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG auch ganz einfach noch bis 2021 wieder streichen, weil er das Gegenteil von dem erreicht, was die CDU/CSU eigentlich wollte, nämlich gerechte Anerkennung von Verlusten.
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      Avatar
      schrieb am 29.01.20 00:47:53
      Beitrag Nr. 1.874 ()
      ein einziges Mißverständnis... stets ist in den Textbausteinen von „Totalverlust“ die Rede und „insbesondere Optionen“

      die denken bei Termingeschäften an Optionen, die verfallen... und da soll die Anerkennung des Verlusts versagt werden... das passt dann auch zu dem Komplex mit Pleite-Aktien und wertlosen Darlehen...

      dass da eine Steuerschuld entsteht, weil die unterjährige Verrechnung wegfällt und gegenläufige Positionen ad absurdum führt, hatten die gar nicht auf dem Sender...
      Avatar
      schrieb am 29.01.20 00:32:03
      Beitrag Nr. 1.873 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.514.959 von startvestor am 28.01.20 23:07:10
      Zitat von startvestor: Frau Tillmann hat die Tür einen Spalt geöffnet:


      Brehm (laut Godmode) ergänzt noch:

      "...

      Wir bleiben hartnäckig und werden bei den nächsten Steuergesetzen diese Problematik erneut thematisieren. Ich hoffe, dass wir baldmöglichst eine Lösung erreichen können. Eventuell empfiehlt es sich bei entsprechenden Bescheiden Einspruch einzulegen....."

      Das klingt jetzt noch konkreter. Bringt uns den schönen Gedanken, dass er empfiehlt, bei Bescheiden auf Basis eines Gesetzes, das er selbst mit erarbeitet hat, Einspruch einzulegen.

      Er geht jetzt jedenfalls schon in Sack und Asche :D
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