checkAd

    Besteuerung bei Aktienverkäufen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.04.07 13:10:10 von
    neuester Beitrag 03.05.07 17:06:44 von
    Beiträge: 24
    ID: 1.124.098
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.196
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 12.04.07 13:10:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Werte Mitglieder,

      bin mir nicht sicher ob im nachfolgendem Fall auch die Spekaulationsfrist greift.

      Aktien vorbörslich gekauft in 2004
      Börsengang in 2006
      Teilverkauf nach Handelbarkeit an der Börse

      Zählt die Frist ab Erwerb oder erst ab Handelbarkeit?

      Wird das investierte Kapital bei der Steuerermittlung auch mit berücksichtigt?

      Danke für kurze Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.04.07 13:25:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.774.948 von iknoh am 12.04.07 13:10:10alle Aktien die du länger als 1Jahr hälst sind steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 12.04.07 14:06:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.774.948 von iknoh am 12.04.07 13:10:10Wie groß war denn dein Anteil am Kapital der AG beim Kauf ?
      Avatar
      schrieb am 12.04.07 14:08:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.775.167 von the key am 12.04.07 13:25:00danke für die schnelle info.
      Avatar
      schrieb am 12.04.07 15:43:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.775.852 von Schummler am 12.04.07 14:06:15Anteil beim Kauf: 0,5 %

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1995EUR +1,01 %
      Der geheime Übernahme-Kandidat?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 12.04.07 23:36:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.777.693 von iknoh am 12.04.07 15:43:57Ok, wenn dein Anteil nie mehr als 1 % betragen hat und du die Aktien nicht in einem Beriebsvermögen hattest, sind die Veräußerungsgewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 15.04.07 11:16:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.786.682 von Schummler am 12.04.07 23:36:57Der Tag der Valuta auf deinem Konto ist wichtig. Also der Tag des Abflusses wie der Tag des Zugangs des Kapital auf deinem Konto.
      Hier müssen 1 Jahr plus 1 Tag vorhanden sein.
      Avatar
      schrieb am 15.04.07 12:47:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.823.276 von Sunray01 am 15.04.07 11:16:58Nicht ganz.

      Bei privaten Veräußerungsgeschäften kommt es auf die obligatorischen Rechtsgeschäfte an, also üblicherweise der Tag der Orderausführung. Zwischen beiden Terminen muss mehr als 1 Jahr liegen, damit es kein steurpflichtiges priv. Veräußerungsgeschäft ist.

      Liegt aber ein steuerpflichtiges Geschäft vor, ist der Tag des Zuflusses des Verkaufserlöses dafür erheblich, in welchem Jahr der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 11:40:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      hallo @all!

      kann mir bitte jemand auskunft geben?

      ich habe innerhalb von 3 monaten eine position verkauft (ca. 4000 euro gew.)
      anschl. habe ich mit einer höheren position wieder in den selben wert investiert. muss ich den gewinn von 5000 euro voll versteuern?
      eigentlich habe ich ja nichts realisiert (bzw. ausgegeben).

      vielen dank im voraus
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 11:42:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.011.813 von bullish-party am 26.04.07 11:40:37sorry, es sind 4000 euro gewinn.
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 12:48:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.011.847 von bullish-party am 26.04.07 11:42:17Du hast also den Gewinn wieder investiert, wenn ich dich richtig verstehe ?

      Ist aber unbeachtlich, du versteuerst 4000, bzw 2000. wenn es Aktien waren.

      Das laufende Geschäft kann bei Abschluß, also Verkauf, wiederum zu einem Gewinn oder Verlust führen, aber erst dann.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 18:24:58
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ein privates Veräußerungsgeschäft ist abgeschlossen, wenn innerhalb der Speku-Frist von einem Jahr die Veräußerung erfolgt. Ob das verkaufte Papier später wieder gekauft wird oder nicht, spielt keine Rolle.
      Avatar
      schrieb am 27.04.07 12:29:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      vielen dank!

      also muss ich die 4000 euro gewinn in der steuererklärung angeben.
      Avatar
      schrieb am 27.04.07 12:31:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Für den umgekehrten Fall (Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist mit Verlust, um sich die dann steuerrelevanten Verluste zu sichern mit unmittelbar danach durchgeführtem Erwerb desselben Wertpapieres) gibt es allerdings mittlerweile ein Urteil, das die Nichtberücksichtigung der so realisierten Verluste zum Ergebnis hatte.

      Begründung: Steuermißbrauch gemäß § 42 AO. Die Papiere sollten dem Grunde nach gar nicht verkauft werden, der Steuerplfichtige wollte sich nur die zwischenzeitlich aufgelaufenen Verluste sichern.

      In Deinem Fall wirst Du aber vermutlich keine Aussicht auf Erfolg haben, da Du den Verkauf mit anschließendem Kauf ja nicht getätigt hast, um Steuern zu sparen bzw. Verluste angerechnet zu bekommen.
      Avatar
      schrieb am 27.04.07 13:10:09
      Beitrag Nr. 15 ()
      kann ich diesem gewinn verluste anderer aktien gegenrechnen, auch wenn ich die aktien im juni 2006 erworben habe, und nun erst verkaufen würde?

      ist doch unter 1 jahr, jedoch nicht innerhalb des kalenderjahres 2006.
      Avatar
      schrieb am 27.04.07 13:36:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      @muckel:
      gibt es allerdings mittlerweile ein Urteil, das die Nichtberücksichtigung der so realisierten Verluste zum Ergebnis hatte.


      Kannst du nähere Angaben machen (Gericht, Aktenzeichen)?
      Ich gehe davon aus, dass es sich nicht um ein BFH-Urteil handelt.
      Avatar
      schrieb am 27.04.07 13:41:53
      Beitrag Nr. 17 ()
      @bullish:
      Wenn du Aktien im Jahre 2007 mit Verlust verkaufst, die du im Jahre 2006 gekauft hast und der Abstand zwischen Kauf und Verkauf maximal ein Jahr beträgt, dann sind diese Verluste zunächst mit Gewinnen aus Verkäufen im Jahr 2007 zu verrechnen. Wenn du unterm Strich in 2007 einen Gesamtverlust hast, kann dieser nach 2006 zurückgetragen werden. Ob du in 2007 einen Gesamtverlust hast, steht aber erst am 1.1.2008 fest. Erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob ein Verlustrücktrag möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 30.04.07 11:15:28
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.029.574 von NATALY am 27.04.07 13:36:44Stimmt, es handelt sich lediglich um FG-Entscheidungen:

      FG Hamburg

      Gestaltungsmissbrauch bei der Realisierung von Spekulationsverlusten: Verluste aus Verkäufen von Wertpapieren, die am selben Tag in gleicher Anzahl und zum gleichen Kurs zurückgekauft werden, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Insoweit liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vor. - Urt.; FG Hamburg 9.7.2004, VII 52/02;

      bzw. FG Schleswig-Holstein:

      Voraussetzungen der Realisierung eines anzuerkennenden Verlustes aus der Veräußerung von Wertpapieren: Ein Spekulationsverlust im Sinne des § 23 EStG liegt nur bei echter Verlustrealisation vor. Wird die gleiche Anzahl von Aktien in engem zeitlichen Zusammenhang zur Veräußerung wieder zurückerworben, ist eine Verlustrealisation regelmäßig nicht gegeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Verkauf und Rückkauf der Aktien durch einen Gesamtplan verbunden sind. Davon ist indiziell auszugehen, wenn die Aktien bereits am Folgetag wieder zurückgekauft werden. In einem solchen Fall liegt zudem ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. - Urt.; Schleswig-Holsteinisches FG 14.9.2006, 5 K 286/03;
      Avatar
      schrieb am 30.04.07 13:21:06
      Beitrag Nr. 19 ()
      Was Anleger bei der Spekulationssteuer beachten sollten

      von Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach & Partner, 53117 Bonn, www.vrt.de

      Werden Wertpapiere innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist umgesetzt, so geht der Gewinn oder Verlust in die Einkommens-Besteuerung ein. Außerhalb der Spekulationsfrist geht der Fiskus bei Gewinnen leer aus; andererseits lässt er entstandene Veräußerungsverluste nicht mehr zur Verrechnung mit anderweitigen Spekulationsgewinnen zu. Was liegt da näher als aufgelaufene Verluste noch kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist zu realisieren und die Position später wieder aufzubauen. „So nicht!“, sagt dazu jedenfalls das Finanzgericht Schleswig-Holstein.



      Geldanlage-Brief jetzt GRATIS abonnieren!
      --------------------------------------------------------------------------------

      Dipl. Kfm.
      Jochen Altvater
      Herausgeber
      Wir nehmen für Sie die aussichtsreichs-
      ten Anlageprodukte ins Chance-Risiko-
      Verhör: Fonds, Zer-
      tifikate, Aktien, Anleihen und die interessantesten außerbörslichen Beteiligungen.

      PS. Als Dankeschön für Ihre Anmeldung erhalten Sie unseren Sonderreport "Investment des Jahres".

      --------------------------------------------------------------------------------
      Herr Frau


      Datenschutz Geldanlage-Brief - Haben Sie als Anleger nicht auch schon einmal versucht, Vater Staat an den aufgelaufenen Spekulationsverlusten zu beteiligen ohne sich so wirklich von einer lieb gewonnenen Aktienposition zu trennen. Schließlich kann dann der Verlust gegen anderweitige Spekulationsgewinne verrechnet werden, was die Einkommensteuer drückt. Was liegt näher als eine Verlustposition noch vor Ablauf der Spekulationsfrist zu verkaufen und sie anschließend zurückzukaufen. Dies dachte auch ein findiger Anleger aus Schleswig-Holstein. Als er aber den Verlust im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigt wissen wollte, stieß er auf den erbitterten Widerstand seines Finanzamtes. Erbost zog der Anleger vor das Finanzgericht.

      Keine Verlustrealisation im Rahmen eines „Gesamtplans“ mit Ersatzbeschaffung
      Auch hier erlitt er leider Schiffbruch. Mit Urteil vom 14.09.2006 (Aktenzeichen 5K 286/03) hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) der Verlustrealisation eine klare Absage erteilt. Zwar stelle der Spekulationsparagraph 23 EStG dem Wortlaut nach lediglich auf das objektive Merkmal der Veräußerung ab, während die Motivation steuerlich nicht relevant ist. Die angestrebte Verlustverrechnung sei jedoch abzulehnen, da wegen der „Ersatzbeschaffung“ keine echte Verlustrealisation vorliege und zwischen Verkauf und Kauf ein Zusammenhang in Form eines so genannten Gesamtplans bestehe.

      Gestaltungsmissbrauch
      Unabhängig von diesen Überlegungen sieht das FG im vorliegenden Fall aber auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von Paragraph 42 der Abgabenordnung. Während das taggenaue Abwarten der Spekulationsfrist bei Gewinnpositionen kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch ist, muss der Verkauf von Wertpapieren auch „wirtschaftlich“ stattfinden, so das FG. Im Urteilsfall habe das vorausgesetzte Desinvestment bei wirtschaftlicher Betrachtung bewusst nicht stattgefunden. Damit folgt das FG Schleswig Holstein einer Argumentation, die bereits das FG Hamburg im Fall des taggleichen An- und Verkaufs von Wertpapieren vertrat (Urteil vom 09.07.2004 – VII 52/02).

      Die Konsequenzen
      Wenngleich es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs bei der Verlustrealisierung gibt, ist nach den Urteilen zweier Finanzgerichte doch erhöhte Vorsicht geboten.

      http://www.geldanlage-brief.de/steuern-und-geldanlage/0623-s…
      Avatar
      schrieb am 30.04.07 13:24:18
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ich meine, dass die FG-Urteile unrichtig sind. Solange kein BFH-Urteil vorliegt, bleibe ich bei dieser Meinung. Ein Verlust ist realisiert, sobald ein Papier mit Verlust verkauft ist.
      Avatar
      schrieb am 30.04.07 13:29:01
      Beitrag Nr. 21 ()
      --------------------------------------------------------------------------------

      Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften - Taggleicher An- und Verkauf von Aktien
      Überschüsse oder Verluste, die bei der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens entstehen, werden nach dem Einkünftesystem des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich nicht erfasst. Eine Ausnahme hiervon macht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insbesondere bei der Veräußerung von Wertpapieren, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Wird die Jahresfrist überschritten, ist der Veräußerungsvorgang steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft unbeachtlich. Diese Folge, die für den Fall, dass sich bei der Veräußerung ein Gewinn ergibt, aus Steuerzahlersicht erfreulich ist, wirkt sich für den Fall, dass bei der Veräußerung ein Verlust erzielt wird, doppelt negativ aus. Nicht nur, dass der Kapitalstamm durch den Kursverlust erheblich geschrumpft ist, kann dieser Nachteil noch nicht einmal steuerlich abgefedert werden. Immerhin wird er vorgetragen und kann mit künftigen „Spekulationsgewinnen“ verrechnet werden.
      In der Besprechungsentscheidung kam der Steuerzahler daher kurz vor Ablauf der Einjahresfrist auf folgende Idee. Er verkaufte die Wertpapiere kurz vor Ablauf der Einjahresfrist und kaufte die gleichen Wertpapiere am selben Tag zum selben Kurs wieder. Wirtschaftlich gesehen hatte sich die Lage für ihn nicht geändert. Steuerlich betrachtet hatte er einen sog. Spekulationsverlust erzielt, den er mit künftigen Gewinnen hätte verrechnen können.
      Das Finanzgericht Hamburg versagte dieser Gestaltung die steuerliche Anerkennung. Die Berücksichtigung eines Spekulationsverlustes knüpfe an den wirtschaftlichen Vorgang der Veräußerung von Wertpapieren in der Weise an, dass das Gesetz hierbei typischerweise davon ausgehe, dass eine Veräußerung tatsächlich erfolgen solle und wirtschaftlich auch stattfinde. Durch den gleichzeitig erteilten Kaufauftrag bringe der Steuerzahler zum Ausdruck, dass er die Aktien trotz des vorgenommenen Verkaufs weiterhin halten wolle. Der Verkauf der Wertpapiere und der zeitgleiche Ankauf der gleichen Wertpapiere sollen demnach nur dem Zweck dienen, einen steuerlich beachtlichen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erzielen. Hierin liege ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 09.07.2004, Az.: VII 52/02, Revision eingelegt. Aktenzeichen des BFH IX R 33/04).

      Hinweis für die Praxis:
      Ein Gestaltungsmissbrauch dürfte wohl nicht (mehr) vorliegen, wenn ein Steuerzahler den Entschluss, die gleichen Wertpapiere wieder zu erwerben, erst trifft, nachdem er die Wertpapiere verkauft hat und somit Kauf und Verkauf nicht auf einem Gesamtplan beruhen. Je mehr Zeit zwischen Verkauf und erneutem Ankauf der gleichen Wertpapiere liegt, desto eher lässt sich dies begründen.
      Avatar
      schrieb am 02.05.07 15:56:50
      Beitrag Nr. 22 ()
      Nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ist sicherlich auf das Tatbestandsmerkmal "Verkauf" und die einjährige Frist zwischen An- und Verkauf abzustellen. Dieses wurde auch nicht bemängelt. Allerdings wird in den beiden FG-Urteilen vorgetragen, daß die Vorgehensweise in betrachteten Fällen rechtsmißbräuchlich gewesen sei und die realisierten Verluste daher nicht anzuerkennen seien.

      Durch das Verstreichenlassen der einjährigen Frist hat es der Steuerpflichtige in der Hand, Kursgewinne in den sicheren (nicht steuerrelevanten) Hafen zu lotsen, bei Verlusten hingegen die Möglichkeit, kurz vor Ablauf der Frist durch gezielten Verkauf und Wiedererwerb die Verluste steuerwirksam werden zu lassen ohnen dabei einen wirtschaftlichen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Das Geschäft (Ver- und Ankauf) wird also ausschließich getätigt, um sich einen steuerlichen Vorteil (hier: Verrechnung mit Verlusten desselben oder späterer Jahre).

      Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern das Finanzamt die Möglichkeit hat, derartige Geschäfte in der Praxis auch wirklich zu erkennen. Vorzulegen sind dem Finanzamt die Erträgsnis- nebst Steuerbescheinigungen der Banken sowie die Bescheinigungen über private Veräußerungsgeschäfte. Ein Einzelnachweis aller Bewegungen (Käufe/Verkäufe) ist ebensowenig die Regel, wie die Vorlage eines Depotauszuges. Das Finanzamt wird also im Regelfall gar nicht erkennen können, daß neben dem bescheinigten steuerrelevanten Geschäft (Realisation stiller Reserven) ein unmittelbarer Wiedererwerb derselben Papiere erfolgt ist. Eine Korrektur des Bescheides (neue Tatsachen) ist nur dann anzunehmen, wenn der zuständige Finanzbeamte relativ clever ist, von dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung absieht und bei Bearbeitung einer Veranlagung auch noch die Akte der Vorjahre parallel auf derartige "Sonderfälle" hin prüft.
      Avatar
      schrieb am 03.05.07 15:52:10
      Beitrag Nr. 23 ()
      Bei der Berliner Börse (www.forum.berlinerboerse.de) gibt es alle zwei Wochen einen Expertenchat zu verschiedenen Börsenthemen. Diesmal "Anlegerrechte im Börsenhandel". Man kann ja nie genug wissen!


      Heute ab 19 Uhr gehts los.


      Ward ihr da schon mal? Ist ja immer schön, wenn man direkt fragen kann.
      Avatar
      schrieb am 03.05.07 17:06:44
      Beitrag Nr. 24 ()
      Zu #22:
      Die Steuerbescheinigungen der Banken weisen nur die Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Speku-Frist aus. Ein Veräußerungsgeschäft beginnt mit dem Kauf und wird mit dem Verkauf in der Speku-Frist abgeschlossen. Ein nachfolgender Kauf ändert nichts daran, dass das Veräußerungsgeschäft abgeschlossen ist, vielmehr wird durch den erneuten Kauf ein neues Geschäft eröffnet.
      Davon gehen auch die Bankbescheinigungen aus.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Besteuerung bei Aktienverkäufen