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    Rechtliche Schritte gegen Wirecard / AR / EY ? (Seite 107)

    eröffnet am 24.06.20 20:52:12 von
    neuester Beitrag 21.04.23 14:16:56 von
    Beiträge: 1.341
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      schrieb am 29.06.20 07:36:30
      Beitrag Nr. 281 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.215.289 von Schokomaddin am 29.06.20 07:28:37Da gibt es wohl viele Möglichkeiten. Mal so ein Brainstorming.

      Kauft der Käufer die Anteile vom Markt - steigt der Kurs und du kannst zu höherem Kurs verkaufen.

      Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, geht der Kaufpreis in die Masse und wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Als allerletzte die Eigentümer.

      Macht er es über eine Kapitalerhöhung, wird wohl verwässert, und deine Aktien werden weniger wert.

      Oder wird Kapital eingebracht über eine Wandelschuldverschreibung, damit da operative Geschädt weitergeführt werden kann, steigt wohl der Kurs.

      Oder es gibt keinen Käufer ....
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      schrieb am 29.06.20 07:36:01
      Beitrag Nr. 280 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.215.289 von Schokomaddin am 29.06.20 07:28:37
      Zitat von Schokomaddin: Beispiel: ich kaufe heute Wirecard Aktien. Und dann findet sich in den nächsten Wochen ein Käufer für Wirecard. Was passiert mit meinen Aktien?


      Die Chance ist relativ gering, dass es einen Käufer für ein komplettes insolventes Unternehmen gibt, der alle möglichen Rechtsrisiken trägt. Genauso könnte man sich wünschen der Weihnachtsmann kommt und bringt Braun nen Sack mit 1,9 Mrd.

      Es werden also ggfs Teile bzw Tochtergesellschaften aus der Insolvenzmasse verkauft und diese fließen dann in den Topf. Die Aktionäre sind die letzten die etwas bekommen und es wäre sehr unwahrscheinlich das man als Aktionär am Ende etwas bekommt.

      Nichtsdestotrotz kann die Aktie auf 3-4-5 oder wieviel Euro steigen wenn einmal damit gezockt wird, aber am Ende steht der Totalverlust für die Aktionäre.
      Wirecard | 1,590 €
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      schrieb am 29.06.20 07:28:37
      Beitrag Nr. 279 ()
      Beispiel: ich kaufe heute Wirecard Aktien. Und dann findet sich in den nächsten Wochen ein Käufer für Wirecard. Was passiert mit meinen Aktien?
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      schrieb am 29.06.20 07:27:32
      Beitrag Nr. 278 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.215.253 von 007coolinvestor am 29.06.20 07:18:23Das würde ich hier konkret sehen. 2/3 des gesamten Cashbestandes auf Treuhandkonten sind ein sehr sehr wesentlicher Vermögensbestandteil.

      Wenn dieser Vermögensbestandteil fraglich ist, ergibt sich ein gänzlich anderes Bild der Vermögens- und Ertragslage.

      Entsprechend wäre in Folge die Beurteilung kreditgebender Banken, Kunden, Analysten und Investoren wohl gänzlich anders ausgefallen.

      Bei fehlen dieses wesentlichen Vermögensgegenstandes stellt sich die Solvenz der Gesellschaft in Frage und damit auch die Werthaltigkeit.

      Hier haben aus meiner Sicht diverse staatliche Aufsichtsbehörden, Börse, Prüfer, Aufsichtsrat und Vorstand zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich gehandelt.

      Damit ist den Eigentümer aufgrund fehlerhafter Information ein Vermögensschaden entstanden. Dies sollte als Differenz zwischen Kaufpreis und aktuellem Preis bzw. Verkaufspreis ersetzt werden, wenn die Positionen bereits vor dem 18.6 gehalten wurden.
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      schrieb am 29.06.20 07:18:23
      Beitrag Nr. 277 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.214.977 von Hofnarr99 am 29.06.20 00:55:03Das trifft rechtlich meines WIssens nach zu. Wenn es zutrifft, was in der Presse bereichtet wird, dass EY die Escrow-Konten nur eine Datei zum Nachweis hat ausreichen lassen, grenz das schon an bedingten Vorsatz ... und dürfte auch gegen WP-Prüfungsgrundsätze verstoßen.

      Zitat von Hofnarr99: Die Vorschrift des § 323 HGB ist zum Schutz der geprüften Gesellschaft erlassen worden (nicht zum Schutz von Dritten wie z.B. Anlegern).
      Erfolgsversprechender sind wohl Ansprüche aus Deliktshaftung:
      § 826 BGB sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung: danach haftet, wer leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Bilanztestat erteilt und mit (mindestens bedingtem) Vorsatz handelt, also eine Schädigung als Folge seines Tuns als möglich erkennt und in Kauf nimmt.
      Ob der Prüfer den letztendlich Geschädigten kennt, spielt keine Rolle.

      Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig gilt dabei, dass der Auskunfterteilende aufgrund seines Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Diese allgemeinen Grundsätze der Expertenhaftung sind unmittelbar anwendbar, wenn einem Wirtschaftsprüfer angelastet wird, ein unrichtiges Testat erteilt zu haben.
      Die Vorlage eines unrichtigen Bestätigungsvermerks allein reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, z.B. durch unzureichende Ermittlungen und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint.

      Die Sorgfaltspflichtsverletzung beim Überprüfen der tatsächlichen Cashbestände und Bankguthaben über mehrere Jahre hinweg könnte man doch als "unzureichende Ermittlungen" und als Nachlässigkeit bei der Erledigung seiner Aufgabe einstufen.
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      Avatar
      schrieb am 29.06.20 00:55:03
      Beitrag Nr. 276 ()
      Die Vorschrift des § 323 HGB ist zum Schutz der geprüften Gesellschaft erlassen worden (nicht zum Schutz von Dritten wie z.B. Anlegern).
      Erfolgsversprechender sind wohl Ansprüche aus Deliktshaftung:
      § 826 BGB sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung: danach haftet, wer leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Bilanztestat erteilt und mit (mindestens bedingtem) Vorsatz handelt, also eine Schädigung als Folge seines Tuns als möglich erkennt und in Kauf nimmt.
      Ob der Prüfer den letztendlich Geschädigten kennt, spielt keine Rolle.

      Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig gilt dabei, dass der Auskunfterteilende aufgrund seines Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Diese allgemeinen Grundsätze der Expertenhaftung sind unmittelbar anwendbar, wenn einem Wirtschaftsprüfer angelastet wird, ein unrichtiges Testat erteilt zu haben.
      Die Vorlage eines unrichtigen Bestätigungsvermerks allein reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, z.B. durch unzureichende Ermittlungen und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint.

      Die Sorgfaltspflichtsverletzung beim Überprüfen der tatsächlichen Cashbestände und Bankguthaben über mehrere Jahre hinweg könnte man doch als "unzureichende Ermittlungen" und als Nachlässigkeit bei der Erledigung seiner Aufgabe einstufen.
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      schrieb am 29.06.20 00:28:20
      Beitrag Nr. 275 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.214.923 von Teddybear am 29.06.20 00:17:30es reicht auch grobe Fahrlässigkeit.
      Wenn also KPMG zu dem Schluss gekommen ist, dass man das ja gar nicht prüfen kann, weil die Belege unvollständig sind, dann wäre das zumindest ein Indiz, dass EY nicht genauso sorgfältig war.
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      1 Antwort
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      schrieb am 29.06.20 00:25:48
      Beitrag Nr. 274 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.214.254 von sebaldo am 28.06.20 21:49:36
      Zitat von sebaldo: Aber damit waren doch die ganzen zweifelhaften Ergebnisse aus dem Bericht über die Sonderprüfung nicht aus der Welt.

      Jeder, der sich die Mühe gemacht hätte, zweimal am Tag den KPMG-Bericht zu lesen und dieses Forum zu meiden, hätte spätestens nach einer Woche seine Shares verkauft.

      Du hast es selber sehr gut beschrieben. So würde EY im Schadensersatzprozeß auch argumentieren. Der Schaden ist den Anlegern nicht durch das Kaufen vor Jahren entstanden, sondern durch das Halten trotz drastischer und fundierter Warnungen.
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      schrieb am 29.06.20 00:17:30
      Beitrag Nr. 273 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.214.896 von erwin-kostedde am 29.06.20 00:07:26
      Zitat von erwin-kostedde: das Delikt wäre, ein falsches Testat in 2018 ausgestellt zu haben.
      Frage wäre dann, ob grob oder leicht fahrlässig, was dann bei Gericht zu entscheiden sein wird.

      Das Testat war falsch, weil WC falsche Zahlen und Belege geliefert hat. Damit hat EY gegen kein Gesetz verstoßen, außer das Testat war vorsätzlich falsch.
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      schrieb am 29.06.20 00:11:43
      Beitrag Nr. 272 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.214.587 von sebaldo am 28.06.20 22:44:48
      Zitat von sebaldo: Nö, so geht das nicht. Aus der Tatsache, dass die Vorlage der Bilanz für 2019 mehrfach hinausgeschoben wurde, kann man nun wirklich nicht den Schluss ziehen, EY hätte das Testat bereits seit Monaten verweigert.

      Welchen Schluß hat denn der Kläger aus dieser Tatsache gezogen? Warum hat er an seiner Beteiligung festgehalten? Das wäre bestimmt eine Frage im Prozeß.

      Zitat von sebaldo: Und hinter KPMG können sie sich auch nicht verstecken.

      Im Schadensersatzprozeß geht es unter anderem darum, ob der Schaden des Klägers durch den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Der KPMG-Bericht sieben Wochen vor dem Kurssturz war eine Warnung gerade für diejenigen Anleger, die auf WP-Berichte großen Wert legen.

      Man muß trennen zwischen den Fragen "hat EY Fehler gemacht?" und "ist dem konkreten Anleger durch diese Fehler ein konkreter Schaden entstanden, den er nicht vermeiden konnte?". Nur letzteres begründet Schadensersatz.

      Kein Grund, sich nicht irgendwo anzuschließen, wo "kostenlos" geklagt wird. Aber auch nicht gerade ein Selbstläufer.
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