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    Steuerliche Behandlung von Bezugsrechten. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.08.00 10:55:16 von
    neuester Beitrag 15.04.01 13:33:00 von
    Beiträge: 9
    ID: 215.238
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      Avatar
      schrieb am 16.08.00 10:55:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wer Weiss, wie der Ertrag aus dem Verkauf von Bezugsrechten steuerlich zu behandeln ist? Wäre für eine kurze Mitteilung dankbar. Wird sicher auch andere Betroffene interessieren.

      gruss parade
      Avatar
      schrieb am 16.08.00 18:10:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Freianteile (bzw. unentgeltlich erworbene Bezugsrechte) an einer
      Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter zusaetzlich zu seinen
      Altanteilen im Rahmen einer Kapitalerhoehung erhaelt, werden nicht
      angeschafft (Begruendung aus § 1 KapErhStG). Es handelt sich um eigene
      Wirtschaftsgueter, bei denen es an einer Erwerbshandlung fehlt.

      Lt Herrmann/Heuer/Raupach, §23, Anm 101 wurden die Freianteile
      wirtschaftlich bereits mit den Altanteilen erworben ("Abspaltung"). Fuer
      die Frage, ob spaeterer Verkauf der Freianteile ein Spekulationsgeschaeft
      ist, kann somit die Spekulationsfrist nur nach der Anschaffung der
      Altanteile berechnet werden. Die "fiktiven" Anschaffungskosten dieser
      Gratisanteile ermitteln sich dann nach § 3 KapErhStG.


      Freianteile (Gratisaktien) und unentgeltlich erworbene (originaere)
      Bezugsrechte haben im Rahmen des §23 EStG nur Bedeutung, wenn sie
      innerhalb der Spekulationsfrist der Altanteile veraeussert werden.

      Die AK der Freianteile ermitteln sich nach §3 KapErhStg: die AK der
      Altanteile sind nach dem Verhaeltnis der Nennwerte auf die Alt- und
      Freianteile aufzuteilen.

      Die AK der originaeren Bezugsrechte sind nach der sog. "Gesamtwertmethode"
      aus den Altanteilen zu ermitteln- "Formel": AK der Altanteile * Kurswert
      der Bezugsrechte : Kurswert der Altanteile vor der Kapitalerhoehung.
      mfG
      s2b3
      Avatar
      schrieb am 17.08.00 11:03:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich bedanke mich für diese so ausführliche Beantwortung meiner Frage, die mir allerdings eine sehr komplizierte Berechnung der Situation zur Aufgabe macht. Ich denke mal, der normale Aktionär dürfte damit überfordert sein, wenn er seinen Aktienbestand in mehreren Schüben zusammengetragen hat. Ich dachte immer, dass Gesetze so gehalten sein müssen, dass der Bürger sie verstehen und anwenden kann, ohne einen z.B. Steuerberater zu horrenden Kosten beauftragen zu müssen.

      In diesem Falle werde ich also die KE mitmachen müssen, damit ich keine Steuern auf meine Bezugsrechte bezahlen muss.

      Vielen Dank für Deine Hilfe, die mich in die Lage versetzt, auch weiterhin steuerehrlich zu bleiben.

      gruss parade
      Avatar
      schrieb am 07.03.01 14:55:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hi Parade !

      long time no see.

      Bezugsrechte sind ja nichts anderes als "Kupons", die dem Aktien-Mantel beigefügt sind.
      m.E. sind also die Haltefristen zugrundezulegen, die auch für die Aktie selbst gelten.

      Gruß

      vv
      Avatar
      schrieb am 10.04.01 21:12:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Verstehe ich das jetzt richtig:

      Ich habe beispielsweise die Aktie X AG am 1.1.2001 erworben, und zwar 100 Stück zu 50 Euro zuzüglich 10 Euro Spesen macht 5010 Euro.

      Jetzt habe ich Anfang März 100 Bezugsrechte bekommen, die ich am 20.3. für je 1 Euro veräußert habe. Am 20.3. betrug der Kurs der Aktie X AG 55 Euro.

      Die AK (Anschaffungskosten) betragen somit:
      5010 Euro * 1 Euro / 55 Euro = 91,09 Euro.

      Verkaufserlös war 1 x 100 = 100 Euro. Somit habe ich dann 8,91 Euro Gewinn gemacht.

      O.K.?!

      Und wo trage ich das dann in der Steuererklärung ein???

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      Avatar
      schrieb am 12.04.01 21:51:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Natürlich nirgendwo !
      Avatar
      schrieb am 13.04.01 20:05:48
      Beitrag Nr. 7 ()
      Vielen Dank für diese tolle Antwort.
      Avatar
      schrieb am 15.04.01 13:31:55
      Beitrag Nr. 8 ()
      Trage das in die Anlage KAP ein.

      kroko
      Avatar
      schrieb am 15.04.01 13:33:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      Falsch! Natürlich in die Anlage SO. Sorry!

      kroko


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