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    Verlustabzug für verfallene Optionsscheine - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.10.07 20:39:06 von
    neuester Beitrag 22.06.08 08:58:57 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.133.666
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      schrieb am 06.10.07 20:39:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:

      Kannst du mir bitte weiterhelfen ich such das AZ zu einem Urteil. Das Urteil besagt, dass wenn Optionsscheine (verbriefte Optionen) wertlos verfallen, es ein Verlust aus Veräusserungsgewinnen ist...
      Avatar
      schrieb am 06.10.07 20:42:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      Avatar
      schrieb am 06.10.07 20:45:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Avatar
      schrieb am 06.10.07 20:52:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 06.10.07 20:57:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      Gegen das Urteil des FG Münster ist beim BFH Revision anhängig:

      BFH Anhängiges Verfahren, IX R 11/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2006)

      Verfall der Option wegen Wertlosigkeit - Ist auch bei Verfall einer Option (hier: Kaufoptionen) ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben und sind demzufolge die für die Anschaffung des Optionsrechts getätigten Aufwendungen (hier: Kurswerte, Provisionen, Courtagen, Abwicklungsentgelte) als (vergebliche) Werbungskosten zu berücksichtigen?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Verwaltung

      EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 4; EStG § 9 Abs 1 S 1

      Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 7.12.2005 (10 K 5715/04 F)

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      schrieb am 06.10.07 21:00:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Aus dem BFH-Urteil in Posting #1 geht eindeutig hervor, dass bei Optionsscheinen eine Veräußerung nicht verlangt werden kann. Verlangt wird die "Beendigung des Rechts" aus dem Optionsschein, dieses Recht wird beendet (verfällt) auch bei wertlosem Verfall.
      Avatar
      schrieb am 07.10.07 11:13:08
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.873.015 von NATALY am 06.10.07 21:00:35sollte dann ja auch für Optionen gelten, oder?

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 27.01.08 21:40:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      Verfallen Optionsscheine sowie Kauf- oder Verkaufsoptionen innerhalb der Spekulationsfrist wertlos, stuft das Finanzamt diesen Totalverlust als irrelevant ein, sodass Anleger auf ihrem Minus sitzen bleiben, vergleichbare Gewinne binnen Jahresfrist aber versteuern müssen. Finanzgerichte sehen das anders und wollen einen wertlosen Verfall wie einen Aktienverkauf mit Verlust anerkennen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH). Daher sollten Spekulanten mit roten Zahlen aus Put oder Call ihre Verluste geltend machen (Az.: IX R 69/07, IX R 11/06).
      http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/:Geldanlage%20M…
      Avatar
      schrieb am 29.01.08 01:38:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      Verfallen Optionsscheinen wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung mangels Verkauf keinen Spekulationsverlust. Ob diese Auffassung mit dem Gesetz vereinbar ist, bezweifelten bereits die Finanzgerichte (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2005, Aktenzeichen: 4 K 1678/02) und Baden-Württemberg (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 05.05.2003, Aktenzeichen: 14 K 190/02). Jetzt liegen dem Bundesfinanzhof (BFH) die Urteile des FG Münster und des Niedersächsischen FG vor. Zu klären ist, ob Optionsscheine zu den Termingeschäften gehören und damit eine Veräußerung nicht erforderlich ist (Urteil des FG Münster vom 07.12.2005, Aktenzeichen: 10 K 5715/04 F - BFH, Aktenzeichen: IX R 11/06; Urteil des Nierdersächsischen FG vom 12.09.2007, Aktenzeichen: 2 K 252/05 - BFH, Aktenzeichen: IX R 69/07).
      http://www.ratgeber-steuer24.de/Besteuerung_von_Spekulations…
      Avatar
      schrieb am 08.02.08 12:59:14
      Beitrag Nr. 10 ()
      EStG: Anschaffungskosten für Aktienoptionen bei Verfall als Werbungskosten abziehbar
      Niedersächsisches FG, Urt. v. 12. 9. 2007, 2 K 252/05, Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 69/07

      Die Aufwendungen für den Erwerb von Aktienoptionen, die vom Steuerpflichtigen nicht ausgeübt wurden, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG abziehbar.

      Nach Ansicht des Niedersächsischen FG verlangt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG im Gegensatz zu den Nummern 1 bis 3 der Vorschrift nicht, dass der Steuerpflichtige einen Gewinn bzw. einen Verlust durch Verwertung am Markt realisiert. Bei einem Verfall der Option liege eine „Beendigung“ i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG vor.
      http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=0FF3F9F4E0…
      Avatar
      schrieb am 22.06.08 08:58:57
      Beitrag Nr. 11 ()
      hallo nataly,

      ist diese frage jetzt mit dem BFH urteil Aktenzeichen: IX R 11/06 zu lasten der anleger geklärt, oder kann man sich weiterhin auf die von dir zitierten abweichenden urteile berufen ?

      http://www.otto-schmidt.de/news_8019.html

      zusatzfragen:

      - angenommen, ich verkaufe meine verfallenen optionen an eine person zu 0.01 € privat via depotübertrag (z.b. an eine unbekannte, freundliche person bei w.o. ohne gegenleistung). sind die verluste dann absetzbar ?

      - die bank bucht derartige verfallenen optionen üblicherweise rasch aus. kann ich die bank dann haftbar machen für die nichtanrechenbarkeit des verlusts, den ich bei obigem privatvekauf noch hätte realisieren können ?

      gruß und danke


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