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    Was ist ein Bilanzgewinn ??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.04.01 18:09:04 von
    neuester Beitrag 10.04.01 18:21:46 von
    Beiträge: 3
    ID: 378.870
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      Avatar
      schrieb am 10.04.01 18:09:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Warum habt ihr einfach nicht den mut euch mal vorzustellen, dass eine bilanzaussage grundsätzlich ohne großen wert ist, bzw. die aussage immer subjektiv manipuliert werden darf.
      Dies gilt natürlich für alle bilanzen.
      Bei baufirmen und banken (russlandkredite usw.) ist die bilanz mehr als bei anderen firmen immer eine frage der gewollten sicht- und damit der bewertungsweise.(prinzip der vorsicht, nicht einmal illegal sondern so vom gesetzgeber gewollt)
      Also beliebig darstellbar.
      Das kann sogar einige jahre gutgehen mit den damit ausgewiesenen bescheidenen gewinnen,wenn die sichtweise nur positiv optimistisch war ist das völlig in ordnung, besonders wenn die konjunktur usw. mitspielt und das wachstum und die zukunftsaussichten rosig dargestellt werden können. Wenn nicht, kommt wie das amen in der kirche zuerst eine gewinnwarnung und dann die stunde der wahrheit, dann völlig überraschend muss der müll der letzten jahre nun doch richtiggestellt werden.Der rest ist bekannt.
      Eure meinung über den wert oder unwert von bilanzaussagen würde mich interessieren??
      Avatar
      schrieb am 10.04.01 18:19:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der Bilanzgewinn umfasst den Jahresüberschuss respektive den Jahresfehlbetrag einschliesslich der Rücklagebewegungen. Der Vorstand kann dabei zunächst bis zur Hälbte in die Gewinnrücklagen einstellen. Siehe § 58 AktG. Die HV entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinnes § 174 und nicht über den JÜ. Dabei kann sie, wenn sie möchte weitere Anteile in die RÜcklagen einstellen Bei teilweiser Gewinnverwendung bzw. bei dem Erwerb eigener Anteile $272 HGB wirst du stets einen Bilanzgewinn antreffen, da eine Ausschüttungssperre (Rücklage für eigene Anteile) zu bilden ist....


      Statistische Fortführung des JÜ nach § 158 AktG


      -Einstellung in die Kapitalrücklage
      -Einstellungen in die Gewinnrücklagen
      +Entnahmen aus Kapitalrücklagen
      +Entnahmen aus Gewinnrücklagen
      + Gewinnvortrag
      - Verlustvortrag
      =========

      =Bilanzgewinn
      Avatar
      schrieb am 10.04.01 18:21:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Shit, dieser thread soolte unter mühl zur diskussion gestellt werden. ist versehentlich hier erschienen.


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