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    Muss ALG 2 im EK - Steuerantrag (Anlage N) eingetragen werden ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.09.06 11:23:14 von
    neuester Beitrag 08.09.06 20:20:27 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.081.319
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      Avatar
      schrieb am 08.09.06 11:23:14
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi Steuerexperten

      Meine o.g. Frage bezieht sich auf einen Fall in dem die Frau
      Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis bezog ca. 580 EUR monatl.
      und weiterhin ca. 3000 EUR an Pachteinnahmen in 2005 hatte.

      Der Ehemann bezog im gleichen Jahr ca. 3500 EURO ALG 2

      Da ALG 2 meiner Ansicht ja keine Lohnersatzleistung ist
      wäre dies meiner Ansicht auch gar nicht einzutragen.

      Seid ihr gleicher Meinung ?

      Wenn nein - warum ??

      Danke vorweg

      Euer Neverwork :D
      Avatar
      schrieb am 08.09.06 11:32:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      meinst Du unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
      mfG dowi
      ja, richtig, keine Lohnersatzleistung. Aber m.E. dennoch kritisch das Ganze in Zukunft, da über Lang oder kurz der ersehnte Abgleich zwischen AA und FA erfolgen wird.
      Avatar
      schrieb am 08.09.06 11:52:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.820.776 von Neverwork am 08.09.06 11:23:14Warum hast du deinen Text in der "3.Person" verfasst.

      Sag doch gleich, dass es dich betrifft!!!
      Würde auch zu deinem Nick passen!:laugh:
      Avatar
      schrieb am 08.09.06 11:55:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.821.322 von Datteljongleur am 08.09.06 11:52:00
      natürlich betrifft es mich - Klugsch... :kiss:
      Avatar
      schrieb am 08.09.06 12:03:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.821.322 von Datteljongleur am 08.09.06 11:52:00:laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

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      Avatar
      schrieb am 08.09.06 12:06:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.820.967 von dowi am 08.09.06 11:32:15dennoch kritisch das Ganze in Zukunft, da über Lang oder kurz der ersehnte Abgleich zwischen AA und FA erfolgen wird.

      da gibt es keine Zukunft - der Empfang von ALG 2 lag nur für 2005 vor.
      ab 2006 wurde Rente bewilligt welche in ihrer Höhe den Regelsatz von
      ALG 2 überschritt, sodass keines mehr beantragt wurde.

      Dem Progrssionsvorbehalt unterliegt ALG 2 ja auch nicht somit wird es von mir nicht angegeben.
      Avatar
      schrieb am 08.09.06 12:25:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.821.322 von Datteljongleur am 08.09.06 11:52:00Das erklärt auch die von Neverwork vertretenen politischen Ansichten.
      :eek:
      Avatar
      schrieb am 08.09.06 12:29:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.821.864 von borazon am 08.09.06 12:25:12
      Du sollst hier nichts erklären du kleiner Schnüfler
      sondern dich zur Sachlage äußern.
      Avatar
      schrieb am 08.09.06 13:37:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.821.400 von Neverwork am 08.09.06 11:55:51:eek::eek::eek::eek::eek::eek::eek::eek::eek:
      Avatar
      schrieb am 08.09.06 20:18:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      Der Progressionsvorbehalt ist in § 32 b EStG geregelt:

      § 32b

      Progressionsvorbehalt


      (1) Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Anwendung findet,

      1.


      a)


      Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,


      b)


      Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften Sechsten, oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,


      c)


      Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,


      d)


      Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,


      e)


      Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),


      f)


      Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,


      g)


      nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,


      h)


      Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,


      i)


      Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt, oder

      2.


      ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,

      3.


      Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist,

      bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.

      (1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

      (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

      1.


      im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;

      2.


      im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.

      (3) <1>Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe der während des Kalenderjahres gezahlten Leistungen mit Ausnahme des Insolvenzgeldes zu bescheinigen. <2>In der Bescheinigung ist der Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.

      (4) <1>Die Bundesagentur für Arbeit hat die Daten über das im Kalenderjahr gewährte Insolvenzgeld für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu übermitteln; § 41b Abs. 2 gilt entsprechend. <2>Der Arbeitnehmer ist entsprechend zu informieren und auf die steuerliche Behandlung des Insolvenzgeldes und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. <3>In den Fällen des § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.
      Avatar
      schrieb am 08.09.06 20:20:27
      Beitrag Nr. 11 ()
      Das ALG II ist in § 32 b EStG nicht erwähnt, daher fällt es nicht unter den Prpgressionsvorbehalt und ist in der Einkommensteuererklärung nicht anzugeben.


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