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    Spekuverluste 2001: Nachträgliche Feststellung möglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.06.07 15:10:34 von
    neuester Beitrag 26.02.08 17:47:21 von
    Beiträge: 51
    ID: 1.129.476
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      Avatar
      schrieb am 27.06.07 15:10:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Nataly,

      lese seit einiger Zeit anonym hier im Forum und Sie scheinen im Thema Steuern und Wertpapiergeschäfte "fit" zu sein. Habe mich heute angemeldet, darf jedoch noch keinen Thread neu beginnen, ich hätte jedoch eine Frage.

      Mein Problem:
      Ich wollte meine Verluste aus 2001 rückwirkend noch geltend machen, da ich in 2006 mal wieder steuerpflichtige Gewinne gemacht habe. Habe die Anlage SO 2001 jedoch erst im Januar 2007 eingereicht. Das Finanzamt hat jetzt die Anerkennung verweigert mit Hinweis das die Daten für 2001 bis spätestens 31.12.2006 hätten eingericht sein müssen ! Eine entsprechende Gesetztesänderung ist per 01.01.2007 rückwirkend gültig !!!

      Habe ich noch irgend welche Möglichkeiten das meine Verluste doch noch anerkannt werden ? Es wäre sehr nett wenn Sie evtl. einen Thread eröffnen könnten bzw. mir eine Antwort mailen würden.
      Avatar
      schrieb am 27.06.07 15:17:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich möchte zunächst mal auf die einschlägigen Threads hinweisen:

      Thread: Nachträgliche Angabe von Speku-Verlusten und Gewinnen

      Thread: Speku-Verluste melden
      Avatar
      schrieb am 27.06.07 16:03:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Avatar
      schrieb am 27.06.07 16:13:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Auf den Sachverhalt sind folgende §§ anwendbar:

      1. § 10 d Abs. 4 EStG:

      (4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.5Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
      Avatar
      schrieb am 27.06.07 16:19:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

      (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind

      1.
      Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
      2.
      Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.3Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;
      3.
      Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
      4.
      Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.

      2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch

      1.
      die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
      2.
      die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

      (2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

      (3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind.5Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten.6Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat.7In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.8Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.9Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.
      Fußnote

      § 23 Abs. 3 Satz 9 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 39 Satz 7

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      Avatar
      schrieb am 27.06.07 16:26:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Durch das Jahressteuergesetz 2007 (Gesetz vom 13.12.2006) wurde in § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG bestimmt, dass § 10 d Abs. 4 Satz 6 EStG rückwirkend anwendbar ist:



      § 10d Abs. 4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen.
      Avatar
      schrieb am 27.06.07 16:30:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      Des Weiteren wurde im Jahressteuergesetz 2007 in § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG auch bestimmt, dass § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist:




      .7§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
      Avatar
      schrieb am 27.06.07 16:35:20
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Feststellungsfrist für 2001 läuft nach sieben Jahren, also am 31.12.2008 ab, sie war somit am 1.1.2007 noch nicht abgelaufen.

      Hieraus ergibt sich, dass du einen Rechtsanspruch auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2001 geltend machen kannst.

      Die vom Finanzamt erwähnte Frist, wonach der Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bis zum 31.12.2006 hätte gestellt werden müssen, ist in den o.a. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007 nicht enthalten;M das Finanzamt beruft sich zu Unrecht auf eine solche Frist.
      Avatar
      schrieb am 02.07.07 17:30:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.351.051 von NATALY am 27.06.07 16:35:20Hallo NATALY,

      vielen Dank erstmal für die sehr ausführliche Darstellung. Habe nochmal beim FA genauer nachgefragt:

      Das FA beruft sich darauf, dass die ursprüngliche 2001-ESt-Erklärung im Februar 2002 eingereicht wurde und damit die Festellungsfrist nicht nach 7 Jahren sondern bereits nach 4 Jahren, also am 31.12.2006 abgelaufen ist. Damit wäre auch der Anspruch auf nachträgliche Geltenmachung in 2007 verwirkt.
      Avatar
      schrieb am 04.07.07 01:40:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      Da hat das FA Recht. Aber auch für Jahre, in denen bereits bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen, hätte eine Feststellung von Verlusten garnicht mehr erfolgen können. Hier hätten Sie evtl. das Glück, dass Ihnen ein unfähiger Bearbeiter dort im Amt zugegen ist, kommt übrigens öfter vor als man denkt.

      http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html

      § 10d (4) Satz 4 sagt:

      Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.

      Wenn also der Steuerbescheid nicht mehr geändert werden kann, gibts auch keine nachträgliche Verlustfeststellung. Die Verlustfeststellung setzt nämlich voraus, dass die Einkünfte im Steuerbescheid erfasst wurden, was hier nicht der Fall zu sein scheint.
      Avatar
      schrieb am 04.07.07 02:08:13
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.478.683 von Oerdiz am 04.07.07 01:40:50Klar, alles Pfeifen beim Finanzamt, nur unser Oerdiz kennt sich aus:laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.07.07 16:17:52
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #10:
      Die Verlustfeststellung setzt nämlich voraus, dass die Einkünfte im Steuerbescheid erfasst wurden, was hier nicht der Fall zu sein scheint.


      Der BFH sieht das anders.
      Avatar
      schrieb am 04.07.07 20:16:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.486.254 von NATALY am 04.07.07 16:17:52Mh, versteh ich jetzt nicht.

      Hab ich nun was meine nachträgliche Geltendmachung von Verlusten angeht verloren oder nicht ?

      Sprich: Ist die Feststellungsfrist in meinem Fall, da ich die 2001-EST-Erklärung in 2002 abgegeben habe am 31.12.2006 abgelaufen oder hab ich noch einen Rechtsanspruch da die allgemeine Festellungsfrist für 2001 erst 2008 abläuft ??
      Avatar
      schrieb am 04.07.07 20:52:50
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.489.850 von stonie69 am 04.07.07 20:16:51Hallo stonie69,

      ich meine, dass das Finanzamt mit seiner Meinung Recht hat. Wenn Du 2002 für 2001 die Erklärung abgegeben hast und bis zum 31.12.2006 keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid 2001 eingelegt hast, dann ist die Festsetzungsfrist und somit auch die Feststellungsfrist für Spekuverluste 2001 Ende 2006 abgelaufen. Ergibt sich aus §170 und §171 AO.

      Ansonsten kann man mit der Neuregelung durch das Jahrersteuergesetz 2007 jetzt seine alten Speku Verluste feststellen lassen, auch wenn der entsprechende Steuerbescheid für das jeweilige Jahr bereits bestandskräftig ist.

      Gruss,
      Scalper67
      Avatar
      schrieb am 04.07.07 20:55:50
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.490.474 von Scalper67 am 04.07.07 20:52:50.... nur die Festsetzungsfrist darf eben noch nicht abgelaufen sein.
      Avatar
      schrieb am 04.07.07 21:24:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.490.531 von Scalper67 am 04.07.07 20:55:50Hallo Scalper, Hallo Nataly

      vielen Dank nochmal für Eure Meinungen/Infos.

      Habe ich vielleicht noch folgende Möglichkeit:

      Mit dem BFH Urteil aus 2005 muss ich ja erst die Feststellung meines Verlustvortrages im Jahr evtl. gegenzurechneder Gewinne beantragen. Kann ich also in meiner EST-Erklärung 2006 (in dem ich Gewinne gemacht habe und in diesem Jahr abgebe) die Verluste aus 2001 miteinreichen? Da die Feststellungfrist für 2006 noch nicht abgelaufen ist, müsste das doch gehen, oder ?

      Danke,

      Stonie69
      Avatar
      schrieb am 04.07.07 22:55:13
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.486.254 von NATALY am 04.07.07 16:17:52@ # 12 NATALY

      Was bringt Ihnen der BFH, wenn das Gesetz mit Rückwirkung geändert worden ist? Außerdem hat der BFH nicht gesagt, dass Feststellungen auch bei bestandskräftigen Bescheiden möglich sind sondern nur, dass Verluste auch in späteren Jahren zu verrechnen sind.

      @ # 11 + 14

      scalper67: Ansonsten kann man mit der Neuregelung durch das Jahrersteuergesetz 2007 jetzt seine alten Speku Verluste feststellen lassen, auch wenn der entsprechende Steuerbescheid für das jeweilige Jahr bereits bestandskräftig ist.

      Warum hier wieder dieser Unsinn? Schauen Sie doch einfach ins Gesetz, ist das zu schwer? Wenn die Verluste nicht schon in den Einkommensteuererklärungen, die den alten Bescheiden zu Grunde liegen, erfasst worden sind, wird garnichts mehr festgestellt.

      Es steht doch im § 10d EStG dick und fett drin: Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.

      Ich sage es euch, das Forum leidet unter solchen Leuten, die nur über Halb- oder Viertelwissen verfügen, dies aber krampfhaft hier verbreiten wollen. Ich kann dann leider auch nichts ändern, wenn Unwissende diesen Blödsinn glauben.


      @ # 16

      Nein, gerade dieses Urteil ist durch Jahressteuergesetz 2007 wieder völlig unbrauchbar geworden, nur leider versteht dies hier ein Großteil der Leute nicht.

      Ich darf hier mal ein BFH Urteil verlinken:

      http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2000/XX000003.HTM

      Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 ist, dass der zugrundeliegende - bisher keinen Verlust ausweisende - Steuerbescheid noch entsprechend geändert werden kann.

      Wenn hier ein User names Scalper dies auch nach mehrmaligen Diskussionen in anderen Threads nicht kapieren will oder nicht dazu in der Lage ist, weil es irgendwo fehlt, dann kann ich es leider auch nicht ändern.
      Avatar
      schrieb am 05.07.07 00:49:58
      Beitrag Nr. 18 ()
      @stonie69
      Glaube nicht, dass das so einfach klappt, jetzt für "Altfälle", bei denen die Festsetzungs-/Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist, eine direkte Verrechnung mit Gewinnen beim Finanzamt mit Berufung auf das BFH Urteil durchzukriegen. Denke, dass man da den Weg durch die Instanzen gehen müsste. Aussicht auf Erfolg ist aber nach meiner Ansicht nicht schlecht, da hier ein Gesetz mit Rückwirkung erlassen wurde, dass in einigen Fällen zu einer Schlechterstellung (wie in Deinem Fall) geführt hat.

      @Oerdiz
      Bei mir wurde jetzt vor einigen Tagen für 2001 eine gesonderte Feststellung von Speku Verlusten trotz bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr akzeptiert. Hatte allerdings bereits letztes Jahr gegen den Bescheid Einspruch erhoben.

      Wie schon mal an anderer Stelle gesagt, bist Du für mich einer der gössten Kasper, die hier rumlaufen. Keine Ahnung haben, absolut uneinsichtig sein und die Entscheidungen der Finanzämter, die der eigenen Ansicht zuwiderlaufen als Fehlentscheidungen abtun. Da kann man wirklich nur den Kopf schütteln.
      Avatar
      schrieb am 05.07.07 01:22:10
      Beitrag Nr. 19 ()
      Man muss schon einigermaßen beschränkt sein, wenn man zu blöde ist, sich die eigene Unwissenheit einzugestehen.

      Hör mal, halt einfach deine Klappe du hast hier eh verloren. Leider kannst du den Laien hier was vormachen, die erkennen evtl. garnicht, dass du hier der einzige Kasper und Depp der Nation bist. Ist ja auch kein Wunder, dein Unsinn ist ja im Interesse der Fragenden und da hören die dir sicher lieber zu als jemanden, der leider die Wahrheit schreibt.

      Nur weil du wegen unwissenden Beamten Glück gehabt hast, musst du nicht davon ausgehen, dass alle anderen dieses Glück auch haben.

      Wenn du zu dämlich bist, meine verlinkten Urteile und die Gesetze geistig zu erfassen, dann tust du mir leid, aber bitte, dann hau doch ab hier, ein Forum braucht Leute, die sich auskennen und nicht solche Oberdeppen wie dich, die keine Ahnung haben aber unbedingt mitreden wollen.
      Avatar
      schrieb am 05.07.07 01:28:48
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.496.616 von Oerdiz am 05.07.07 01:22:10:laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.07.07 01:35:18
      Beitrag Nr. 21 ()
      Achja, außerdem kennt hier keiner deinen Fall genau. Vielleicht wurde bei dir nur die Verlustfeststellung vergessen aber die Verluste bei der Veranlagung erfasst. Da du keine Ahnung hast, kannst du uns das wahrscheinlich nicht mal genau darlegen, was da Sache war; du kannst nur hier deinen Unsinn verbreiten, was den Fragenden leider nicht weiterhelfen wird.

      Ich verweise da nochmals auf mein oben bereits verlinktes BFH Urteil und auf das Gesetz. Ist ein Verlust bisher im bestandskräfigen Einkommensteuerbescheid nicht erfasst, so gibt es auch keine nachträgliche Verlustfeststellung.

      Genau zu dem, was du Heini hier als richtig erachtest, sind noch Dinge beim BFH anhängig.

      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…


      Also halt die Klappe und verschone uns mit deinem Müll. Du hast hier mehrfach gezeigt, dass du eine steuerliche Niete bist, es ist eine Schande, dass solche Leute dann anderen Laien überzeugt vormachen, dass sie sich auskennen, was bei weitem nicht der Fall ist.
      Avatar
      schrieb am 05.07.07 01:38:51
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.496.663 von Scalper67 am 05.07.07 01:28:48@ #20

      Freut mich, dass du schon über deine Dummheit lachen kannst.... Und bitte, tu mir den Gefallen und halt dich hier einfach raus, wenn es um steuerliche Dinge geht. Die Fragenden haben was besseres verdient als sich deine unqualifizierte Scheiße anzuhören.
      Avatar
      schrieb am 05.07.07 10:08:21
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.496.729 von Oerdiz am 05.07.07 01:38:51Hallo zusammen.

      zuersteinmal nochmal Danke an alle, die hier mit Ihrem Sachverstand mein Problem erörtern bzw. meine Fragen berantworten.

      Ist vielleicht diese Argumentation möglich ?

      *******************************************************************
      §_173 AO
      Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

      soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,

      1soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
      ******************************************************************


      In meinem Fall habe ich bis 31.12.2006 nach gültigem Recht die Verluste nicht angegeben, bis ich ggf. Gewinne mache (BFH-Urteil). Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2007 habe ich sofort reagiert und meine Verluste nachträglich eingereicht. Damit sollte der Tatbestand "grobes Verschulden" nicht gegeben sein, und der Steuerbescheid 2001 müsste geändert werden können.


      Danke für Eure Antworten.

      Gruß

      Stonie69
      Avatar
      schrieb am 05.07.07 10:21:34
      Beitrag Nr. 24 ()
      Avatar
      schrieb am 05.07.07 19:56:46
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.500.351 von NATALY am 05.07.07 10:21:34@ NATALY

      haben Sie sich eigentlich den Vorgänger dieses anh. Verfahrens angeschaut? Wer glaubt, dass der Bursche Flugzeugführer hier vor dem BFH Erfolg hat, der glaubt auch an Grimms Märchen. Es kann nicht funktionieren, weil das Gesetz eindeutig ist, das hat auch das urteilende Finanzgericht genau so erkannt.

      Aber zumindest sind Sie hier so schlau und haben erkannt, dass bis heute es nicht möglcih ist, bei best.kräftigem Einkommensteuerbescheid noch einen Verlustfeststellungsbescheid zu erlangen. Im Gegensatz zu scalper67 haben Sie wenigstens Verstand und erzählen uns hier nicht irgendwelchen Unsinn, obwohl Sie damals genau dies getan haben als Sie führende Steuerberatungsgesellschaften unterstellt haben, die hätten keine Ahnung. Ein grober Fauxpas, der nicht gerade von Qualifikation zeugt. Wobei ich Ihnen nicht absprechen möchte, dass Sie sich zumindest einigermaßen im Steuerrecht auskennen, aber das war es dann wohl auch schon.

      http://oerdiz.oe.funpic.de/Feststellung_des_verbleibenden_Ve…

      So, das einige Auszüge aus dem FG-Urteil; wenn jetzt jemand glaubt, das dieser Pilot Chancen hat, dann glaubt der wohl auch an Grimms Märchen.

      Aber warten wir ab.... Dennoch bleibt das Gelaber von scalper67 einzig und allein Unsinn, das hat er aber hoffentlich schon selbst bemerkt, auch wenn er lernresistent zu sein scheint.
      Avatar
      schrieb am 11.07.07 22:54:35
      Beitrag Nr. 26 ()
      Probelauf
      Avatar
      schrieb am 11.07.07 23:12:25
      Beitrag Nr. 27 ()
      Hallo NATHALY, habe große Probleme mit sturem Finanzbeamten. Wenn Sie mir helfen könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

      1.) Habe 02/06 erstmals Aktien zu 2,28 Euro gekauft. Bis 10/06 mehrere Nachkäufe. Der Durchschnittseinkaufskurs liegt bei 4 Euro.
      Im Dezember 06 ein Teilverkauf, wobei weniger verkauft wurde als im Februar gekauft. Das FA legt den den EK von 2,28 Euro bei der Gewinnermittlung zugrunde, nicht die 4 Euro Gesamtdurchschnittskurs. Ist dies rechtens?

      2.) März 06 waren Handwerker aus 900 km angereist um mir die Heizung für 3000 Euro umzufuntionieren. Das Geld musste bar bezahlt werden, weil die Firma darauf bestand. Hatten schon mehrfach mit nichtzahlenden Kunden schlechte Erfahrungen gemacht. Ich wollte nicht schon vorab überweisen, nicht dass die nicht kommen und mein Geld weg ist. Trotz unterschriebenen Barbeleg/Bestätigung anerkannte das FA diese haushaltsnahen Aufwendungen nicht. Die Firma schrieb mir eine neue Rechnung mit einer Einzelaufstellung der Kosten (Aufteilung der Dienstleistung/Materialkosten usw.) mit deren Steuernummer, bzw. einer Bestätigung, dass mein Geld am daraufolgenden Tag auf das Firmenkonto gebucht worden sei. Weiter legte ich dem FA ein Kontoauszug vor, wo ich einen Tag vor der Dienstleistung 3000 Euro von meinem Konto abhob. Trotzdem lehnt das FA die Anerkennung ab. Gibt es wirklich keine Ausnahmeregelung bzw. keine laufenden BFH-Urteile, denn damals kannte ich dieses neue Gesetz noch nicht.
      Avatar
      schrieb am 12.07.07 11:58:05
      Beitrag Nr. 28 ()
      . Das FA legt den den EK von 2,28 Euro bei der Gewinnermittlung zugrunde, nicht die 4 Euro Gesamtdurchschnittskurs. Ist dies rechtens?

      Ja, das ist ok, denn das früher geltende Durchschnittswertverfahren ist durch Gesetzesänderung abgeschafft worden. Jetzt gilt das FiFo-Verfahren (FiFo = First in, First out). Dies bedeutet, dass gesetzlich davon ausgegangen wird, dass zuerst die im Februar 2006 gekauften Aktien verkauft werden, wobei dann auch der im Februar gezahlte Einkaufskurs gilt.
      Avatar
      schrieb am 12.07.07 15:34:54
      Beitrag Nr. 29 ()
      Gibt es wirklich keine Ausnahmeregelung bzw. keine laufenden BFH-Urteile, denn damals kannte ich dieses neue Gesetz noch nicht.


      Die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
      vom 26.4.2006, verkündet in BGBl I 2006 Nr. 22 vom 5.5.2006 eingeführt.

      Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt Nr. 22 vom 5.5.2006, (also geraume Zeit nach Erbringung der Handwerkerleistungen an der Heizung) aber rückwirkend zum 1.1.2006.

      Du konntest im März 2006 natürlich nicht wissen, dass ein erst später erlassenes Gesetz für die steuerliche Förderung den Nachweis der Zahlung auf ein Bankkonto vorschreiben würde. Da die Förderung aber bereits zum 1.1.2006 (rückwirkend) greifen soll, erscheint es mir gerechtfertigt, für den Übergangszeitraum bis zur Veröffentlichung des Gesetzes auch aandere Nachweise anzuerkennen.

      Du kannst versuchen, mit dieser Argumentation eine steuerliche Anerkennung zu erreichen. Ob du damit durchkommst, ist schwer zu prognostizieren. Ich empfehle jedenfalls einen Einspruch, damit eine erneute Prüfung erfolgt.
      Avatar
      schrieb am 12.07.07 19:51:19
      Beitrag Nr. 30 ()
      Bezüglich der Handwerkerleistungen gibt es keinerlei Möglichkeiten. Es gibt auch keine Ausnahmeregelung für 2006, wie es bei den Kinderbetreuungskosten der Fall ist.

      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…

      Sie können es natürlich versuchen, aber Sie werden keinen Erfolg haben, das kann ich Ihnen schon sicher bestätigen.
      Avatar
      schrieb am 12.07.07 21:39:09
      Beitrag Nr. 31 ()
      Avatar
      schrieb am 12.07.07 23:00:58
      Beitrag Nr. 32 ()
      @lacke:
      Oerdiz ist als fanatischer Verteidiger der fiskalischen Interessen bekannt.
      Avatar
      schrieb am 19.07.07 12:56:11
      Beitrag Nr. 33 ()
      Hallo zusammen,

      ich fasse mal meine Situation zusammen:

      2000 + 2001 Keine Einkommensteuererklärung abgegeben:
      Daher kein Problem Spekulationsverluste anerkennen zu lassen

      2002 bis 2005 Einkommenststeuererklärung abgegeben aber zu blöd gewesen, die Verluste als Verlustvortrag einzutragen:
      Hier ist es von meinem Glück und den Ansichten des Finanzbeamten abhängig, ob der Verlustvortrag noch anerkannt wird.

      Sehe ich das so richtig?

      Welche Erfahrungen haben andere User mit ihrem Finanzamt beim zweiten Fall (Einkommenssteuererklärung gemacht und Verluste nach dem Erhalt des Bescheids angegeben) gemacht?

      Vielen Dank an euch
      Avatar
      schrieb am 29.07.07 11:07:54
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.758.548 von jenswitte am 19.07.07 12:56:11Hallo Jenswitte,

      also wenn ich es richtig verstanden habe, dann solltest Du folgende Möglichkeiten haben.

      2000 und 2001:

      Da Du noch keine EST abgegeben hast, ist die Feststzungsfrist insg. 7 Jahre (3 Jahre Anlaufhemmung + 4 Jahre), also kann st Du 2000 bis zum 31.12.2007 und 2001 bis 31.12.2008 noch einreichen.

      2002-2005: (Vorr. EST immer im Folgejahr abgegeben, also 2002 in 2003, ...)

      Für 2002 kannst Du noch bis 31.12.2007 alles nachträglich geltend machen, da die Fesestellungsfrist erst am 31.12.2007 (31.12.2003 + 4 Jahre) abläuft, für die darauf folgenden Jahre analog.

      Von daher würd ich alles sofort entsprechend einreichen. Denke Du solltest noch Chancen haben das ganze anerkannt zu bekommen.

      Gruß

      Michael
      Avatar
      schrieb am 30.07.07 12:01:10
      Beitrag Nr. 35 ()
      Hallo nochmal,

      habe gerade dieses Urteil gefunden.

      http://www.fg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressem/2007/p070630…

      Dies könnte doch auch bei bereits abgelaufenen Festsetzungsfristen bei der nachträglichen Geltendmachung von Spekulationsverlusten relevant sein. Ist zwar nicht genau der gleiche Sachverhalt, jedoch ist die Begründung auch sehr allgemein gehalten, sodass diese auch aif andere Bereiche übertragbar sein könnte.

      Gruß

      Michael
      Avatar
      schrieb am 30.07.07 12:16:23
      Beitrag Nr. 36 ()
      Avatar
      schrieb am 30.07.07 12:18:00
      Beitrag Nr. 37 ()
      Avatar
      schrieb am 21.11.07 14:33:59
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.934.469 von NATALY am 30.07.07 12:16:23Hallo nochmal,

      anbei noch ein Urteil, welches in diesem Sachverhalt nützlich sein könnte:

      FG Hamburg 3 K 142/06

      Einkommensteuerrecht: Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund der Änderung des Jahressteuergesetzes 2007

      1. Einer Feststellung von privaten Veräußerungsverlusten, die vor dem 1. Januar 2007 entstanden sind, steht es nicht entgegen, dass der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bereits bestandskräftig ist.

      2. Die Feststellung hat gemäß § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) dann zu erfolgen, wenn am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die bei rückwirkender Anwendung der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 9, 2. Halbsatz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 gilt.



      Gruß

      Michael
      Avatar
      schrieb am 21.11.07 23:21:30
      Beitrag Nr. 39 ()
      Ich sehe das genauso wie das FG.
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 12:38:10
      Beitrag Nr. 40 ()
      Hallo stonie69,

      vielen Dank für das Reinstellen des Urteils, das auch meiner Rechtsauffassung entspricht.

      Warte jetzt auf Oerdiz, der das als fatale Fehlentscheidung brandmarken wird:laugh:

      Viele Grüsse,
      Scalper
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 13:41:24
      Beitrag Nr. 41 ()
      Warte jetzt auf Oerdiz,

      Treibt der sich noch im Forum rum? Habe schon lange kein Posting mehr von ihm gesehen.
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 13:53:14
      Beitrag Nr. 42 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.524.341 von NATALY am 22.11.07 13:41:24Vielleicht beschäftigt das BFM jetzt keine Meinungsmacher für Finanzforen mehr;)
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 14:18:40
      Beitrag Nr. 43 ()
      Mehrere Männer treiben es mit meiner Freundin...


      Guten Tag, ich habe seit einiger Zeit extreme und perverse Vorstellungen. Meine Freundin ist 21 Jahre und wir verstehen uns sehr gut. Beim Sex ist auch alles in Ordnung.

      Meine abartige sexuelle Phantasie ist es, dass ich mit einem anderen Mann meine Freundin so richtig fertigmache beim Sex.

      Heute macht es mich sowas von geil, wenn ich mir vorstelle, dass zwei Schwarze meine Freundin so richtig durchvögeln und ich dabei zuschaue.

      Das kann nicht normal sein. Normal ist, dass der Mann natürlich alles tun würde, um die Frau für sich selbst zu haben. Schon bei einem Dreier mit zwei Männern ist es sicher allen unangenehm, wenn ein Fremder die eigene Freundin z. B. Anal nimmt.

      Habt auch ihr solche Vorstellungen und Gedanken, dass andere Männer zu zweit oder zu dritt die eigene Freundin verführen und in Ekstase bringen und ihr dabei zuschaut.

      Mich macht das dermaßen an, dass normaler Sex mit ihr schon fast uninteressant ist...

      Oerdiz


      http://www.med1.de/Forum/Sexualitaet/194215/1/
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 14:19:53
      Beitrag Nr. 44 ()
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 14:22:35
      Beitrag Nr. 45 ()
      Avatar
      schrieb am 27.01.08 21:38:11
      Beitrag Nr. 46 ()
      Altverluste

      Ein Börsenminus alter Jahre darf nicht mehr nachgemeldet werden. Diese Ende 2007 eingeführte gesetzliche Einschränkung hält das Finanzgericht Hamburg für nicht anwendbar und akzeptiert rote Zahlen bis zur Verjährung von Steuerbescheiden. Anleger sollten den Tenor nutzen und dem Finanzamt jetzt erstmals ihre alten Verluste präsentieren. Das gelingt mindestens für die Jahre ab 2002. Dabei verweisen sie auf das unter Aktenzeichen IX R 11/07 anhängige Verfahren und halten sich die Option offen, dass der BFH zugunsten der Steuerzahler entscheidet.
      http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/:Geldanlage%20M…
      Avatar
      schrieb am 28.01.08 01:12:50
      Beitrag Nr. 47 ()
      Das richtige Aktenzeichen ist IX R 44/07 und es muss natürlich heissen: "Diese Ende 2006 eingeführte...".

      Gruss,
      Scalper
      Avatar
      schrieb am 29.01.08 01:37:46
      Beitrag Nr. 48 ()
      Über die Berücksichtigung von im Jahr nicht ausgleichsfähigen Spekulationsverlusten ist erst in den Jahren zu entscheiden, in denen der Anleger positive Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erzielt (Urteil des BFH vom 22.09.2005, Aktenzeichen: IX R 21/04). Damit können Anleger ein Wertpapierminus auch bei der Bestandskraft von Einkommensteuerbescheiden noch nachholen. Allerdings hat der Gesetzgeber dieses Urteil rückwirkend durch eine geänderte Vorschrift in allen offenen Fällen gekippt. Ob das zulässig ist, bezweifeln das FG Hamburg (Urteil des FG Hamburg vom 30.05.2007, Aktenzeichen: 3 K 142/06 - Revision des BFH, Aktenzeichen: IX R 44/07) und das FG München (Urteil des FG München vom 19.07.2007, Aktenzeichen: 5 K 4013/04 - Revision des BFH, Aktenzeichen: IX R 53/07)
      http://www.ratgeber-steuer24.de/Besteuerung_von_Spekulations…
      Avatar
      schrieb am 21.02.08 20:52:41
      Beitrag Nr. 49 ()
      Ob man nicht deklarierte Speku-Verluste aus der Vergangenheit jetzt noch geltend machen darf, wurde hier ja schon ausgiebig diskutiert und ist scheinbar rechtlich immer noch strittig.

      Wie sieht es aber auch, wenn im Rahmen einer Steuerprüfung festgestellt wird, dass im Jahr 1999 steuerpflichtige Spekulationsgewinne angefallen sind, die seinerzeit in der Steuererklärung nicht angegeben wurden. Im Folgejahr 2000 wurden hingegen Spekulationsverluste in noch größere Höhe innerhalb der Spekulationsfrist realisiert, die ebenfalls in der Steuererklärung nicht geltend gemacht wurden. Kann das Finanzamt hier die Position vertreten, das die Spekulationsverluste mittlerweile verfallen sind, weil sie nicht fristgemäß geltend gemacht wurden, die Spekulationsgewinne hingegen auch heute noch nachversteuert werden müssen ?

      Und in diesem Zusammenhang noch ein Frage:
      Wenn durch eine Steuerprüfung nicht deklarierte Spekulationsgewinne-/verluste festgestellt werden, verliert damit der in der Vergangenheit erteilte Steuerbescheid nicht automatisch seine Bestandskraft, weil ja ein neuer, berichtigter Steuerbescheid erteilt wird ? Wäre es dann nicht auch wieder möglich, ein Verlustvortrag auch für die Zukunft anzumelden ?
      Avatar
      schrieb am 25.02.08 18:37:59
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.440.948 von Leberschaden am 21.02.08 20:52:41Kann mir hier keiner weiterhelfen ?
      Bin für jede Antwort dankbar !!
      Avatar
      schrieb am 26.02.08 17:47:21
      Beitrag Nr. 51 ()
      Ich habe auch ne Frage an die Experten.

      Man kann doch bei mehreren Depots die Gewinne und Verluste verrechnen.
      Wie sieht es aus, wenn z.b. ein Depot auf beide Ehepartner läuft und das andere nur auf einen?
      Danke


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      Spekuverluste 2001: Nachträgliche Feststellung möglich?