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    Zielkonflikte der Handels-und Steuerbilanzpolitik - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.08.01 23:13:21 von
    neuester Beitrag 17.08.01 20:41:01 von
    Beiträge: 5
    ID: 454.754
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      schrieb am 13.08.01 23:13:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz können das nicht mehr sehr viele sein....kann mir eventuell jemand welche nennen?
      Beispielsweise, möchte ich in der HB das Vermögen rel. groß ausweisen, wg. Gläubigern/Aktionären etc., in der SB natürlich nicht, wg. Vermeidung v. Steuerzahlung. Wer kann mir denn, unter Berücksichtigung des akt. Steuerreformgesetzes, noch ein paar Zielkonflikte HB/SB nennen? Beim D.F und den lat. Steuern kann ich keinen ausmachen, bei den GWG`s bin ich mir unsicher, ebenso bei pensionsähnlichen Rückstellungen. Danke, Rg
      Avatar
      schrieb am 13.08.01 23:52:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      wie wäre es denn mit den Abschreibungen:
      nach Handelsrecht muß/soll ich nur nach vernüftigen kaufmännischen Grundsätzen; danach hält meine Maschine/mein
      LKW/Bus/PKW-DAIMLER 20 Jahre (bis zum absoluten Schrottwert) im Steuerrecht gibt es da die amtliche AfA-Tabelle; dann wären da noch die diversen Rückstellungen, da gibt es mittlerweile eklatante Unterschiede: Abzinsung von Rückstellunge usw., was ist mit den Aufwandsrückstellungen (Passiverungsverbote in der StB)z.b. für größere unterlassene Instandhaltungen, Prozeßkostenrisiken usw.
      Avatar
      schrieb am 14.08.01 09:28:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      Den Maßgeblichkeitsgrundsatz gab es früher einmal.
      Mittlerweile ist er (leider) ausgehöhlt worden wie ein
      schweitzer Käse. Es ist heute nahezu unmöglich, eine
      Steuerbilanz im Gleichklang mit der Handelsbilanz
      aufzustellen.
      Als wichtigste Punkte (sonst werde ich nämlich nicht fertig)
      für Abweichungen seien genannt:
      Abzinsung (steuerlich) für langfristige nicht verzinsliche
      Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
      Ansatzverbot (steuerlich) für drohende Verluste
      Aufweichung (steuerlich) des strengen Niederstwertprinzip
      für Umlaufvermögen

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 14.08.01 16:39:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      @zwrecht und @Steueragent
      Vielen Dank erstmal...sollten euch oder anderen Threadlesern noch Zielkonflikte zwischen HB und SB einfallen nur raus damit...Bye, Rg
      Avatar
      schrieb am 17.08.01 20:41:01
      Beitrag Nr. 5 ()
      Grundsätzlich ist, (soweit nicht im HGB, GmbHG, AktG ausdrücklich geregelt) alles erlaubt, was nach vernünftiger
      kaufmännischer und vorsichtiger Einschätzung den richtigen und vollständigen Vermögensansatz aller Wirtschaftsgüter des Betriebs/Gesellschaft am Bilanzstichtag wiederspiegelt;
      Maschine gekauft, wird aber nur zu 50 % am BilSt ausgenutzt ------->>>> Abschreibung um 50 % !
      Maschine am BilSt zu 100 (schlecht,da überteuert) eingekauft, Wiederbeschaffungspreis 50 ---->>>> Abschreibung 50%;
      gleiches gilt für Ware, selbsthergestellte Waren;
      Risikoeinschätzung für Garantiefälle, Prozeßkostenrisiko usw.
      --------
      Vereinfacht gesagt, nach Handeslrecht muß eine vernünftig begründete (begründbare) Einschätzung zugrunde liegen;
      --------
      Im Steuerrecht ist es da anders: fiskalische Gründe z.B.
      Abschreibungen Firmenwert: gesetzlich auf 15 Jahre festgelegt;
      eigener Aufwand auf immaterielle WiG, eigener Firmenwert usw. (z.B. Entwicklungskosten=Löhne,Aufwand für Patente, Software) nicht aktivierungsfähig;
      ---------
      Problem auch, ob und inwieweit Beteiligungen an PersGes. aktivierungsfähig sind.
      (Achtung, das war rein aus dem Kopf, aus altem Lernwissen, neuere Rechtssprechung usw. nicht berücksichtigt)


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