checkAd

    versteuerung von finanztermingeschäften und verrechnung mit spekulationsgeschäften - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.10.00 20:14:48 von
    neuester Beitrag 06.11.00 09:06:04 von
    Beiträge: 23
    ID: 285.430
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.440
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 30.10.00 20:14:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo an die experten und die mitleser,

      ich möchte folgenden fall zur diskussion stellen:
      Ein anleger beherzigt den grundsatz "gewinne laufen lassen und verluste begrenzen". Dadurch erzielt er in einem durchschnittlichen depot erhebliche "spekulationsverluste", während die gewinne regelmäßig erst nach der 12 monatsfrist realisiert werden und somit steuerfrei sind.

      Der anleger schreibt parallel optionen (shortcalls und shortput) auf seinen aktien- und geldbestand m.E. sind diese erträge nach § 22 (2) EStG zu versteuern.

      Kann der anleger die verluste aus den aktienkäufen mit möglichen erträgen aus den finanztermingeschäften verrechnen?

      shortput - der vor lauter paragraphen etwas irritiert ist
      Avatar
      schrieb am 30.10.00 20:33:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      kann er, da beide aus selber Einkunftsart (Kapitalerträge)
      Avatar
      schrieb am 30.10.00 22:00:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      Einnahmen aus Stillhaltergeschäften werden wie Erträge aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, etc.)
      behandelt, während die Verluste aus den Aktienanlagen den sonstigen Erträgen zuzuordnen sind.

      Damit sind zwei unterschiedliche Einkunftsarten gegeben, die nicht miteinander verrechnet werden können.
      Avatar
      schrieb am 30.10.00 23:37:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielen dank für die antworten!!!

      In den EStR zu § 23 fand ich eine stelle zum hinweis auf BStBl I S. 816 und BMF-Schreiben vom 10.11.94 aber wo kann man diese im internet finden???

      Vielleicht steht dort die ultimative antwort. Denn ich glaube zwar steuersystematisch an den hinweis von elwin, aber das wäre einfach zu schön...


      Nochmals vielen dank

      shortput - der fürchtet dass das finanzamt mit der frage auch überlastet ist
      Avatar
      schrieb am 01.11.00 22:08:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi Steuerspezialisten,

      die Frage von shortput interessiert mich auch, hat wirklich niemand eine Antwort ?

      Grüße vom Bimbes

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1925EUR +3,22 %
      InnoCans LPT-Therapie als Opioid-Alternative?! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 09:17:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wo ist denn hier eigentlich das Problem? Oder sehe ich vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr?
      Gem. § 23 (1) Nr. 2 EStG ist der Veräußerungsverlust bei den Aktien entstanden. Gem. § 23 (1) Nr. 4 EStG
      entsteht der Gewinn mit Optionen. Innerhalb der gleichen Einkunftsart (Spekulationsgeschäfte) habe ich
      natürlich auch keine Probleme, die Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen.

      Oder bietet jemand noch eine andere Lösung?

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 09:42:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hi Steueragent,

      ich habe von Steuern wenig Ahnung, deshab brauche ich euren Tipp.
      Also soweit mir bekannt sind Gewinne aus Aktien nach § 23 Nr.2 EStG zu versteuern, sofern sie nicht länger als 12 Monate gehalten wurden. Bei Optionen wird unterschieden zwischen dem Stillhalter (verkaufer der Option) und dem Käufer der Option. Für den Käufer wird die Differenz aus Opening und Closing nach § 23 versteuert und er kann evtl. Verluste mit Aktienspekulationen verrechen.
      Für den Verkäufer der Option stellen die Prämien ein Entgeld für sonstige Leistung nach § 22 Nr.3 EStG dar..

      Die Frage ist, kann der Stillhalter die Gewinne die nach § 22 anfallen mit Verlusten aus § 23 verrechnen.

      Danke für die Antwort im voraus.

      Grüße vom Bimbes, der sich nach einer Steuervereinfachung sehnt.
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 11:52:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi Leute,

      ich bin der selben Meinung wie Steueragent.

      Beide Erträge sind Spekulationsgeschäfte und unterliegen der selben Einkunftsart. Es sind nur 2 verschiedene Strategien. Einen Optionsschein verrechne ich ja auch unter dieser Einkunftsart. Die Short Call´s oder Put´s mit Prämieneinnahmen sind auch nichts anderes. Ein Call an der Eurex der über 1 Jahr läuft ist auch steuerfrei.

      Gruss T.
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 12:15:07
      Beitrag Nr. 9 ()
      Definitiv sind Short-Geschäfte in Optionen KEINE Spekulationseinkünfte, sondern
      werden wie Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.

      Eine Verrechnung ist damit ausgeschlossen.
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 13:19:16
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo an allle,

      nun habe ich eine begründung warum wir verrechnen können. Danke an steueragent, elwin, tramper und ...

      Danke aber auch an thougtbreaker, vielleicht habe ich etwas übersehen.
      Bitte Thougtbreaker erklär mir doch einmal weshalb shortcall und shortput geschäfte wie einkünfte aus kapitalvermögen zu behandeln sind? Kann ich das irgendwo nachlesen.

      Vielen dank im voraus.

      shortput - im kampf mit den §§§
      p.s. @ bimbes, wir finden schon noch unser "steuer"oase!!!
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 13:27:11
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu diesem Thema kann selbst die Bank keine richtigen Auskünfte geben.
      Selbst in diesen Kreisen existieren die beiden Anschauungen, die hier diskutiert werden.
      So nimmt man das welches für einen günstiger ist...

      So long
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 13:29:50
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi Steuerspezis,

      Also nehmen wir mal an Thoughtbreaker hat recht und vereinnahmte Optionsprämien die nach § 22 anfallen lassen sich nicht mit Spekulationsverlusten aus §23 verrechnen.
      Frage: Wie sieht das bei der Steuererklärung aus, ich muß Gewinne nach § 22 versteuern und kann die Verluste aus § 23 nur vortragen. Kann das Steuerrecht wirklich so gemein sein ?

      Grüße vom Bimbes, der sich bei allen bedankt.
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 15:06:08
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wie schon gesagt, meine Antwort ist definitiv zutreffend.

      Umstritten ist dagegen noch, wie der Fall behandelt wird, wenn eine zuvor geshortete Option später
      wieder glattgestellt wird. Herrschende Meinung ist hier, dass die Kosten für die Glattstellung mit
      dem Erlös aus dem Opening der Position verrechnet werden können. Es gibt hier aber auch abweichende
      Meinungen.

      Empfehlenswerte Lektüre zu diesem Thema:

      "Die Besteuerung von Optionsgeschäften" von Rainer Schick

      M. E. das ausführlichste und tiefschürfenste Buch auf dem dt. Markt zu diesem Spezialthema des Steuerrechts.
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 15:14:11
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hi Thoughtbreaker,

      danke für den Buchtipp.
      Beim closing einer zuvor geshorteten Option sind die gezahlten Optionsprämien Aufwendungen zur Sicherung der vereinnahmten Prämie und kann als Werbekosten gegen seine Einkünfte abgezogen werden..
      Das habe ich schon rausbekommen und ist wohl auch gültig.

      Grüße vom Bimbes
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 16:28:37
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo,

      danke für den buchtipp. Habe bei amazon schon für umsatz gesorgt, aber eine kleine befürchtung bleibt. Das buch berücksichtigt sicherlich nicht die neufassung des § 23 EStG von 1999, da die zuletzt verfügbare ausgabe von 1998 ist.

      beste gruesse

      shortput - der bald viel zu lesen hat
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 20:19:35
      Beitrag Nr. 16 ()
      Der Buchtip ist Klasse.

      Mich würde noch interessieren, bei welchen Banken bzw. Brokern Ihr dieses Geschäft tätigt. Alle Banken (Abhängig vom Standort oder Region) führen dies nicht durch.

      Vielleicht könntet ihr angeben Ort und Bank.

      Danke, würde mich sehr interressieren
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 21:33:59
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Thoughbreaker

      Sag mal, dass Optionsgeschäfte explizit in § 23 EStG geregelt sind, scheint dich nicht zu verunsichern.
      Willst du uns eigentlich auf den Arm nehmen, oder hast du noch einen ganz besonderen "Steuertrick"
      auf Lager? Ich hab mal vorsichtshalber den gesamten § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
      durchforstet. Optionsgeschäfte konnte ich da nicht finden. Oder stehen die vielleicht aus Versehen
      in § 23 EStG und deine Rechtsauffassung hat sich durchgesetzt, dass die eigentlich nach § 20 EStG
      gehören? Ich bin verwirrt. Klär uns mal auf.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 22:52:51
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Steueragent

      § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezieht sich ausschließlich auf Longpositionen in Optionen.
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 22:58:58
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hi Steuerprofs,

      @ tramper:
      ich mache meine Geschäfte mit der Commerzbank, hatte bei den Geschäftsbanken die besten Konditionen.
      Wichtig ist, dass du eine Bank hast die regelmäßig solche Geschäfte macht und weiß was du willst. Top sind Banken, die eigene Abteilungen unterhalten, die sich nur mit Optionen beschäftigen.
      Lies mal den Option-Thread bei den 50ern.

      @ steueragent:
      Ich meine du hast Recht, Optionsgeschäfte sind wie Aktien in § 23 geregelt, aber nur für den Käufer der Optionen.
      Für den Stillhalter, der die Prämie vereinnahmt gilt wohl § 22 Nr.3 und ist als Sonstige Einkunft zu versteuern, dies hat Thoughtbreaker wohl richtig gesehen.
      Die Frage ist, kann ich die beiden Positionen gegeneinander aufrechnen ?

      Grüße vom Bimbes, dem dummen Steuerzahler
      Avatar
      schrieb am 03.11.00 09:49:35
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hi Bimbesverwalter,

      ich kann diese Geschäfte ebenfalls nur über die Commerzbank erledigen.
      Die anderen Großbanken wie Deutsche und Dresdner bieten dies nicht an.

      Gruss T.
      Avatar
      schrieb am 04.11.00 12:40:42
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hi Tramper,

      ich habe consors als bank genommen. An der eurex ist das wohl auch okay, Du kannst wohl nahezu alle geschäfte tätigen.

      Aber für usa sind dort leider keine stillhalter (shortcall und shortput) positionen erlaubt.

      beste gruesse aus dem sonnigen berlin

      shortput - der jetzt joggen geht
      Avatar
      schrieb am 05.11.00 19:48:22
      Beitrag Nr. 22 ()
      mich würde mal die Meinung von StRa interessieren, halte ihn für ein recht cleveres Bürschchen.
      Vielleicht liest ja StRa dies und antwortet hier.

      Grüße vom Bimbes, besonders an Shortput.
      Avatar
      schrieb am 06.11.00 09:06:04
      Beitrag Nr. 23 ()
      @ shortput,
      habe ich mitlerweile auch erfahren, dass es bei Consors geht.
      Die comdirect wollte dieses Geschäft auch einmal anbieten - bis jetzt noch nichts erfolgt.

      In den USA liegen die Prämien teilweise höher als an der Eurex.
      Wenn man an der Eurex für gleiche Basis wie Kurs ca. 5% bekommt kann es in USA schon einmal 10-12 % sein.
      z.B Hatte einmal Amgen bei Basis 70$ Aktinkurs 69$ , Prämie 9$ für 1,5 Monate...


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      versteuerung von finanztermingeschäften und verrechnung mit spekulationsgeschäften